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Der Ablösewert findet bei Leasinggeschäften Anwendung. Bei einem Leasingvertrag wird ein bei Abschluss des Vertrages festgelegter Betrag plus Verzinsung innerhalb einer im Vertrag festgelegten Laufzeit getilgt. Der am Anfang der Laufzeit festgesetzte Wert stellt somit den Wert des jeweiligen Leasingobjektes zuzüglich Zinsen dar. Dieser Wert verringert sich während der Laufzeit, da der Leasingnehmer bereits Teilzahlungen zur Tilgung der vereinbarten Vertragssumme bezahlt hat. Üblicherweise bleibt am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages ein Restwert übrig, zu dem der Leasingnehmer das jeweilige Leasingobjekt anschließend auf Wunsch übernehmen kann.
Die Möglichkeit der vollständigen Übernahme besteht aber nicht nur am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages, sondern auch während der Laufzeit. Der Wert, welcher während der Laufzeit berechnet wird, um den aktuellen Wert des Leasingobjektes anzugeben, wird als Ablösewert bezeichnet, da der Leasingnehmer das Leasingobjekt sozusagen von der Leasinggesellschaft ablöst, indem er den noch offenen Restwert bezahlt. Der Ablösewert für das Leasingobjekt muss nicht zwingen dem aktuellen Marktwert des Leasingobjektes entsprechen.
Während der Ablösewert von der monatlichen Tilgungshöhe durch die vereinbarte Leasingrate bestimmt wird, wird der tatsächliche Marktwert für das geleaste Objekt von mehreren unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Hier spricht man manchmal auch von dem abgezinsten Barwert. Zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit des Leasingvertrages kann der Ablösewert für den Leasingnehmer berechnet werden. Anfragen kann diesen Wert der Leasingnehmer bei der Leasinggesellschaft, sofern er den Restbetrag erledigen möchte, um das Leasingobjekt in sein Eigentum übernehmen zu können. Soll dies erreicht werden, kann der Leasingnehmer auch einen Kredit aufnehmen, bei dem er zudem durch eine längere Laufzeit als beim Leasing auch noch geringere Monatsraten erzielen kann und somit geringere monatliche Belastungen hat.
Die Ablösung oder auch Umschuldung beinhaltet im Kreditwesen die Umwandlung oder Zusammenfassung eines oder mehrerer Kredite in einen anderen.
Unter Umständen kann es ratsam sein, während der Laufzeit eines Kredites einmal diesen selbst sowie seine Konditionen zu überprüfen, denn möglicherweise lassen sich durch zwischenzeitlich niedrigere Zinssätze Kosten sparen. Gerade bei längerfristigen Krediten ist dies sinnvoll. Auch ist es empfehlenswert, mehrere laufende Kredite zusammenzufassen. In den vorab genannten beiden Fällen werden der Kredit oder die bestehenden Kredite durch einen neu abzuschließenden Kredit abgelöst, also umgeschuldet.
Die Ablösung eines oder auch mehrerer Kredite bringt dem Kreditnehmer häufig den Vorteil, durch attraktive Zinssätze und nur noch eine Rate die monatliche Belastung deutlich senken zu können. Umgekehrt besteht jedoch auch die Möglichkeit, nach Ablösung und Umschuldung bei gleichbleibender monatlicher Ratenbelastung zusätzliches Geld zur Verfügung zu haben. Auch die Ablösung eines Dispositionskredites kann aufgrund eines wesentlich günstigeren Zinsniveaus zu einer erheblichen Entlastung bei den Kosten führen, da für einen Dispositionskredit oftmals durch die Banken sehr hohe Zinssätze verlangt werden. Wenn der bestehende ausgeschöpfte Dispositionskredit mit seinen recht hohen Zinsen durch einen Ratenkredit abgelöst wird, zahlt man nur noch die vergleichsweise niedrigen Zinsen für den Ratenkredit und spart Kosten, bis dieser zurückgezahlt ist.
Ablösung oder Umschuldung ist auch ein großes Thema im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung. Aufgrund der hohen Darlehensbeträge machen hier schon geringfügige Unterschiede im Zinsgefüge deutlich spürbare Änderungen bei den Belastungen aus. Daher ist eine Umschuldung ein notwendiger Teil einer jeden Baufinanzierung. Der entsprechende Zeitpunkt dafür ist das Ende der Zinsbindungsfrist. Man sollte daher schon rechtzeitig vorher prüfen, wie und wo die Anschlussfinanzierung abgewickelt werden kann, um letztendlich Zinsen sparen zu können. So kann auch verhindert werden, vom bisherigen Baufinanzierer auf das dann aktuelle Zinsniveau angehoben zu werden.
Damit die Ablösung eines Kredites reibungslos und vor allem im Interesse des Kreditnehmers durchgeführt werden kann, sollten vorab einige Dinge geprüft werden. Auf jeden Fall sollte sich der Kreditnehmer nochmals über sämtliche Details des bisherigen Kredites informieren.
Vor allem sind die Kündigungsfristen des bisherigen Kredites zu berücksichtigen sowie die anfallenden Gebühren bei vorfristiger Erledigung eines Kredites. Nachdem die Ablösung durch eine neue Kreditaufnahme beschlossen ist, wird der neue Kreditgeber den oder die bisherigen Kredite ablösen, indem er die entsprechenden Beträge auf die jeweiligen Konten überweist, der Kreditnehmer braucht sich in der Regel nicht darum zu kümmern. Übrigens kann es auch ratsam sein, mit dem bisherigen Kreditgeber über eine Neugestaltung des aktuellen Kredites zu sprechen, da diese oft zu Konditionsänderungen bereit sind, um den Verlust eines Kunden zu vermeiden.
Die Abmahnung bezeichnet eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu untersagen. Vom Grundsatz her sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Die Abmahnung hat besondere Bedeutung im Arbeitsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden fast alle Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Anfangs wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, auch wurde sie als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung zum Beispiel in § 12 UWG gesetzlich geregelt.
Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht erfordert eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts sowie eine rechtliche Erläuterung und sollte ferner auch eine Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung sowie ggf. die Androhung fortführender rechtlicher Schritte enthalten. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an einschränkende Bedingungen, dem Mieterschutz, geknüpft wird. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Obwohl dem Mieter hier laut Rechtssprechung verwehrt wird eine Feststellungsklage gegen eine derartige Abmahnung zu beantragen, bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert.
Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Hier sollte der Text der Abmahnung den Vorwurf darstellen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.
Bei der Abnahmeverpflichtung wird eine Vereinbarung getroffen, aufgrund derer der Abnehmer zur Abnahme einer Leistung oder Lieferung verpflichtet wird. Im Rahmen von Kreditgeschäften verpflichtet sich der Darlehensnehmer hierbei, ein Darlehen anzunehmen und in Anspruch zu nehmen. Zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer wird hierbei vorher eine bestimmte Frist vereinbart, innerhalb der der Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag in Anspruch nehmen muss. Normalerweise wird die Abnahmeverpflichtung über einen normalen Kreditvertrag vereinbart. Es wird bei Abschluss des Vertrages eine Standardklausel zur Abnahmeverpflichtung festgehalten, welche der Darlehensnehmer durch seine Unterschrift bestätigt.
Damit ist er innerhalb der Auszahlungszeit verpflichtet, das Geld vom Darlehensgeber abzunehmen bzw. entgegenzunehmen, womit der Darlehensgeber seine im Vertrag festgehaltene Leistung erbringt. Bei einem herkömmlichen Bankkredit handelt es sich bei dem Kreditnehmer meist um einen Kunden der Bank, welcher auch ein Girokonto bei dieser Bank besitzt. Aufgrund dessen ist es in diesem Fall relativ unkompliziert, dem Kreditnehmer das Geld zu übergeben, da es hier einfach auf das jeweilige Girokonto überwiesen wird. Bei einigen anderen Kreditarten, wie zum Beispiel bei den Sofortkrediten, muss der Kreditnehmer das Geld allerdings in bar an der Kasse abholen.
