Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Der Wertverlust kann dabei durch allgemeine Gründe, wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe, wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.

Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird AfA – Absetzung für Abnutzung - genannt und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Diese erlauben zusätzliche Abschreibungen, wenn nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, damit das Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann. Ein Spezialfall dieser Abschreibung ist die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der steuerrechtlichen Zulässigkeit auch für die Handelsbilanz übernommen werden kann.

Abschreibungen werden vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können und den Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten buchhalterisch nachvollziehen und kostenrechnerisch in die Preiskalkulation einbeziehen zu können. Schließlich mindern die Abschreibungen als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn und beeinflussen den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz. Dort dürfen diese Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, vermindert um den Wertverlust zwischen den Bewertungsstichtagen - entspricht der Abschreibung -, angesetzt werden. Bis auf einige Ausnahmen ist die Abschreibung nicht als realer, periodenwirksamer Abfluss an Zahlungsmitteln zu verstehen, sondern als Wertminderung der bilanziellen Aktiva.

Für Gegenstände des Umlaufvermögens sind steuerlich lediglich Teilwertabschreibungen zulässig, da sich der Wert des Umlaufvermögens in der Regel nicht durch Zeitlauf und definitionsgemäß nicht durch Nutzung mindert. Bei Gegenständen des Analagevermögens, die über einen längeren Zeitraum im Unternehmen genutzt werden sollen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht, sondern anteilig durch planmäßige Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Diese Abschreibungen sollen den jährlichen Wertverzehr zum Ausdruck bringen.

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