Der Aufsichtsrat fungiert bei Kapitalgesellschaften und Organisationen als Kontrollgremium. Teils durch die Gesetzgebung ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben, teils durch Vereinbarung per Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Auch das Mitglied eines Aufsichtsrates wird als Aufsichtsrat bezeichnet.
In Aktiengesellschaften Deutschlands obliegt dem Vorstand die Unternehmensführung. Damit Misswirtschaft oder Fehlverhalten mit eigennützigem Hintergrund unterbunden oder erkannt wird muss die Kontrolle durch eine weitere Instanz erfolgen. Durch einrichten eines Aufsichtsgremiums kann eine angemessene Kontrolle des Vorstandes erfolgen – im deutschen System wird der Aufsichtsrat gebildet. Der Aufsichtsrat übt nicht nur eine Kontrollfunktion aus, er steht dem Vorstand auch beratend zur Seite.
Die Arbeit des Aufsichtsrates erfolgt auf Rechtsgrundlage, hier die §§95 bis 116 des Aktiengesetzes. Darin wird die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und bestimmte Genossenschaften vorgeschrieben. Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen in der Überwachung der Geschäftsführung (Vorstand). Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen. Weitere Aufgaben bestehen in der Prüfungspflicht (Konzern- und Jahresabschluss der Gesellschaft) und der Berichtspflicht. Die Gesellschaft wird durch den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand vertreten. Vorstände werden vom Aufsichtsrat ernannt und auch wieder abberufen.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (§ 86 AktG) und kann je nach Grundkapital der Gesellschaft aus bis zu maximal 21 Mitgliedern bestehen. Gewählt werden die Aufsichtsräte von der Hauptversammlung oder werden laut Satzung von Aktionären bzw. Großaktionären bestellt. Nach § 100 Abs. 1 AktG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Aufsichtsratsmitglied werden.
Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland eine strikte Trennung von Geschäftsführungs- und Kontrollfunktion vor. Der § 105 AktG regelt, dass aktive Vorstände in Deutschland nicht dem Aufsichtsrat angehören dürfen. An das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrates stellt der Deutsche Corporate Governance Kodex besondere Anforderungen hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Loyalität dem Unternehmen gegenüber.
Erstmals zur Pflicht erklärt wird im Deutschen Reich die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften mit dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch vom 11. Juni 1870. In Aktiengesellschaften bestanden auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung Aufsichtsräte.