Unter einem Akkreditiv versteht man den Auftrag eines Kunden (Akkreditivsteller) an seine Bank (Eröffnungsbank), einem Begünstigen (Akkreditierten) innerhalb einer angegebenen Frist unter Einhaltung gewisser Bedingungen einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen dem Akkreditierten ganz oder teilweise auszuzahlen. Zur Ausführung des Auftrages schaltet die Eröffnungsbank gewöhnliche Korrespondenzbanken ein.

Ein Akkreditiv kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Bei einem Barakkreditiv (glattes oder offenes Akkreditiv) kann der Begünstigte über den Akkreditivbetrag verfügen, ohne Dokumente aushändigen zu müssen. Akkreditivsteller und Akkreditierter sind bei dieser Form des Akkreditivs, die vor allem im Auslandsreiseverkehr üblich ist, oft identisch. Eine besondere Form des Barakkreditivs ist der Kreditbrief.

Bei einem Dokumentenakkreditiv (Warenakkreditiv) kann der Akkreditierte nur gegen Übergabe von Dokumenten über den Akkreditivbetrag verfügen. Das Dokumentenakkreditiv ist besonders bei Außenhandelsgeschäften üblich. Akkreditivsteller ist der Importeur, Akkreditierter der Exporteur, der nach Aushändigung der vereinbarten Dokumente (Konnossement, Frachtbrief, Ladeschein des Frachtführers, Transportversicherungspolice) über den Akkreditivbetrag verfügen kann. Eine besondere Form des Dokumentenakkreditivs ist der Rembourskredit (vor allem im Überseehandel übliche Form der Finanzierung von Außenhandelsgeschäften).

Die Abwicklung von Akkreditivgeschäften orientiert sich in den meisten Ländern an den von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“. Ein Kreditinstitut, welches eine Akkreditivverpflichtung eingeht, gibt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB ab.

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