Sofern er das Geld aber innerhalb der vereinbarten Auszahlungsfrist nicht abholt, bedeutet dies nicht, dass der geschlossene Kreditvertrag ungültig oder nicht angenommen wird, da hier der Kreditnehmer eine Abnahmeverpflichtung eingegangen ist, wodurch er seine Annahme des Kreditvertrages unwiderruflich bestätigt hat. Somit beginnt der Vertrag anzulaufen. Die bedeutet, dass der Kunde, auch wenn er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, mit der Zahlung der monatlichen Raten zu beginnen hat. Sollte der Kreditnehmer den Vertrag aber jedoch annullieren wollen, weil er das Geld nicht mehr benötigt, kann er nur auf die Kulanz des Kreditgebers hoffen. Geht die Bank darauf ein und nimmt die Stornierung an, wird hier nicht selten aber zumindest eine Bearbeitungsgebühr für die entstandenen Aufwände fällig oder die Bank geht auf eine Entschädigungszahlung ein.
Synonyme: Dispokredit, Rahmenkredit
Abrufkredite stellen eine bessere Alternative als herkömmliche Dispositionskredite dar. Der Kunde ist mit dem Abrufkredit beinahe so flexibel wie beim Dispositionskredit, bezahlt aber häufig nur halb so hohe Zinsen, denn während für den Dispositionskredit oft zweistellige Zinssätze berechnet werden, sind günstige Abrufkredite bereits für 6 bis 8 Prozent zu haben. Rahmenkredite oder Dispokredite werden synonym verwendet.
Abrufkredite machen dann Sinn, wenn teuere Anschaffungen oder außergewöhnliche Ausgaben anstehen, bei denen die genaue Höhe des Betrages noch nicht feststeht. Er kann ohne bürokratischen Aufwand beansprucht werden und die Tilgung ist flexibel und jederzeit möglich. Bei einem Abrufkredit räumt die Bank dem Kunden eine Kreditlinie ein. Innerhalb dieser Kreditlinie kann der Kund nun einen gewünschten Kreditbetrag abrufen.
Der Vorteil hierbei ist, dass nur der tatsächlich benötigte Betrag durch die Bank verzinst wird. Damit entgeht der Kunde der Gefahr, einen zu hohen Kreditbetrag aufzunehmen. Auch wird die Abschlussgebühr nur auf den benötigten Betrag berechnet. Der Abrufkredit bietet auch bei der Rückzahlung Vorteile. Die Rückzahlung ist flexibel wie bei kaum einer anderen Art von Krediten. Monatlich muss lediglich eine geringe Mindestrate von etwa zwei Prozent des beanspruchten Betrages getilgt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Kredit mit einer einzigen Zahlung abgelöst werden kann, was ihn auch für kurzfristige Überbrückungsfinanzierungen interessant macht. Dadurch unterscheiden sich die Abrufkredite von Raten- oder Konsumentenkrediten, bei denen der Kreditnehmer an einen straffen Tilgungsplan gebunden ist und oft keinerlei Sondertilgungsmöglichkeiten eingeräumt bekommt. Vielleicht ist der Abrufkredit sogar vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto mit dem Unterschied, dass man dort kein Geld anlegt welches verzinst wird, sondern man hebt Geld ab, auf das man Zinsen zahlt.
Das Angebot der Abrufkredite haben jedoch leider nur wenige Banken, z.B. die ING-DiBa. Die Stiftung Warentest stellte fest, dass von 83 geprüften Banken lediglich 16 Banken ein derartiges Produkt in ihrem Programm hatten. Abrufkredite sind in der Regel allen Privatpersonen zugänglich, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen und über eine ordentliche Schufa-Auskunft verfügen.
Die Abschlussgebühr ist ein Teil des Bausparvertrages. Ihre Höhe wird aus der Bausparsumme errechnet.
Kritik
Die rechtliche Zulässigkeit der Abschlussgebühr ist schon länger umstritten. Die deutsche Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen erwägt derzeit rechtliche Schritte. Allerdings urteilten in 3 Verfahren verschiedene Landgerichte zugunsten der Bausparkassen.
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Der Wertverlust kann dabei durch allgemeine Gründe, wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe, wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.
Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird AfA – Absetzung für Abnutzung - genannt und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Diese erlauben zusätzliche Abschreibungen, wenn nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, damit das Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann. Ein Spezialfall dieser Abschreibung ist die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der steuerrechtlichen Zulässigkeit auch für die Handelsbilanz übernommen werden kann.
Abschreibungen werden vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können und den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten buchhalterisch nachvollziehen und kostenrechnerisch in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen - entspricht der Abschreibung -, angesetzt werden. Bis auf einige Ausnahmen ist die Abschreibung nicht als realer, periodenwirksamer Abfluss an Zahlungsmitteln zu verstehen, sondern als Wertminderung der bilanziellen Aktiva.
Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind steuerlich lediglich Teilwertabschreibungen zulässig, da sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf und definitionsgemäß nicht durch Nutzung mindert. Bei Gegenständen des Analagevermögens, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen genutzt werden sollen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht, sondern anteilig durch planmäßige Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Diese Abschreibungen sollen den jährlichen Wertverzehr zum Ausdruck bringen.
Synonym: Zession
Als Abtretung bezeichnet man einen Vertrag, durch den ein Gläubiger eine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt. Benachrichtigung des Schuldners ist nicht erforderlich, jedoch zweckmäßig, weil er bei Nichtkenntnis von der Abtretung noch an den ursprünglichen Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten kann. Der Abtretungsvertrag ist an keine Form gebunden, außer bei Rektapapieren. Bei einer Abtretung müssen die Rektapapiere übergeben werden, da nur dessen Inhaber die abgetretene Forderung geltend machen kann. Die Abtretung einer Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist, bedarf der Schriftform sowie der Eintragung in das Grundbuch oder die Übergabe des Hypothekenbriefs. Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, auch zukünftige oder bedingte (Globalzession, Mantelzession). Ein Abtretungsverbot besteht vor allem für folgende Forderungen:
- Forderungen, die nicht pfändbar sind, wie zum Beispiel Postgiroguthaben, der unpfändbare Teil von Lohnansprüchen des Arbeitnehmers,
- Forderungen, deren Nichtabtretung mit dem Schuldner vereinbart worden ist,
- Forderungen, deren Inhalt durch den Gläubigerwechsel bei der Abtretung Veränderung erfährt, wie zum Beispiel geschuldete Dienstleistungen.
Mit der Abtretung übernimmt der neue Gläubiger, auch Zessionar genannt, alle Rechte und Pflichten des alten Gläubigers, auch Zedent genannt. Der Schuldner erfährt durch die Abtretung keine Benachteiligung. Insbesondere kann er alle Einwendungen dem Zessionar entgegensetzen, die bei Abtretung gegen den Zedenten bestanden. Forderungen gegenüber dem alten Gläubiger kann der Schuldner auch gegenüber dem neuen Schuldner aufrechnen.
Die wirtschaftliche Bedeutung der Abtretung liegt vor allem in ihrer Eigenschaft als Mittel der Kreditsicherung. In dieser Funktion hat die Abtretung das Pfandrecht an Forderungen zunehmend verdrängt.
Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Ihr liegt regelmäßig ein kausales Verpflichtungsgeschäft zu Grunde, zum Beispiel ein Forderungsvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag. Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession. Bei der stillen Zession tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne den Schuldner hierüber zu informieren. Dann ist der Zedent im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt, vom Schuldner die Leistung zu verlangen – diese Art von Abtretung ist dann mit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung verbunden.
Bei der offenen Zession wird der Schuldner über die Forderungsübereigung informiert. Es ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.
Der Abzahlungskredit ist ein Kredit, bei dem die Rückzahlung in gleich hohen Raten zu regelmäßigen Terminen erfolgt. Die Raten werden entweder monatlich oder vierteljährlich gezahlt. Auch der Zinssatz bleibt während der gesamten Kreditlaufzeit konstant. Abzahlungskredite werden durch Produzenten, Groß- oder Einzelhändler oder Institutionen des Teilzahlungskreditgeschäfts an Konsumenten oder gewerbliche Verbraucher ausgereicht. Bei der Laufzeit der Rückzahlung kann der Kreditnehmer mit entscheiden.
