Die Abmahnung bezeichnet eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu untersagen. Vom Grundsatz her sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Die Abmahnung hat besondere Bedeutung im Arbeitsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden fast alle Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Anfangs wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, auch wurde sie als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung zum Beispiel in § 12 UWG gesetzlich geregelt.
Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht erfordert eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts sowie eine rechtliche Erläuterung und sollte ferner auch eine Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung sowie ggf. die Androhung fortführender rechtlicher Schritte enthalten. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an einschränkende Bedingungen, dem Mieterschutz, geknüpft wird. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Obwohl dem Mieter hier laut Rechtssprechung verwehrt wird eine Feststellungsklage gegen eine derartige Abmahnung zu beantragen, bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert.
Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Hier sollte der Text der Abmahnung den Vorwurf darstellen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.