Synonym: Zession

Als Abtretung bezeichnet man einen Vertrag, durch den ein Gläubiger eine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt. Benachrichtigung des Schuldners ist nicht erforderlich, jedoch zweckmäßig, weil er bei Nichtkenntnis von der Abtretung noch an den ursprünglichen Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten kann. Der Abtretungsvertrag ist an keine Form gebunden, außer bei Rektapapieren. Bei einer Abtretung müssen die Rektapapiere übergeben werden, da nur dessen Inhaber die abgetretene Forderung geltend machen kann. Die Abtretung einer Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist, bedarf der Schriftform sowie der Eintragung in das Grundbuch oder die Übergabe des Hypothekenbriefs. Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, auch zukünftige oder bedingte (Globalzession, Mantelzession). Ein Abtretungsverbot besteht vor allem für folgende Forderungen:

  1. Forderungen, die nicht pfändbar sind, wie zum Beispiel Postgiroguthaben, der unpfändbare Teil von Lohnansprüchen des Arbeitnehmers,
  2. Forderungen, deren Nichtabtretung mit dem Schuldner vereinbart worden ist,
  3. Forderungen, deren Inhalt durch den Gläubigerwechsel bei der Abtretung Veränderung erfährt, wie zum Beispiel geschuldete Dienstleistungen.

Mit der Abtretung übernimmt der neue Gläubiger, auch Zessionar genannt, alle Rechte und Pflichten des alten Gläubigers, auch Zedent genannt. Der Schuldner erfährt durch die Abtretung keine Benachteiligung. Insbesondere kann er alle Einwendungen dem Zessionar entgegensetzen, die bei Abtretung gegen den Zedenten bestanden. Forderungen gegenüber dem alten Gläubiger kann der Schuldner auch gegenüber dem neuen Schuldner aufrechnen.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Abtretung liegt vor allem in ihrer Eigenschaft als Mittel der Kreditsicherung. In dieser Funktion hat die Abtretung das Pfandrecht an Forderungen zunehmend verdrängt.

Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Ihr liegt regelmäßig ein kausales Verpflichtungsgeschäft zu Grunde, zum Beispiel ein Forderungsvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag. Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession. Bei der stillen Zession tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne den Schuldner hierüber zu informieren. Dann ist der Zedent im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt, vom Schuldner die Leistung zu verlangen – diese Art von Abtretung ist dann mit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung verbunden.

Bei der offenen Zession wird der Schuldner über die Forderungsübereigung informiert. Es ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.

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