Das Andienungsrecht ist bei dem Abschluss von Leasinggeschäften von Bedeutung. Bei Leasinggeschäften wird ein bestimmtes Leasingobjekt für eine bestimmte Laufzeit vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zu dessen weiteren Verwendung gegeben. Der Leasingnehmer leistet hierfür eine regelmäßige, in den meisten Fällen monatliche, Leasingrate, mit der sich der Wert des Leasingobjektes amortisieren soll.
Bei Abschluss eines Leasingvertrages wird in der Regel eine größere Anzahlung fällig, welche höher liegt, als die jeweiligen Leasingraten. Bei der Beendigung der Laufzeit ist der komplette Wert des Leasingobjektes üblicherweise noch nicht ganz durch die Anfangszahlung und die Leasingraten zurückgezahlt worden. Aufgrund dessen bleibt das Leasingobjekt auch nach dem Ende des Leasinggeschäftes im Eigentum des Leasinggebers. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer das geleaste Objekt am Ende der Laufzeit zu einem errechneten Restwert andienen – verkaufen. Dieses Recht wird als Andienungsrecht bezeichnet.
Der Leasinggeber hat jedoch nicht die Verpflichtung, den Leasingnehmer das geleaste Objekt zu verkaufen, sondern kann das Leasingobjekt auch auf andere Art und Weise gewinnbringend verwerten. Der Leasingnehmer hingegen hat am der der Laufzeit des Leasingvertrages kein Recht auf den kauf, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das geleaste Objekt andient. In der Regel wird vor allem bei Leasinggeschäften, bei denen Autos die Leasingobjekte darstellen, eine Übereinkunft zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber getroffen, mit der beide Seiten einverstanden sind. So lässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer oft die freie Wahl, ob er das Leasingobjekt dann übernehmen möchte. Auch kann es dazu kommen, dass dem Leasingnehmer von dem Leasinggeber angeboten wird, ein neues Leasingobjekt zu einem neuen Leasingvertrag anzunehmen.