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Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) wird die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten geregelt. Mit der Abkürzung BAföG bezeichnet man umgangssprachlich auch die Förderung, welche sich aus dem Gesetz ergibt. Das sogenannte Meister-BAföG, durch das die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziert gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.
Das Gesetz gilt nach Paragraph 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Somit ist BAföG eine Sozialleistung.
Als Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten zu sehen. Jedoch wird das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, nur eingeschränkt erreicht. Eine Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes belegt, dass ca. 67 Prozent der Studenten in Deutschland eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, um das Studium und sonstige Kosten zumindest anteilig zu finanzieren.
Gefördert werden kann nach dem BAföG der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fach- und Berufsfachschulen, von Schulen des zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen. Allerdings bestehen für die Förderung von Schülern erhebliche Einschränkungen. Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt.
Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richten sich nach pauschalen Bedarfsbeträgen, auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit familienabhängig.
BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Schüler erhalten die BAföG-Leistung als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Für die Rückzahlung des Darlehens gibt es noch Teilerlässe, die im Zusammenhang mit der Ausbildungszeit, erfolgreichem Abschluss oder der Rückzahlungsmodalität des Ausbildungskredites stehen.
Auszubildende, welche ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchsten 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilbt diese Deckelung nicht.
Als Bank bezeichnet man ein Kreditinstitut, welches entgeltliche Dienstleistungen in Sachen Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehr durchführt. Unter dem § 1 Kreditwesengesetz (KWG) definiert sich in Deutschland ein Kreditinstitut als ein Bankgeschäfte betreibendes kaufmännisches Unternehmen. Das Bankwesen bezeichnet die Gesamtheit aller Banken und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen.
Eine Bank beschäftigt sich mit Kreditvergabe, Verwaltung von Spareinlagen oder dem Handel und Verwahrung von Wertpapieren. Die sogenannte Universalbank beschäftigt sich mit allem zusammen. Zu den Kundengruppen der Banken zählen:
- Privatkunden mit:
- Massengeschäft (Retailgeschäft): (Standardisiertes) Kredit- und Anlagegeschäft sowie Zahlungsverkehr
- oder Private Banking: Vermögensberatung und -verwaltung für vermögende Privatkunden
- Firmenkunden
- Staaten und Gebietskörperschaften
- Banken
Vermutlich schon ab dem zweiten Jahrhundert v. Chr. gab es in Mesopotamien buchmäßige Verrechnungen von Forderungen, die Kontenführung für Einlagen sowie Anleihen, Wechsel und Schecks.
Im 13. Jahrhundert erwachte auch in Europa das Zeitalter der Banken. Wo anders als in Florenz, das sich als die Handelsmacht entpuppte, konnten Banken und das Bankgeschäft besser florieren.
Die bedeutendsten Bankiersfamilien aus Florenz Bardi, Peruzzi und Acciaiuoli unterhielten Anfang des 14. Jahrhunderts Filialen in den wichtigsten Städten Europas und hielten das Monopol der päpstlichen Finanzen. Mit den Bankgeschäften beschäftigte sich auch die Familie de´Medici, eine der mächtigsten der damaligen Zeit in ganz Europa.
Bis ins 15 Jahrhundert begründeten die Italiener das Bankgeschäft. Eine 1472 in Siena gegründete Bank existiert heute noch und ist somit die älteste Bank der Welt: die Banca Monte dei Paschi di Siena.
In der nun arbeitsteiligen Volkswirtschaft wurden Banken nötig, um den Austausch der Leistungen der Wirtschaftssubjekte unter Zwischenschaltung von Geld zu ermöglichen. Vermittelt wird dieser Geldfluss von den Kreditinstituten. Die Banken realisieren den Ausgleich von Geldanlagewünschen und Kreditbedarf.
Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung unterliegen Kreditinstitute nationalen und internationalen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. bei der Besetzung von Stellen im Bereich der Geschäftsleitung oder der Bilanzierung. In der Regel unterstehen sie außerdem der Bankenaufsicht durch eine eigens zuständige Behörde.
Banken bieten neben Dienstleistungen, die Vergabe von Krediten, die Funktion für Investition = Wertpapiere und wirtschaftliche Funktion. Während in der Vergangenheit Güter gegen Güter getauscht wurden hat sich das Prinzip Leistung gegen Geld durchgesetzt. Der Austausch von Gütern und Leistung hat sich dadurch den Geldverkehr erheblich vereinfacht.
