Abk.: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender, Unternehmer) der anderen (Kunde) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist gleichgültig, ob die AGB einen gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden (das ‚Kleingedruckte’ auf der Rückseite von Bestellformularen z.B.) oder ob sie in den Vertragswortlaut integriert sind, wie z.B. bei handschriftlich ausgefüllten Formularverträgen, ebenso, ob der Verwender (Unternehmer) die AGB selbst formuliert oder sich eines gängigen Musters bedient hat und ob er sie nur zweimal oder unzählige Male verwenden will.
Den Gegensatz zu den AGB bilden einzeln ausgehandelte Vertragsbedingungen. Wenn solche Individualabreden mit den AGB in einem Vertrag kombiniert werden, sind sie im Zweifel vorrangig. AGB gelten nur, wenn sie durch Einbeziehungsvereinbarung zum Bestandteil des einzelnen Vertrags gemacht worden sind. Bedingt der Vertrag für den Kunden kein Handelsgeschäft, so muss die Einbeziehungsvereinbarung den von § 2 AGBG genügen (ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit zur Einsicht in den Wortlaut, z.B. durch Aushang im Geschäftslokal, Einverständnis des Kunden mit ihrer Geltung).
Für den Kunden überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. In den §§ 10 und 11 enthält das AGBG einen Katalog unwirksamer Klauseln. Darüber hinaus sind alle Klauseln unwirksam, die den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften, so dass der Vertrag im Ganzen wirksam bleibt.Stellt der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft dar oder ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind an die Einbeziehungsvereinbarung geringere Anforderungen zu stellen. Der Katalog der unwirksamen Klauseln gilt dann nicht, wohl aber die Generalklausel, nach der keine treuwidrige Benachteiligung erlaubt ist.
Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen, nämlich in die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützt. In allen EU-Ländern darf man daher als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmen als Verwender von AGB im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!) Beschränkungen bestehen wie in Deutschland.