Das Grundbuch ist ein vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in dem alle Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks und die sie betreffenden Rechtsverhältnisse aufgenommen werden. Es enthält angaben zur Lage, Fläche, Eigentumsverhältnissen, Rechten (z.B. Vorkaufsrecht) und Lasten (z.B. Hypotheken, Grundschuld).

Grundsätzlich wird für jedes Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Lage und Größe werden im Bestandsverzeichnis vermerkt. Die Abteilung I des Grundbuches enthält die Eigentumsverhältnisse. In der Abteilung II sind die Lasten und Beschränkungen wie z.B. Vormerkung, Widerspruch, Vorkaufsrecht, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch mit Ausnahme der Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) aufgeführt. In der Abteilung III werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden benannt.

Vorschriften, die das Grundbuch betreffen, sind im BGB und der Grundbuchordnung vom 24.03.1897 in der Fassung vom 05.08.1935 niedergelegt. Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt, dass ein früher eingetragenes Recht einem später eingetragenen vorangeht. Deshalb können auf einem Grundstück mehrere Rechte zugleich eingetragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch wird vom Grundbuchbeamten nur vorgenommen, wenn dazu ein Antrag vorliegt und die beglaubigte Bewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Eine Löschung wird durch rotes Unterstreichen kenntlich gemacht.

Das Grundbuch ist insofern öffentlich, als das jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein öffentlicher Glaube des Grundbuchs besteht insoweit, als der Inhalt des Grundbuchs, ausgenommen die Beschreibung der Größe, als richtig gilt, wenn kein Widerspruch eingetragen ist und dem Erwerber die Unwichtigkeit nicht bekannt ist. In den einzelnen Buchführungssystemen werden die Geschäftsvorfälle überwiegend in zeitlicher (chronologischer) und sachlicher (systematischer) Ordnung getrennt aufgezeichnet.

Die Erfassung und Aufzeichnung in zeitlicher Reihenfolge erfolgt unter Angabe des Datums, der Belegnummer, des Buchungstextes, des Wertes usw. in den Grundbüchern. Grundlage für die Aufzeichnungen in den Grundbüchern sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grundbücher sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grundbücher sind je nach Entwicklungsform der Buchführung unterschiedlich ausgestaltet.

Das Grundbuch wird in der Praxis sehr häufig als ‚Journal’ bezeichnet. Von den Grundbüchern erfolgt eine Übertragung der Buchungen auf die entsprechenden Sachkonten des Hauptbuches, wodurch man die sachliche Ordnung der Aufzeichnungen erreicht. Aus Gründen der Arbeitsersparnis und Fehlervermeidung bedient man sich heute sehr häufig der sogenannten Durchschreibebuchhaltung, wobei die Buchungen im Grundbuch und auf den Hauptbuchkonten gleichzeitig vorgenommen werden. Dieses bedeutet jedoch nicht die Aufgabe der getrennten zeitlichen und sachlichen Systematik der Buchführung.

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