Die Rückzahlungsraten sind im Kreditvertrag nach Höhe sowie Fälligkeit genau festgelegt. Im Gegensatz zum persönlichen Ratenkredit soll der Abzahlungskredit bestimmte Warenkäufe auf Kredit ermöglichen, wobei die Ware eine gewisse Lebensdauer sowie Werthaltigkeit besitzen soll. Sofern der Abzahlungskredit schnell zurückgezahlt werden soll, werden die Raten dementsprechend höher sein. Eine längere Laufzeit verringert dagegen die monatlichen Kreditraten. Abzahlungskredite werden durch die Banken zur freien Verwendung vergeben. Sie können aber auch für einen konkreten Kauf, wie zum Beispiel ein Auto vom verkaufenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Durch die Banken wird für den Kreditnehmer eine Übersicht mit dem Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit erstellt. Auch ist es bei dieser Art von Krediten möglich, den Abzahlungskredit durch Sondervereinbarungen, wie zum Beispiel Sondertilgungen, schneller und vor dem festgelegten Ablauf zurückzuzahlen.
Die rechtliche Regelung für Abzahlungskredite erfolgt im ‚Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte’ und verlangt im Besonderen, dass die Vertragsunterlagen den Barzahlungspreis, den Teilzahlungspreis, den Tilgungspreis sowie den effektiven Jahreszins enthalten.
Als Adressausfallrisiko wird das Risiko eines Forderungsausfalls im Rahmen eines Darlehensvertrages bezeichnet. Hierbei wird der Ausfall als Abschreibung einer Forderung oder Teilen davon und der damit verbundenen Reduktion der Vermögenswerte der Darlehensgebenden Partei definiert. Vom Ausfall stark abzugrenzen sind hier die Darlehen, die nicht ordnungsgemäß bedient werden sowie solche, welche als notleidend eingestuft werden. Bei der Bemessung der Sollzinsen eines Kredites ist das Adressausfallrisiko von signifikanter Bedeutung. Je höher das Risiko eines Forderungsausfalls aus Sicht der Kreditgebenden Bank ist, desto höher gestaltet sich in der Regel auch der Aufschlag auf den Zinssatz. Folglich erhöhen sich die Gesamtkosten eines Kreditengagements bei einem größer eingeschätzten Risiko. Sofern die Vergabe eines Darlehens als besonders riskant eingestuft wird, erfolgt in den meisten Fällen eine Ablehnung des Kreditantrages und die Ausreichung wird oftmals verweigert.
Das Ausfallrisiko wird anhand verschiedener Kriterien quantifiziert und ermittelt. Die Banken nutzen dazu die Selbstauskunft des Antragstellers, welche über dessen Einkommen, vorhandene Vermögenswerte und Schulden sowie über die laufenden Ausgaben Informationen gibt. Zusätzlich werden Informationen von Auskunfteien, wie beispielsweise der Schufa eingeholt. Diese dienen den Kreditinstituten dazu, sich ein Bild vom bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden zu verschaffen. Die Auskunfteien stellen den anfragenden Banken zusätzlich einen Scorewert zur Verfügung, welcher auf der Basis mathematisch-statistischer Methoden ermittelt wird und der zur Quantifizierung des Adressausfallrisikos beiträgt. Weiterhin wird der Status eines Darlehens im Grundbuch und damit seine Besicherung durch die zu finanzierende Immobilie berücksichtigt, wobei mit dem Beleihungsauslauf auch das angenommene Ausfallrisiko steigt.
Damit man das Risiko aus der Sicht des Finanzierungspartners senken kann und damit die Kosten eines Darlehens reduziert werden können, können Antragsteller verschiedene Schritte unternehmen. Zum einen ist die Bereitstellung von möglichst viel Eigenkapital sinnvoll, da hierdurch der Beleihungslauf sinkt. Zum anderen sollten Darlehensanträge nur dann gestellt werden, wenn in der Auskunftei-Datenbank keine unerledigten Negativmerkmale zu verzeichnen sind. Hilfreich sind zudem eine möglichst lange Verweildauer an der Arbeitsstelle und eine auch ansonsten schlüssige Finanzierungsplanung.
Abk.: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender, Unternehmer) der anderen (Kunde) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist gleichgültig, ob die AGB einen gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden (das ‚Kleingedruckte’ auf der Rückseite von Bestellformularen z.B.) oder ob sie in den Vertragswortlaut integriert sind, wie z.B. bei handschriftlich ausgefüllten Formularverträgen, ebenso, ob der Verwender (Unternehmer) die AGB selbst formuliert oder sich eines gängigen Musters bedient hat und ob er sie nur zweimal oder unzählige Male verwenden will.
Den Gegensatz zu den AGB bilden einzeln ausgehandelte Vertragsbedingungen. Wenn solche Individualabreden mit den AGB in einem Vertrag kombiniert werden, sind sie im Zweifel vorrangig. AGB gelten nur, wenn sie durch Einbeziehungsvereinbarung zum Bestandteil des einzelnen Vertrags gemacht worden sind. Bedingt der Vertrag für den Kunden kein Handelsgeschäft, so muss die Einbeziehungsvereinbarung den von § 2 AGBG genügen (ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit zur Einsicht in den Wortlaut, z.B. durch Aushang im Geschäftslokal, Einverständnis des Kunden mit ihrer Geltung).
Für den Kunden überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. In den §§ 10 und 11 enthält das AGBG einen Katalog unwirksamer Klauseln. Darüber hinaus sind alle Klauseln unwirksam, die den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften, so dass der Vertrag im Ganzen wirksam bleibt.Stellt der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft dar oder ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind an die Einbeziehungsvereinbarung geringere Anforderungen zu stellen. Der Katalog der unwirksamen Klauseln gilt dann nicht, wohl aber die Generalklausel, nach der keine treuwidrige Benachteiligung erlaubt ist.
Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen, nämlich in die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützt. In allen EU-Ländern darf man daher als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmen als Verwender von AGB im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!) Beschränkungen bestehen wie in Deutschland.
Der Begriff Agio wird im Kredit-, Devisen- oder Sortengeschäft sowie beim Wertpapierhandel verwendet. Er bezeichnet das Aufgeld welches z.B. ein Darlehensschuldner über die Darlehenssumme und den bestehenden Zinsen hinaus an die Kreditanstalt zahlen muss.
Beispielrechnung: Sie nehmen bei einer Bank ein Darlehen von 20.000,- Euro auf, mit einem Agio von 4%. Das heißt, Sie müssen 104% an die Bank zurückzahlen, welches dann 20.800,- Euro wären.
Unter einem Akkreditiv versteht man den Auftrag eines Kunden (Akkreditivsteller) an seine Bank (Eröffnungsbank), einem Begünstigen (Akkreditierten) innerhalb einer angegebenen Frist unter Einhaltung gewisser Bedingungen einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen dem Akkreditierten ganz oder teilweise auszuzahlen. Zur Ausführung des Auftrages schaltet die Eröffnungsbank gewöhnliche Korrespondenzbanken ein.
Ein Akkreditiv kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Bei einem Barakkreditiv (glattes oder offenes Akkreditiv) kann der Begünstigte über den Akkreditivbetrag verfügen, ohne Dokumente aushändigen zu müssen. Akkreditivsteller und Akkreditierter sind bei dieser Form des Akkreditivs, die vor allem im Auslandsreiseverkehr üblich ist, oft identisch. Eine besondere Form des Barakkreditivs ist der Kreditbrief.
Bei einem Dokumentenakkreditiv (Warenakkreditiv) kann der Akkreditierte nur gegen Übergabe von Dokumenten über den Akkreditivbetrag verfügen. Das Dokumentenakkreditiv ist besonders bei Außenhandelsgeschäften üblich. Akkreditivsteller ist der Importeur, Akkreditierter der Exporteur, der nach Aushändigung der vereinbarten Dokumente (Konnossement, Frachtbrief, Ladeschein des Frachtführers, Transportversicherungspolice) über den Akkreditivbetrag verfügen kann. Eine besondere Form des Dokumentenakkreditivs ist der Rembourskredit (vor allem im Überseehandel übliche Form der Finanzierung von Außenhandelsgeschäften).