Nicht unmittelbar benötigtes Geld kann von den Haushalten zur späteren Verwendung gespart werden. Unternehmen, die Investitionen tätigen möchten und dies nicht aus eigenen Mitteln schultern können, nehmen hierfür in der Regel einen Kredit auf. Hierbei handelt es sich dann um eine Fremdfinanzierung für das Unternehmen auf Grundlage der Hinterlegung von Sicherheiten (z. B. Spareinlagen und/oder andere Vermögenswerte) gegen Kreditauszahlung durch die Bank.
Das Bankkundengeheimnis, umgangssprachlich als Bankgeheimnis bezeichnet, beschreibt die Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Daten, die der Tatsache entsprechen, und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt gemacht wurden und im Sinne des Kunden geheim zu halten sind.
Der Bundesgerichtshofs definiert hier die generelle Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber Dritten. Nur in gesetzlich geregelten Fällen dürfen die Kreditinstitute auf Verlangen bestimmter behördlicher Stellen Auskünfte erteilen bzw. diese zur Verfügung stellen.
Zum Schutz der Privatsphäre hat das Bankgeheimnis besondere Bedeutung für die Menschen steht aber konträr zum Anspruch des Staates und aller anderen Steuerzahler auf exakte und ausgeglichene Besteuerung von Zinseinnahmen genauso wie Vermögen. Mit Einführung des Zinsabschlages wurde das Bankgeheimnis in Deutschland gelockert und durch Kontenabrufverfahren weiter geschwächt.
In Deutschland gibt es gegenüber anderen Staaten keine ausdrückliche Regelung des Bankgeheimnisses. Allerdings wird es vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als bestehend erachtet und als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt. Die Banken haben somit die allgemeine Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses, die Vermögensinteressen der Vertragspartner zu schützen und eine Beeinträchtigung auszuschließen.
Dem entsprechend ist das Bankgeheimnis nicht umfassend gesetzlich geregelt. Durch Spezialgesetze werden Ausnahmetatbestände normiert, die das Bankgeheimnis kippen sollen. Die Basis zur Wahrung des Bankgeheimnisses bilden vielmehr einzelvertragliche Grundlagen.
In den AGB´s der Kreditinstitute wird die Wahrung des Bankgeheimnisses zugesichert – hat jedoch nur deklaratorischen Charakter. Die Entscheidung des BGH 2002 verhindert, dass als Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses der allgemeine Bankvertrag dienen kann. Somit ergibt sich nicht automatisch bei selbst langer Geschäftsverbindung das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages und kann nicht als Grundlage für das Bankgeheimnis herhalten.
Das Bankgeheimnis sollte als Gewohnheitsrecht eingeordnet werden und seine rechtliche Grundlage im §311 Abs. 2 BGB finden. Schon mit Aufnahme geschäftlicher Kontakte entsteht danach ein gesetzliches Schuldverhältnis. Unter den Schutz des Bankgeheimnisses fällt bereits der Austausch von Informationen bei geschäftlicher Kontaktaufnahme des Kunden mit der Bank. Auch bei nicht wirksam geschlossenen Verträgen besteht das gesetzliche Schuldverhältnis.
Das Bankgeheimnis gibt dem Kunden das Recht auf informelle Selbstbestimmung – siehe Artikel 2 GG. Den Kreditinstituten wird durch das Bankgeheimnis die freie Berufsausübung ermöglicht und geschützt (Art. 12 GG). Die Bank hat somit das Recht, Auskünfte über Ihre Kunden und/oder deren wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber Dritten zu verweigern. Ausnahmen bilden hier nur spezialgesetzliche Regelungen, die das Verweigerungsrecht kippen können.
Es wurde hier eine Basis geschaffen, die für den Betrieb von Bankgeschäften eine unerlässliche Voraussetzung ist. In jedem Fall schützt das Bankgeheimnis vor unbefugter Einsichtnahme.
siehe: Bankgeheinmis
Als Barkredit wird eine Kreditform bezeichnet, bei der die Kreditsumme durch den Kreditgeber an den Kreditnehmer fast immer bar ausgezahlt wird. Ganz genau genommen ist dies aber nicht der Fall, da in den meisten Fällen die Summe auf einem Girokonto hinterlegt wird und dem Kreditnehmer am Bankschalter als Barauszahlung ausgereicht wird, nachdem die Kreditgenehmigung erfolgt ist.
