Die Herstellungskosten sind im Handelsrecht geregelt und dienen als Maßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlicher Begriff) oder Wirtschaftsgütern (steuerrechtlicher Begriff). Die Legaldefinition findet sich in § 255 Abs. 2 HGB; „Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögens”.
Der Begriff Herstellungskosten unterscheidet sich von dem in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendeten Begriff Herstellkosten. Im Bereich der Immobilienfinanzierung wird der Begriff angemessene Herstellungskosten verwendet.
Die Kalkulation der Herstellungskosten ist für die Bilanzerstellung wichtig und daher in Deutschland im HGB sowie in den Einkommenssteuerrichtlinien genau geregelt.
Laut dem HGB dürfen keine kalkulatorischen Zinsen und keine Wagnisse, aber angemessene Anteile für Verwaltungskosten gerechnet werden. Vertriebskosten zählen nicht zu den Herstellungskosten. Nach internationalen Rechnungslegungsstandards regelt IAS 2 (International Accounting Standard) den Begriff der Herstellungskosten. Nach IAS 2 müssen Gemeinkosten, wie zum Beispiel die Kosten der Verwaltung, mit in die Herstellungskosten einbezogen werden, solange sie dem Herstellungsbereich zuzuordnen sind. Kosten der allgemeinen Verwaltung oder anormale Produktionskosten dürfen nicht mit einbezogen werden. Gleich dem HGB sind auch die Vertriebskosten auszuschließen.
Die Herstellungskosten kennen keine kalkulatorischen Kosten und weichen insofern vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ab.
Die Herstellungskosten sagen aus, was ein Produkt oder eine Dienstleistung kostet, wenn die Kosten aller Funktionen berücksichtigt werden, die an der Erstellung des zu verkaufenden Produkts beteiligt sind; also auch die Kosten jener organisatorischen Einheiten im Ressort Herstellung, zu denen die Strukturkosten – Periodenkosten – gehören.
Ganz oder teilweise selbsterstellte Güter, unfertige Erzeugnisse, für den eigenen Betrieb erstellte Anlagen und Werkzeuge usw., sind mit den Herstellungskosten zu bewerten. Diese sind wesentlich schwieriger zu ermitteln, als die Anschaffungskosten, da letztere im Allgemeinen aufgrund von Rechnungen, die bei der Beschaffung eines Wirtschaftsgutes erteilt werden, genau zu bestimmen sind. Auch die mit der Anschaffung verbundenen Nebenkosten wie Transport und Aufstellkosten, Notariatsgebühren u.a. sind gewöhnlich als Aufwendungen, welche zu entsprechenden Ausgaben führen, exakt zu berechnen. Die Herstellungskosten dagegen setzen sich aus einer Vielzahl von Kostenarten zusammen, welche bei der Erstellung einer Betriebsleistung anfallen. Sie werden in der Kostenrechnung errechnet.