Die Abwicklung von Akkreditivgeschäften orientiert sich in den meisten Ländern an den von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“. Ein Kreditinstitut, welches eine Akkreditivverpflichtung eingeht, gibt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB ab.
Die Aktie ist eine Urkunde, die einen bestimmten Anteil am Grundkapital einer AG oder KGaA verbrieft. Durch den Erwerb einer Aktie erhält der Inhaber (Aktionär) Status und rechte (z.B. Stimmrecht in der Hauptversammlung, Anspruch auf Dividende, recht auf Anteil am Liquidationserlös, Bezugsrecht für junge Aktien bei Kapitalerhöhungen) als Gesellschafter. Die Urkunde, die durch besondere Maßnahmen gegen Fälschung gesichert wird (Wasserzeichen, besonderes Papier, Gestaltung) besteht aus einem Mantel und einem Bogen mit Dividendenscheinen (Coupons) und Erneuerungsschein. Aktien lauten entweder auf einen bestimmten Betrag (Summen- oder Nennwertaktie) oder auf einen Anteil (Quotenaktie).
Aktien sind von Aktienoptionen zu unterscheiden – dem recht, den Kauf oder Verkauf einer Aktie durch einseitige Erklärung ausüben zu dürfen. In Deutschland werden die Gesellschaften, die ihr Grundkapital in Aktien zerlegen und diesen Anteil verbriefen als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet. Mit Stand Mai 2009 sind an der Börse Frankfurt rund 10.500 deutsche und ausländische Aktiengesellschaften notiert.
Bei der Gründung einer AG wird festgelegt, in wie viele Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Diese Aktien können dann in einem Buch verbrieft sein oder als effektive Stücke gedruckt und herausgegeben werden. Die Ausgabe von Aktien bezeichnet man als Emission. Eine weitere Emission ist auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich. Der Anteil einer Aktie am Unternehmen kann in Form von Nennwert- oder Stückaktien verbrieft sein. Bei Nennwertaktien entspricht der Nennwert der Aktie dem Anteil am Grundkapital einer Gesellschaft. Dieses ist wichtig, da das Grundkapital z.B. aus 100.000 Euro bestehen kann, jedoch in 1.000 Aktien á 50 Euro oder 50 Aktien á 1.000 Euro eingeteilt sein kann.
Nennwertlose Aktien (Quotenaktie oder Stückaktie) tragen keinen eigenen fixen Nennwert, sondern entsprechen ihrem Anteil am Grundkapital. Bei 1.000 Aktien und 200.000 Euro Grundkapital entspricht eine Aktie also einem Anteil von 1/1.000 am Grundkapital und damit am Unternehmen. Der theoretische Nennwert wäre 200 Euro.
Der Buchwert einer Aktie berechnet sich. Buchwert pro Aktie = (Eigenkapital/Grundkapital)* Nennwert pro Aktie.
Aktienbank ist der frühere Begriff für Aktiengesellschaften. Allerdings hielten die Banken die Papiere meist länger, ohne sie in den Handel zu geben. Diese Banken gab es im 19. Jahrhundert. Einige moderne Banken tragen noch den Zusatz Aktienbank, wie zum Beispiel die Augsburger Aktienbank, welche in modernen Formen der Geldanlage und des Kreditwesens tätig ist. Hier werden traditionelle Geldprodukte ebenso angeboten wie Wertpapiere oder Fonds. Es gibt zum Beispiel auch Investmentbanken, welche auf Aktienemissionen spezialisiert sind, so wie die VEM Aktienbank in München. Die VEM ist eine moderne Investmentbank, die als Emissionsbank wirkt. Die Emissionsbanken sind Kreditinstitute, welche sich auf die Platzierung neuer Wertpapiere im Markt spezialisieren. Diese Kreditinstitute vermitteln die ausgegebenen Papiere an Investoren. Die Aktienbanken haben eine Bankerlaubnis gemäß Paragraf 32 des Deutschen Gesetzes für Kreditwesen (KWG). Die Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitute ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Grundlagen für Geschäftsbeziehungen zwischen Banken und Kunden legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Wertpapiergeschäft müssen sich Aktienbanken und andere Banken nach den deutschen Bestimmungen des Wertpapiergesetzes richten. Viele der Banken kommunizieren auch über das Internet ihre Sonderbedingungen über das Wertpapiergeschäft. Gerade bei Wertpapiergeschäften sollte man eine Bank auswählen, die eine hohe Transparenz für die Anlagen bietet.
In Deutschland bestehen besondere Formen von Einlagensicherungen. Wer sich über die Sicherungsgrenzen bei privaten Banken informieren will, kann diese Informationen zum Beispiel bei dem Bundesverband Deutscher Banken erhalten. Über diesen Verband erhält man auch Informationen zu den Teilnehmern des deutschen Einlagensicherungsfonds von Privatbanken. Der Einlagensicherungsfond der deutschen Privatbanken bezieht sich auch auf Einlagensicherheiten von unselbständigen Zweigstellen der Banken, welche im Sicherungsfond Mitglied sind.
Auch die Sparkassen und die genossenschaftlichen Banken, wie zum Beispiel die Volksbanken, bieten Einlagensicherheiten. Bei den deutschen Geldinstituten, wie zum Beispiel den Sparkassen und den Volksbanken, gibt es ein recht großes Einlagensicherungssystem zum Anlegerschutz. Für bestimmte Anlagen gibt es in Deutschland auch eine Rückzahlungsgarantie der Geldinstitute. Girokonten, Sparguthaben, Termingelder oder auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind geschützt. Inhaberschuldverschreibungen sind zum Beispiel im Gegensatz dazu nicht durch den Einlagensicherungsfond gesichert. Als rechtliche Grundlage gilt der Paragraf 23a – Sicherungseinrichtung im Gesetz für Kreditwesen.
Als Aktionär wird ein Gesellschafter einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Aktionär ist, wer eine oder mehrere Aktien der Aktiengesellschaft erworben hat. Nach dem Aktiengesetzt sind alle Inhaber von Aktien einer Gattung gleich zu behandeln. Dennoch können Aktionäre nach der Größe ihres Anteils am Grundkapital sowie nach dem Zweck ihres Aktienerwerbs unterschieden werden. Unter einem Hauptaktionär versteht man den Aktionär, der das größte Aktienpaket an einer Aktiengesellschaft hält. Ein Hauptaktionär mit über fünfzig Prozent Anteil der Stammaktion kann das Unternehmen weitgehend kontrollieren. Er ist der Mehrheitsaktionär.
Als Großaktionär wird jemand bezeichnet, der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.
Ein Kleinaktionär ist ein Aktionär, der nur einen relativ geringen Anteil am Unternehmen besitzt und trotz nominell gleicher Rechte im Gegensatz zum Großaktionär kaum Einfluss auf das Unternehmen hat. Der Zusammenschluss in Aktionärsvereinigungen wirkt diesem Nachteil entgegen. Ein Belegschaftsaktionär ist ein Arbeitnehmer, der Aktien des ihn beschäftigenden Unternehmens hält.
Aktionäre haben nachfolgend aufgeführte Rechte:
- Beteiligung am Gewinn (Dividendenrecht). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
- Die Aktionäre üben ihre Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung aus.
- Das Stimmrecht der Aktionäre wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann eine Stimmrechtsbeschränkung vorsehen, z.B. auf 5 % des Grundkapitals für einen einzelnen Aktionär.
- Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
- Bei Kapitalerhöhungen muss jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Das Bezugsrecht kann im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
- Bei Auflösung der Gesellschaft wird das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter die Aktionäre verteilt.
Den Rechten der Aktionäre stehen praktisch keine Pflichten gegenüber.
Aktivzinsen werden durch die Kreditinstitute dem Kreditnehmer berechnet. Umgangssprachlich auch als "Sollzinsen" oder "Kreditzinsen" bezeichnet.
