Der Ablösewert findet bei Leasinggeschäften Anwendung. Bei einem Leasingvertrag wird ein bei Abschluss des Vertrages festgelegter Betrag plus Verzinsung innerhalb einer im Vertrag festgelegten Laufzeit getilgt. Der am Anfang der Laufzeit festgesetzte Wert stellt somit den Wert des jeweiligen Leasingobjektes zuzüglich Zinsen dar. Dieser Wert verringert sich während der Laufzeit, da der Leasingnehmer bereits Teilzahlungen zur Tilgung der vereinbarten Vertragssumme bezahlt hat. Üblicherweise bleibt am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages ein Restwert übrig, zu dem der Leasingnehmer das jeweilige Leasingobjekt anschließend auf Wunsch übernehmen kann.

Die Möglichkeit der vollständigen Übernahme besteht aber nicht nur am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages, sondern auch während der Laufzeit. Der Wert, welcher während der Laufzeit berechnet wird, um den aktuellen Wert des Leasingobjektes anzugeben, wird als Ablösewert bezeichnet, da der Leasingnehmer das Leasingobjekt sozusagen von der Leasinggesellschaft ablöst, indem er den noch offenen Restwert bezahlt. Der Ablösewert für das Leasingobjekt muss nicht zwingen dem aktuellen Marktwert des Leasingobjektes entsprechen.

Während der Ablösewert von der monatlichen Tilgungshöhe durch die vereinbarte Leasingrate bestimmt wird, wird der tatsächliche Marktwert für das geleaste Objekt von mehreren unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Hier spricht man manchmal auch von dem abgezinsten Barwert. Zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit des Leasingvertrages kann der Ablösewert für den Leasingnehmer berechnet werden. Anfragen kann diesen Wert der Leasingnehmer bei der Leasinggesellschaft, sofern er den Restbetrag erledigen möchte, um das Leasingobjekt in sein Eigentum übernehmen zu können. Soll dies erreicht werden, kann der Leasingnehmer auch einen Kredit aufnehmen, bei dem er zudem durch eine längere Laufzeit als beim Leasing auch noch geringere Monatsraten erzielen kann und somit geringere monatliche Belastungen hat.

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