Mit Anderkonto wird eine spezielle Form eines Treuhandkontos bezeichnet. Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber eines Anderkontos verwaltet dieses stets für einen Dritten treuhänderisch.
Aufgrund vorhandener juristischer Regeln, fallen Guthaben auf Anderkonten bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse und sind aufgrund dessen besonders geschützt. Für Anderkonten gelten besondere Geschäftsbedingungen der Banken. Unter anderem heißt es hier: „Diese Anderkonten… sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des benannten Kontoinhabers zu dienen.“ Hiermit wird verstärkt deutlich gemacht, zu welchem Zweck Anderkonten eingerichtet werden. Die Bank ist verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen und auch zu speichern.
In der Regel werden Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberatern aber auch von Pfarrern geführt.
An die Behandlung von fremdem Geld legt das anwaltliche Berufsrecht strenge Maßstäbe. Sobald ein Anwalt erkennt, dass er, egal welcher Grund vorliegt, fremdes Geld nicht weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt. Eine derartige Situation kann sich bei Testamentseröffnungen ergeben, wenn Erbberechtigte nicht sofort auffindbar sind.
Auch bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis zunächst auf ein Anderkonto des Treuhänders, zum Beispiel einem Rechtsanwalt oder einem Notar, gezahlt wird. Durch diesen Vorgang wird die vorzeitige Darlehensauszahlung – Valutierung – zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Grundschuld eingetragen wurde. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag) zu tragen.
Zur Einrichtung eines Anderkontos wird eine Hebegebühr eingefordert.