Die Aktivzinsen müssen die kurrenten Kosten und Aufwendungen der Kreditinstitute decken, folglich muss der Aktivzins höher als Passivzins eines Kreditunternehmens sein. Passivzins entstammen dem Einlagen-Geschäftsbereich eine Kreditanstalt.
Der Akzeptkredit ist ein Kredit den ein Kreditinstitut gewährt, indem es innerhalb einer festgesetzten Kreditgrenze von dem Kreditnehmer ausgestellte Wechsel akzeptiert. Durch die Akzeptierung stellt das Kreditinstitut die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Mit Akzeptkrediten werden vor allem kurzfristig abzuwickelnde Warengeschäfte größeren Umfangs finanziert, bei denen die Zahlungsfrist der Laufzeit der Bankakzepte entspricht, so dass die Wechsel aus dem Verkaufserlös der finanzierten Ware eingelöst werden (self-liquidating). Der Akzeptkredit ist ein Betriebskredit. Bankakzepte aus Akzeptkrediten sind bei der Deutschen Bundesbank rediskontfähig.
Im Außenhandel werden Akzeptkredite häufig zur Finanzierung von Ein- und Ausfuhrgeschäften in Anspruch genommen. Rechtsgrundlagen für die Abwicklung des Akzeptkredites sind:
- der Kreditvertrag
- die Bestimmungen des BGB über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB)
- die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (AGB)
- das Wechselgesetz
- das Wechselsteuergesetz.
Die Akzeptkreditverträge sehen fast immer vor, dass die Akzepte von dem akzeptgebenden Kreditinstitut selbst diskontiert werden. Die Diskontierung durch die Akzeptbank ist eine zusätzliche Barkreditgewährung (Diskontkredit). Theoretisch stehen dem Kreditnehmer zwei weitere Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann das Akzept als Zahlungsmittel weitergeben oder es bei einem anderen Kreditinstitut diskontieren lassen.
Im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis Dritten gegenüber, ist das Kreditinstitut durch seine Akzeptleistung eine wechselmäßige Verpflichtung eingegangen. Es ist daher zur Einlösung eines Wechsels verpflichtet, unabhängig davon, ob der Kreditnehmer für ausreichende Deckung sorgt.
Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer, ist der Kunde (Wechselaussteller) Schuldner des Kreditinstitutes. Nicht aus dem Wechsel, sondern aufgrund des Kreditvertrages, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, und aufgrund der AGB ist der Kreditnehmer verpflichtet, spätestens einen Werktag vor Verfall den Gegenwert für die Einlösung des Bankakzeptes anzuschaffen. Aus diesem Grund gewähren die Kreditinstitute Akzeptkredite nur an Kunden von unzweifelhafter Bonität.
Sparkassen dürfen in den meisten Bundesländern Akzeptkredite grundsätzlich nur aufgrund besonderer Ausnahmegenehmigungen gewähren. In einigen Bundesländern sind die Sparkassen von dieser Regelung befreit.
Der Allzweckkredit oder auch Allzweckdarlehen ist die Bezeichnung für eine bestimmte Darlehensvariante. Bei einem Allzweckkredit wird lediglich eine bestimmte Kreditsumme beantragt, welche nicht zweckgebunden ist. Selbstverständlich kann man im Kreditgespräch klären, wofür man dieses Darlehen benötigt, aber dennoch wird es an keinen Zweck gebunden. Während zum Beispiel bei einem Autokredit die finanzierte Summe nur zur Beschaffung eines Autos zur Verfügung gestellt wird, entscheidet beim Allzweckkredit allein der Kreditnehmer, was er mit dem ihm zum Verfügung gestellten Kreditbetrag machen wird. Es ist die persönliche Angelegenheit des Darlehensnehmers.
Durch die Aufnahme eines Allzweckkredites kann man manchmal Geld einsparen. Gerade wenn es beispielsweise um den Kauf eines Autos geht, ist es häufig günstiger, einen Kredit bei der Hausbank aufzunehmen, als sich auf eine Finanzierung über den Autohändler einzulassen. Bei der Barzahlung erwarten den Käufer eines Autos selbstverständlich noch Rabatte sowie Preisnachlässe. Auch beim Kauf einer Wohnungseinrichtung oder zum Beispiel auch nur einer neuen Küche verhält es sich ähnlich.
Barzahler – auch wenn die verwendete Barzahlungssumme aus einem Darlehen stammt – haben in der Regel immer gute Verhandlungschancen, wenn es um das Aushandeln von Preisnachlässen geht. Bei entsprechender Bonität des Kunden wird seine Hausbank im seltensten Fall einen Allzweckkredit ablehnen. Kreditvergleiche – auch mit Online-Anbietern – sollte man jedoch im eigenen Interesse trotzdem durchführen.
Herkunft: frz. amortir - tilgen
Amortisation bezeichnet den Prozess, in dem anfängliche Aufwendungen für ein Objekt durch dadurch entstehende Erträge gedeckt werden. Die Dauer dieses Prozesses wird auch Amortisationszeit genannt.
Allgemein steht dieser Begriff im Zusammenhang mit einem Anlagegut. Gemeint sind damit die Anschaffungskosten, die sich in der Laufzeit einer bestimmten Periode mit Gewinn gerechnet haben, das heißt amortisiert haben. Nach und nach werden die Anschaffungskosten dann durch die erwirtschafteten Beträge ausgeglichen.
In der Wirtschaftswissenschaft errechnet sich die Amortisationsdauer, indem man die geleisteten Anschaffungskosten durch die Summe der jährlichen Abschreibungen (AfA), des durchschnittlichen Gewinns und der kalkulierten Zinsen teilt.
Amortisationsdauer = Anschaffungskosten durch (jährliche AfA + durchschnittlichen Gewinn + kalkulierte Zinsen)
In der Energietechnik beschreibt der Begriff Amortisationszeit (Amortisationsdauer) exakt den Zeitraum, den zum Beispiel ein Kraftwerk benötigt, um dieselbe Menge Energie zu erzeugen, wie für seine Errichtung verbraucht wurde.
Im Finanzbereich spricht man unter anderem auch von einer direkten Amortisation, wenn zum Beispiel die Hypothek eines Kreditnehmers in jährlichen Raten von dem Schuldner zurückgezahlt wird.
Ein anderes Fallbeispiel zeigt sich auch im gewerblichen Bereich, wenn zum Beispiel ein Unternehmer in Maschinen investiert und den geliehenen Betrag für diese Investition in monatlichen Raten tilgt. Die Verbindlichkeiten des Schuldners sinken nun. Allerdings bringt eine direkte Amortisation für den Schuldner steuerliche Nachteile mit sich. Es verringert sich für ihn der steuerlich absetzbare Betrag, weil die Schuldzinsen konstant weniger werden. Jedoch bedeutet dies, dass die Steuerbelastung jährlich ansteigt. Für einen Unternehmer ist es daher sinnvoll, wenn er erneut in gewinnträchtige Projekte investiert, damit sich diese Investitionen mittelfristig erneut amortisieren.
In der wirtschaftswissenschaftlichen Bedeutung der Amortisation – neudeutsch auch: „Return of Investment“ – ist eine Prognose des Investitionsrückflusses erforderlich, wenn man den totalen Kapitalwert einer Investition ermitteln möchte. Bei Erreichen eines positiven Kapitalwertes ist die Investition ein Erfolg. Man spricht von „Kapitalwert Null“ bei einer exakten Amortisierung, wenn sich die Vorausberechnung des veranschlagten Zeitraums exakt nach Erwartung ergab.
Mit Anderkonto wird eine spezielle Form eines Treuhandkontos bezeichnet. Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber eines Anderkontos verwaltet dieses stets für einen Dritten treuhänderisch.
Aufgrund vorhandener juristischer Regeln, fallen Guthaben auf Anderkonten bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse und sind aufgrund dessen besonders geschützt. Für Anderkonten gelten besondere Geschäftsbedingungen der Banken. Unter anderem heißt es hier: „Diese Anderkonten… sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des benannten Kontoinhabers zu dienen.“ Hiermit wird verstärkt deutlich gemacht, zu welchem Zweck Anderkonten eingerichtet werden. Die Bank ist verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen und auch zu speichern.