Bei einem Barkredit handelt es sich um den sogenannten Dispositionskredit oder auch um den Kontokorrentkredit. Dies sind beides Kreditarten, die durch das Überziehen eines laufenden oder separaten Kontos zustande kommen. In der Regel wird den Kontoinhabern ein Kreditlimit oder Überziehungslimit beim eigenen Gehaltskonto zugestanden. Das Limit richtet sich normalerweise nach dem eingehenden Gehalt oder auch nach positiven, regelmäßigen Einkünften und soll zur Deckung des Kontos beitragen.
Sofern der Fall eintritt, dass ein Gehaltskonto, welches mit einem Barkredit belastet ist aus diversen Gründen, zum Beispiel durch einen Umzug aufgelöst werden muss, so hat der Kreditnehmer die Möglichkeit den Barkredit entweder durch eine vollständige Einmalzahlung des Barkredites oder durch wiederkehrende Ratenzahlungen zu tilgen. Genauere Informationen über Art und Weise von Rückzahlungen können Kreditinhaber bei ihrer Hausbank einholen.
Da ein Barkredit direkt vor Ort und im Beisein des Antragstellers bearbeitet werden kann, bietet er sich besonders zur Bezahlung kurzfristiger Verbindlichkeiten an, da er durch die zeitnah zur Verfügung gestellten Geldmittel eine schnelle Finanzierung ermöglicht.
Barkredite werden in der Regel in einer Größenordnung von etwa 1.000 bis 25.000 Euro angeboten und sind meist als Ratenkredite aufgelegt. Die Gesamtlaufzeit von Barkrediten beläuft sich üblicherweise auf Zeiträume zwischen zwölf und hundertzwanzig Monaten.
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Basel I auch Basler Akkord genannt, sind 1988 herausgegebene Ausführungen des Basler Ausschusses zur Regelungen des Bankenaufsichtsrechts. Mit diesen Maßnahmen soll das Risiko von Insolvenzen von Finanzinstituten reduziert werden.
In der 70er Jahren wurde nach mehreren Bankeninsolvenzen ersichtlich, dass die Notwendigkeit bestand, ein steuerndes und überwachendes Gremium einzuführen. Diese Instanz zur Bankenaufsicht ist heute in Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) ansässig, sie wurde 1975 hervorgerufen.
Viele Banken hielten zu dieser Zeit nicht genügend Eigenkapital zurück, um damit Verluste zu kompensieren und die Zahlungsfähigkeit sicher zu stellen. Durch zunehmende Insolvenzen von Kreditnehmern (Privaten wie auch Unternehmen) nahm, unter Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, das Eigenkapital der Banken ab.
Eine Notwendigkeit zum Handeln wurde an dieser Stelle erkannt. Die heute in über 100 Ländern anerkannten Regelungen erhielten schon in den 90er Jahren internationalen Standard.
Basel II beruht auf den gesamten Eigenkapitalvorschriften, die in den letzten Jahren vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entworfen und umgesetzt wurden. Die Gesamtheit dieser Regeln muss seit dem 1. Januar 2007 von allen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden. Bindend sind hierfür unter anderem die EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. In Deutschland wird die Umsetzung durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geleitet.
Ein Grund für die Überarbeitung von Basel I und somit die Erstellung von Basel II war die Eigenkapitalforderungen näher in Bezug zum realen Risiko festzusetzen. Auf diesem Weg sollte eine Annäherung der von Banken intern bestimmten Eigenkapitalbedarfsmenge, zu den staatlich verlangten regelnden Eigenkapitalforderungen geschaffen werden.
Der Aufbau von Basel II beruht auf den sogenannten 3 Säulen.
- Säule: Mindesteigenkapitalanforderungen
- Säule: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
- Säule: Erweiterte Offenlegung
Die Bestimmungen der ersten Säule beziehen sich auf eine entsprechendere und genauere Beachtung denkbarer Risiken. Von den Banken wird eine bessere Abwägung ihrer Eigenkapitalmenge zur Sicherung von den drei folgend genannten Risiken erwartet: Kreditausfallrisiken, Marktpreisrisiken und Operationelle Risiken.
