Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Der Vertrag verpflichtet nur den Bürgen und ist somit ein einseitig verpflichtender Vertrag. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus. Sie ist von der Hauptschuld abhängig. Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt:
- Die Bürgschaft ist wirkungslos, wenn keine Hauptschuld besteht
- Die Bürgschaft kann auch für eine künftig entstehende Verbindlichkeit übernommen werden.
- Für die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ist der Bestand der Hauptschuld maßgebend. Erhöht sich die Schuld des Kreditnehmers durch Zinsen, so erhöht sich auch die Verbindlichkeit des Bürgen. Verringert sich die Hauptschuld, so verringert sich auch die Bürgschaftsverpflichtung
- Wird der Bürge von dem Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, so kann er dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, z.B. die Einrede, dass der Gläubiger dem Schuldner die Forderung gestundet habe.
- Die Bürgschaft erlischt, wenn die Hauptschuld nicht mehr besteht. Die Bürgschaft erlischt außerdem, wenn der Gläubiger im Falle einer zeitlich befristeten Bürgschaft den Bürgen nicht unverzüglich nach Zeitablauf in Anspruch nimmt.
- Gibt der Gläubiger ein die Hauptschuld zusätzlich sicherndes Recht, z.B. ein Pfandrecht, ohne Zustimmung des Bürgen auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz verlangen können.
Die Bürgschaft wird allgemein in zwei Arten unterteilt, und zwar in die gewöhnliche Bürgschaft sowie in die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die gewöhnliche Bürgschaft liegt vor, wenn in dem Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt vor, wenn der Bürge als Privatperson oder Minderkaufmann in dem Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat oder wenn der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Weiterhin gibt es noch besondere Arten der Bürgschaft:
- die Ausfallbürgschaft
- eine modifizierte Bürgschaft
- die Mitbürgschaft
- die Teilbürgschaft
- die Rückbürgschaft und
- die Nachbürgschaft
Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft – auch Schadlosbürgschaft – ist eine im BGB nicht geregelte Art der Bürgschaft. Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. Ein Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt worden ist. Die Ausfallbürgschaft unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft durch die Verpflichtung des Gläubigers, auch ohne Einrede der Vorausklage des bürgen die erfolglose Zwangsvollstreckung nachzuweisen, und die erweiterte Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers.
Eine modifizierte Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn im Bürgschaftsvertrag eine Vereinbarung getroffen wird, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll (z.B. „Der Ausfall wird als eingetreten angesehen bei Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“ oder „spätestens einen Monat nach Kreditfälligkeit“).
Mitbürgschaft
Die Mitbürgschaft ist eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Die Bürgen haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl jeden Bürgen ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Bürge hat neben der Forderung gegen den Hauptschuldner einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Mitbürgen.
Teilbürgschaft
Die Teilbürgschaft ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Jeder Bürge haftet nur für den von ihm verbürgten Teilbetrag.
Rückbürgschaft
Die Rückbürgschaft ist eine Bürgschaft gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge haftet dem anderen Bürgen für dessen Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner.
Nachbürgschaft
Bei einer Nachbürgschaft haftet der Bürge dem Gläubiger dafür, dass ein anderer Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seine Verpflichtungen erfüllt.