In der Regel werden Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberatern aber auch von Pfarrern geführt.
An die Behandlung von fremdem Geld legt das anwaltliche Berufsrecht strenge Maßstäbe. Sobald ein Anwalt erkennt, dass er, egal welcher Grund vorliegt, fremdes Geld nicht weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt. Eine derartige Situation kann sich bei Testamentseröffnungen ergeben, wenn Erbberechtigte nicht sofort auffindbar sind.
Auch bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis zunächst auf ein Anderkonto des Treuhänders, zum Beispiel einem Rechtsanwalt oder einem Notar, gezahlt wird. Durch diesen Vorgang wird die vorzeitige Darlehensauszahlung – Valutierung – zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Grundschuld eingetragen wurde. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag) zu tragen.
Zur Einrichtung eines Anderkontos wird eine Hebegebühr eingefordert.
Das Andienungsrecht ist bei dem Abschluss von Leasinggeschäften von Bedeutung. Bei Leasinggeschäften wird ein bestimmtes Leasingobjekt für eine bestimmte Laufzeit vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zu dessen weiteren Verwendung gegeben. Der Leasingnehmer leistet hierfür eine regelmäßige, in den meisten Fällen monatliche, Leasingrate, mit der sich der Wert des Leasingobjektes amortisieren soll.
Bei Abschluss eines Leasingvertrages wird in der Regel eine größere Anzahlung fällig, welche höher liegt, als die jeweiligen Leasingraten. Bei der Beendigung der Laufzeit ist der komplette Wert des Leasingobjektes üblicherweise noch nicht ganz durch die Anfangszahlung und die Leasingraten zurückgezahlt worden. Aufgrund dessen bleibt das Leasingobjekt auch nach dem Ende des Leasinggeschäftes im Eigentum des Leasinggebers. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer das geleaste Objekt am Ende der Laufzeit zu einem errechneten Restwert andienen – verkaufen. Dieses Recht wird als Andienungsrecht bezeichnet.
Der Leasinggeber hat jedoch nicht die Verpflichtung, den Leasingnehmer das geleaste Objekt zu verkaufen, sondern kann das Leasingobjekt auch auf andere Art und Weise gewinnbringend verwerten. Der Leasingnehmer hingegen hat am der der Laufzeit des Leasingvertrages kein Recht auf den kauf, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das geleaste Objekt andient. In der Regel wird vor allem bei Leasinggeschäften, bei denen Autos die Leasingobjekte darstellen, eine Übereinkunft zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber getroffen, mit der beide Seiten einverstanden sind. So lässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer oft die freie Wahl, ob er das Leasingobjekt dann übernehmen möchte. Auch kann es dazu kommen, dass dem Leasingnehmer von dem Leasinggeber angeboten wird, ein neues Leasingobjekt zu einem neuen Leasingvertrag anzunehmen.
Synonym: verzinsliche Wertpapiere, Renten, Bonds oder Obligationen
Unter Anleihen versteht man Schuldverschreibungen, die eine feste oder eine variable Verzinsung und eine vorgegebene Laufzeit und Tilgungsform haben. Der Käufer, Gläubiger genannt, einer Schuldverschreibung besitzt eine Geldforderung gegenüber dem Emittenten – Schuldner. Nicht immer entspricht der Ausgabepreis von Anleihen dem Nennwert, sondern kann zum Nennwert (zu pari = 100 Prozent), über pari oder unter pari ausgegeben werden. Hierbei bedeutet unter pari, dass die Anleihe mit einem Abschlag, einem Disagio, und über pari, dass die Anleihe mit einem Aufschlag, dem Agio, ausgegeben wird.
Klassische festverzinsliche Anleihen verfügen über eine gleichbleibende Verzinsung über die gesamte Laufzeit, wobei die Zinsen einmal jährlich an einem festgelegten Stichtag ausgezahlt werden. Bei Anleihen mit variablen Zinssätzen (Floating Rate Notes) werden die Zinsen alle drei, sechs oder zwölf Monate ausgezahlt und der Zinssatz für die folgende Zinsperiode bekannt gegeben, wobei sich der Zinssatz an den Referenzzinssätzen, wie zum Beispiel dem EURIBOR (European Interbank Offered Rate) oder auch dem LIBOR (London Interbank Offered Rate), orientiert. Die beiden vorab genannten Geldmarktsätze sind die Zinssätze, zu denen sich die Banken innerhalb der Europäischen Union gegenseitig Geld leihen.
Die festverzinslichen Wertpapiere werden von verschiedenen Emittentengruppen ausgegeben wobei die Bonität einer Institution oder auch eines Staates ausschlaggebend für die Zinshöhe ist. Je geringer die Bonität, desto höher der Zinssatz, aber auch das Risiko, bei Insolvenz des Emittenten einen Totalverlust zu erleiden.
Auch die öffentliche Hand bedient sich zur Finanzierung ihres momentan immensen Kapitalbedarfs einer ganzen Reihe von Kapitalmarktinstrumenten. Hierzu zählen die öffentlichen Anleihen von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden. Außer Bundesanleihen und Bundesobligationen, welche an der Börse gehandelt werden, vergibt der Bund auch Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze, welche nicht an der Börse gehandelt werden.
Die Laufzeit der klassischen Bundesanleihen beträgt zwischen zehn und dreißig Jahren, sie werden auch als langfristig bezeichnet. Bei Bundesobligationen, mittelfristige Anleihen, beträgt die Laufzeit von fünf Jahren. Bei diesen Anleihen ist der Nominalzins fest und die Ausgabepreise sind variabel, entsprechend dem Leitzinsniveau der EZB.
Auch Bundesschatzbriefe enthalten einen festen Zinssatz, der jedoch im Verlauf der Anlagezeit steigen kann. Finanzierungsschätze haben eine Laufzeit von ein bis zwei Jahren und werden mit einem Disagio emittiert und bei Fälligkeit pari ausgezahlt, so dass während der Laufzeit keine Zinsen ausbezahlt werden.
Das Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen. Die Höhe der zu zahlenden Raten bleibt im Gegensatz zu einem Tilgungsdarlehen über die gesamte Laufzeit gleich, sofern eine Zinsbindungsfrist über die gesamte Laufzeit vereinbart wurde. Die Annuität – auch die Annuitätenrate – setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Da mit jeder Rate ein Teil der Restschuld getilgt wird, verringert sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. Die Kreditschuld ist am Ende der Laufzeit vollständig getilgt.
Bei Abschluss des Annuitätendarlehens wird der Zinssatz über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum festgeschrieben. Dieser Zeitraum kann sich auch über die komplette Kreditlaufzeit erstrecken. Im ersten Jahr der Laufzeit sollte die Tilgung mindestens 1 Prozent der Kreditrestsumme betragen. Mit der Fortschreitung der Ratenzahl steigt diese dann bis auf theoretisch 100 Prozent der Kreditsumme im letzten Jahr.
Als Annuitätendarlehen werden oft Privatdarlehen von Banken und Sparkassen ausgereicht, da die gleich bleibende Rate eine gute Kalkulationsgrundlage für den Kunden bietet.
Das Annuitätendarlehen ist eine Form der Immobilienfinanzierung. Der Zinssatz wird in Deutschland üblicherweise für fünf, zehn oder fünfzehn Jahre festgeschrieben. Nach der Zinsfestschreibung kann der Vertrag gekündigt werden bzw. es muss ein neuer Zinssatz für die Weiterführung des Vertrages verhandelt werden.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein variabler Zinssatz vereinbart wird, welcher in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird, etwa in Abhängigkeit vom EURIBOR (Euro Interbanking Offered Rate) oder einem anderen Index. Eine weitere Option ist es, die Annuitäten durch gleich bleibende Monatsraten zu ersetzen, bei denen jeweils ein Zwölftel des nominalen Jahreszinssatzes zu zahlen ist. Diese Kombination – die monatliche Tilgung bei gleich bleibenden Raten, welche jedoch jährlich von Zinsänderungen betroffen werden können – ist zum Beispiel in Spanien die üblichste Form. Es werden dabei weitaus niedrigere Zinssätze verlangt, da hier bei der Kunde weitaus mehr Risiko trägt. Im Jahr 2005 lag in Spanien der effektive Jahreszins bei Ausreichung von Annuitätendarlehen unter 3 Prozent.
Bei einem Anschaffungskredit handelt es sich um eine Form des Konsumenten- bzw. Ratenkredites. Ein Anschaffungskredit ist ein von den Kreditinstituten ausgereichtes Darlehen, welches den persönlichen Bedürfnissen des Kreditnehmers angepasst vergeben wird, um bestimmte Konsumzwecke erfüllen zu können, wie zum Beispiel den Kauf einer neuen Küche oder auch die Finanzierung eines Urlaubes.
Auch bei dieser Art von Finanzierung wird auf alle Fälle die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers überprüft, um diesen vor einer Überschuldung zu schützen und gleichzeitig zu ermitteln, welche zumutbare finanzielle Belastung der Kunde eingehen kann. Aus diesem Grund wird der Kreditnehmer auf alle Fälle die Verdienst- oder Einkommensnachweise einsehen sowie eine Auskunft der Schufa einholen.
In den meisten Fällen kann es notwendig werden, dass eine Bürgschaft abzugeben ist. Weiterhin ist eine Restschuldversicherung abzuschließen bzw. eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Die Laufzeit eines Anschaffungskredites kann zwischen 12 Monaten und 72 Monaten liegen. Die Länge der Laufzeit des Anschaffungskredites ist immer von der Höhe des Kredites sowie der finanziellen Situation des jeweiligen Kreditnehmers abhängig. In den Raten sind die Zinsen, welche bei dieser Art von Kredit in den meisten Fällen günstig sind sowie die anfallenden Bearbeitungsgebühren enthalten.
In der Regel wird bei einem Anschaffungskredit ein eigenes Konto eingerichtet. Der Kreditbetrag wird in einer Summe ausbezahlt. Sollte es dazu kommen, dass kein separates Konto eingerichtet wird, wird die Kreditsumme auch auf das eigene Konto überwiesen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Kreditbetrag nach dem Erwerb einer Ware durch den Kreditgeber direkt an den Verkäufer ausbezahlt wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Barauszahlung. Wie sich die Auszahlungsmodalität gestalten wird, wird beim Abschluss des Kreditvertrages abgesprochen und dem entsprechend schriftlich festgelegt.
Wie bei anderen Kreditformen auch, ist in der Regel eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Beim Anschaffungskredit hat man jedoch auch die Möglichkeit, die Kreditsumme auf einmal zurückzuzahlen.
Der Aufsichtsrat fungiert bei Kapitalgesellschaften und Organisationen als Kontrollgremium. Teils durch die Gesetzgebung ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben, teils durch Vereinbarung per Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Auch das Mitglied eines Aufsichtsrates wird als Aufsichtsrat bezeichnet.
In Aktiengesellschaften Deutschlands obliegt dem Vorstand die Unternehmensführung. Damit Misswirtschaft oder Fehlverhalten mit eigennützigem Hintergrund unterbunden oder erkannt wird muss die Kontrolle durch eine weitere Instanz erfolgen. Durch einrichten eines Aufsichtsgremiums kann eine angemessene Kontrolle des Vorstandes erfolgen – im deutschen System wird der Aufsichtsrat gebildet. Der Aufsichtsrat übt nicht nur eine Kontrollfunktion aus, er steht dem Vorstand auch beratend zur Seite.
Die Arbeit des Aufsichtsrates erfolgt auf Rechtsgrundlage, hier die §§95 bis 116 des Aktiengesetzes. Darin wird die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und bestimmte Genossenschaften vorgeschrieben. Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen in der Überwachung der Geschäftsführung (Vorstand). Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen. Weitere Aufgaben bestehen in der Prüfungspflicht (Konzern- und Jahresabschluss der Gesellschaft) und der Berichtspflicht. Die Gesellschaft wird durch den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand vertreten. Vorstände werden vom Aufsichtsrat ernannt und auch wieder abberufen.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (§ 86 AktG) und kann je nach Grundkapital der Gesellschaft aus bis zu maximal 21 Mitgliedern bestehen. Gewählt werden die Aufsichtsräte von der Hauptversammlung oder werden laut Satzung von Aktionären bzw. Großaktionären bestellt. Nach § 100 Abs. 1 AktG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Aufsichtsratsmitglied werden.
Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland eine strikte Trennung von Geschäftsführungs- und Kontrollfunktion vor. Der § 105 AktG regelt, dass aktive Vorstände in Deutschland nicht dem Aufsichtsrat angehören dürfen. An das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrates stellt der Deutsche Corporate Governance Kodex besondere Anforderungen hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Loyalität dem Unternehmen gegenüber.
Erstmals zur Pflicht erklärt wird im Deutschen Reich die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften mit dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch vom 11. Juni 1870. In Aktiengesellschaften bestanden auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung Aufsichtsräte.
Synonym: Schadlosbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft ist eine Unterart der Bürgschaft, welche als Kreditsicherheit von Kreditinstituten hereingenommen wird.
Die Ausfallbürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht geregelt, aber wird durch die Rechtssprechung anerkannt. Hierbei haftet der Bürge erst dann, wenn der Gläubiger nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung nach Verwertung eventueller Sicherheiten und anschließender Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Hauptschuldners einen Verlust erlitten hat. Dieser Verlust ist als Ausfall anzusehen. Ein derartiger Ausfall gilt auch dann als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners betrieben hat. Der Ausfallbürge hat dem Gläubiger mithin für das einzustehen, war dieser trotz angewandter Sorgfalt vom Hauptschuldner nicht erlangen kann. Die Ausfallbürgschaft hängt jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht davon ab, ob es zu einem Ausfall kommt. Es geht wie bei der „gewöhnlichen Bürgschaft“ lediglich darum, ob sich das vom Bürgen übernommene Risiko verwirklicht. Lediglich dieses ist bei der Ausfallbürgschaft enger begrenzt.
Der Bürgschaftsfall wird somit bei der Ausfallbürgschaft durch den Nachweis ausgelöst, dass der Gläubiger erfolglos in das Vermögen des Hauptschuldners die Zwangsvollstreckung betrieben hat; einer Einrede der Vorausklage bis zur erfolglosen Zwangsvollstreckung die den Bürgen bedarf es nicht darzulegen und zu beweisen, das der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte. Bei Verschulden entfällt indes die Haftung des Bürgen. Der Ausfall ist ein Anspruchs begründender Tatbestand. Der Ausfallbürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Inanspruchnahme des Hauptschuldners, gegebenenfalls auch die Verwertung anderer Sicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht.
Man unterscheidet zwischen der „normalen“ Ausfallbürgschaft und der modifizierten Ausfallbürgschaft. Bei der „normalen“ Ausfallbürgschaft gilt der Ausfall als eingetreten, wenn der Gläubiger fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vorgenommen und dem Bürgen nachgewiesen hat. Diese Prozedur zum Nachweis des Bürgschaftsfalls ist für den Gläubiger zeitraubend und aufwendig, so dass in der Praxis die modifizierte Ausfallbürgschaft entwickelt wurde.
Die Modifizierte Ausfallbürgschaft enthält Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Ausfallbürgen darüber, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. Die modifizierte Ausfallbürgschaft ist eine Vereinbarung, bei der ein Ausfallereignis fingiert wird. Hierbei soll ein bestimmter Zeitpunkt (z.B. „3 Monate nach Kreditfälligkeit“) oder ein Ereignis (z.B. Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“ als Ausfall und damit als Bürgschaftsfall geltend.
Bei Auslandskrediten handelt sich um Kredit bei ausländischen Kreditinstituten. Derartige Finanzierungen werden häufig in Anspruch genommen, wenn kein Eintrag in der Schufa bzw. keine Abfrage der Schufa erfolgen soll. Auch Kreditnehmer, welche bei einer deutschen Bank keinen Kredit mehr bekommen, können auf diese Art von Krediten zurückgreifen.
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Aufgrund des höheren Kreditrisikos der ausländischen Bank sind Auslandskredite häufig wesentlich teurer als Kredite bei deutschen Banken. Zudem kommt für den Kreditnehmer, wenn es sich um eine Bank außerhalb des Euro-Raumes handelt, das Währungsrisiko dazu. Steigt der Kurs der Fremdwährung, steigt damit für den Kreditnehmer auch der effektive Zinssatz. Ebenso kann es aber auch sein, dass der Kurs sinkt, was sich für den Kreditnehmer positiv auswirken würde.
Teilweise werden Auslandskredite von deutschen Banken vermittelt. In den meisten Fällen jedoch werden diese Kredite durch private Kreditvermittler beschafft. Es handelt sich hierbei um einen Kredit, welcher durch zwei Gesellschaften in der Schweiz bereitgestellt werden. Bekannt ist dieser Kredit unter „Kredit ohne Schufa“ oder auch „schufafreier Kredit“. Die Abwicklung dieser Kredite läuft zentral über eine deutsche Verrechnungsbank, da die Kreditkontrolle in jedem Fall gegeben sein muss. Jedoch wird hierbei weder eine Schufaprüfung noch ein Eintrag des Kredites in der Schufa vollzogen. Es erfolgt lediglich Einsichtnahme in das öffentliche Schuldnerverzeichnis, so dass Kunden, welche schlechte Bonität aufgrund negativer Eintragungen in der Schufa, wie zum Beispiel Privatinsolvenz oder Haftbefehl, auch diesen Kredit nicht erhalten können.
Die Kreditsumme ist bei diesem Kredit auf 3.500,-€ begrenzt, so dass es sich nur für die Überwindung kurzfristiger finanzieller Engpässe eignet. Weiterhin sind die Kreditvoraussetzung klar geregelt, das bedeutet, das der Kreditnehmer zum Beispiel mindestens zwölf Monate beim Arbeitgeber sein muss, die Einkommenshöhe an die Anzahl der Familienmitglieder gekoppelt ist und die Verdienstbescheinigungen auch hier einwandfrei sein müssen (keine Barauszahlung des Einkommens, keine Pfändung auf dem Einkommensnachweis, kein Austrittsdatum). Auch hier gilt, Kunden mit schlechter Bonität können in der Regel keinen Auslandskredit abschließen.
Als Auszahlungsvoraussetzungen werden Bedingungen bezeichnet, welche aus Sicht eines Kreditinstitutes erfüllt sein müssen, damit es tatsächlich zur Ausreichung eines Kredites kommt. Zum einen verstehen sich diese Bedingungen als allgemeine Richtlinien, welche schon während der Antragsbearbeitung kontrolliert werden und gegebenenfalls zum vorzeitigen Abbruch des Vorgangs führen, andererseits sind es Bedingungen welche nach erfolgter Bewilligung eines genehmigten Kredites durch den Darlehensnehmer erfüllt werden müssen.
Allgemeine Voraussetzungen, welche schon während der Antragsbearbeitung von Bedeutung sind, beziehen sich dabei auf die Validität der persönlichen und vom Antragsteller angegebenen Daten, welche die grundsätzliche Stichhaltigkeit eines Vorhabens, ein ausreichendes Einkommen – gemessen an der Selbstauskunft – sowie eine auch ansonsten für das jeweilige Darlehen ausreichende Bonität. Wenn ein Antrag bewilligt wurde, muss der Kreditnehmer besondere formale Bedingungen erfüllen, wozu insbesondere das Einreichen aller für die Prüfung des Kredites notwendigen Formulare gehört. Insbesondere Lohn- oder Gehaltsnachweis und auch je nach Höhe des Darlehens der Nachweis einer einwandfreien Kontoführung gehören bei allen Banken zu unverzichtbaren Voraussetzungen zur Auszahlung eines Darlehens.
Bei Hypothekendarlehen sind die Auszahlungsvoraussetzungen von weitaus mehr Bedingungen abhängig. Hier müssen noch Gutachten über den Wert eines zu finanzierenden Objektes, Baupläne, entsprechende Urkunden öffentlicher Ämter etc. vorgelegt werden. Banken knüpfen die allgemeine und nicht auf einen bestimmten Kunden bezogene Auszahlungsbereitschaft darüber hinaus oft an äußere Bedingungen, welche wiederum in internen Richtlinien zur Kreditvergabe Niederschlag finden. So kann beispielsweise aufgrund einer verschlechterten Position eines Kreditinstitutes und der mit verbundenen Schwierigkeiten bei der Refinanzierungen ausgereichter Darlehen die Kreditvergabe an eine besonders gute Bonität gekoppelt werden. Auch können bestimmte Kundengruppen, wie beispielsweise Geschäftskunden, Kapitalgesellschaften oder Verbände von der Darlehensauszahlung ausgeschlossen werden. Die internen Richtlinien können sich dabei binnen relativ kurzer Zeit ändern, wobei verbindlich erteilte Kreditzusagen von etwaigen Schritten nicht betroffen sind.
Die Auszahlungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Geschäftspolitik eines Kreditinstitutes in einigen Punkten wesentlich. Bei Immobilienfinanzierungen ist dabei insbesondere der Anteil der zur Verfügung stehenden Eigenmittel von maßgeblicher Bedeutung. Während bei einigen Banken die Bereitschaft besteht, Vollfinanzierungen vorzunehmen, verlangen andere bis zu vierzig Prozent Eigenmittel.
Der Avalkredit ist ein Kredit, den ein Kreditinstitut durch Übernahme einer Bürgschaft oder Stellung einer Garantie gewährt. Das Kreditinstitut stellt keine liquiden Mittel, sondern die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe).
Mit der Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet sich da Kreditinstitut, für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einem Dritten gegenüber einzustehen (Bankbürgschaft). Die Bürgschaft ist akzessorisch (=vom Bestehen einer Forderung abhängig). Mit der Stellung einer Garantie verpflichtet sich das Kreditinstitut einem Dritten gegenüber, für einen bestimmten künftigen Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen (Bankgarantie). Die Garantie ist abstrakt. Bankbürgschaften und Bankgarantien begründen Eventualverbindlichkeiten für das Avalkredit gebende Institut. Nur wenn der Avalkreditnehmer (Hauptschuldner) seine Verpflichtungen nicht erfüllt, entsteht für das Kreditinstitut eine echte Verbindlichkeit.
Für den Kreditnehmer empfiehlt sich ein Avalkredit, wenn ein Gläubiger Sicherheiten für Verbindlichkeiten oder für versprochene Leistungen verlangt. Der Avalkredit erweist sich vor allem bei Stundungen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand als zweckmäßig.
Kreditinstitute haften aus Bürgschaften stets selbstschuldnerisch, da Bürgschaftsübernahmen für sie Handelsgeschäfte sind. Kreditinstitute können aber durch ausdrückliche Vereinbarung auch Ausfallbürgschaften übernehmen.
Zwischen dem Avalkredit gebenden Institut und dem Avalkreditnehmer besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Rechtsgrundlagen für die Abwicklung des Avalkredites sind
- der Kreditvertrag,
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- die Bestimmungen des BGB über Bürgschaft und Geschäftsbesorgung,
- das Wechselgesetz, soweit es sich um Wechselbürgschaften handelt.
Die Laufzeit des Avalkredites hängt von dem Zweck der Bürgschaft oder der Garantie ab. Vorherrschend sind kurzfristige Avalkreditgewährungen. Avalkredite können auch unbefristet gegeben werden.
Wird das Kreditinstitut aus einem im Auftrag eines Kunden übernommen Aval in Anspruch genommen, so ist es auf einseitiges Anfordern des Gläubigers zur Zahlung berechtigt. Avalkredite werden aufgrund eines Rahmenvertrages auch revolvierend gewährt. Das Aval lebt nach Ablauf wieder auf, ohne dass es eines neuen Kreditvertrages bedarf.
Für die Ausreichung eines Avals berechnen Kreditinstitute den Avalkreditnehmern für die Avalübernahme eine Avalprovision, die in Prozenten der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme ausgedrückt wird.

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