Säule Zwei stellt weitere Anforderungen an die Institute. Die Banken müssen darlegen mit welchem System, entsprechend zu ihrem Risikoprofil, sie ihre Eigenkapitalausstattung wählen. Hieraus soll ersichtlich sein, ob das Verhältnis von zurückgehaltenem Kapital zum Risikoprofil als ausgewogen bezeichnet werden kann. Als Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) wird diese Vorgehensweise bezeichnet sowie auch als Internes Kapitaladäquanzverfahren.
Des Weiteren ist ein Evaluierungsprozess für alle Banken vorgesehen, der vom Aufsichtsgremium geleitet wird. Hieraus ergibt sich gelegentlich die Notwendigkeit von Aufsichtsmaßnahmen. Grundlage der Säule Zwei ist es, alle essentiellen Risiken zu berücksichtigen. Auch die Risiken die nicht von Säule Eins berücksichtigt werden. Hierzu zählen z.B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
Die Aufsicht muss folgende Anforderungen erfüllen:
- regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht
- Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens
Mit der dritten Säule wird eine Stärkung der Marktdisziplin angestrebt. Über den Weg der vermehrten Offenlegung sollen die Banken im Rahmen ihrer externen Rechnungslegung (im Jahresabschluss, in Quartalsberichten, in Lageberichten etc.) mehr Informationen offenbaren.
Offenlegungspflichten bestehen über die Eigenkapitalstruktur, die eingegangenen Risiken und deren Beurteilung sowie die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung.
Dem Marktteilnehmer soll auf diese Weise ein besserer Einblick in das Risikoprofil der Bank ermöglicht werden. Auch die Zweckmäßigkeit der Eigenkapitalausstattung einer Bank soll somit für den Kunden ersichtlich sein.
Die Baufinanzierung ist die Zusammenfassung verschiedener Finanzierungsarten zur Deckung des Kapitalbedarfs bei einem Bauvorhaben. Zur Baufinanzierung zählen auch die Vor- und Zwischenfinanzierung.
Früher besorgte sich der Bauherr Fremdmittel bei verschiedenen Kreditinstituten; den Realkredit bei einem Realkreditinstitut, das Bauspardarlehen bei einer Bausparkasse und eine möglicherweise notwendig werdende Zwischenfinanzierung bei seiner Hausbank. Er stellte seine Baufinanzierung selbst zusammen. Banken und Sparkassen bieten heute „Baufinanzierungen aus einer Hand“ an. Sie bieten damit ihren Kunden nicht nur besondere Serviceleistungen, sondern erschließen sich durch Verbundgeschäfte auch zusätzliche Ertragsquellen. Die Baufinanzierung aus einer Hand ist eine Gemeinschaftsfinanzierung des Kreditinstituts des Bauherrn mit einem Realkreditinstitut und einer Bausparkasse. Sie wird auch als Verbundfinanzierung bezeichnet.
Verschiedene Kreditinstitute arbeiten in einem Finanzierungsverbund zusammen, so z.B.
- Sparkassen und Landesbausparkassen (öffentliche Bausparkassen)
- Kreditbanken, private Hypothekenbanken (Tochtergesellschaften) und private Bausparkassen
- Kreditgenossenschaften, DG Bank, Deutsche Genossenschaft-Hypothekenbank und Bausparkasse Schwäbisch Hall
Bei der Baufinanzierung aus einer Hand werden die benötigten Fremdmittel (Realkredit, Bauspardarlehen, Zwischenfinanzierungskredit) unter der Federführung nur eines Instituts bewilligt und ausgezahlt. Die Baufinanzierung aus einer Hand arbeitet nach dem Bausteinprinzip. Die einzelnen Finanzierungsbausteine können so ausgewählt und kombiniert werden, dass sich eine passende individuelle Baufinanzierung für den einzelnen Kreditnehmer ergibt.
Grundlage jeder Baufinanzierung sind die Eigenmittel des Bauherrn. Sie sollen im Allgemeinen 10 bis 25 Prozent der Gesamtkosten betragen. Fremdmittel werden bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten zur Verfügung gestellt. Sie werden durch Grundschulden abgesichert, sind aber nur zu einem bestimmten Teil Realkredit.
Tilgungs- und Zinsleistungen für die einzelnen Darlehen können zu einem Kapital- und Zinsendienst zusammengefasst werden. Damit wird für Kreditnehmer und für Kreditgeber Vereinfachung und Kostenersparnis erreicht. Im Gegensatz zur Baufinanzierung aus einer Hand wird bei der Gesamtbaufinanzierung nur ein Darlehen von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt, das durch eine Grundschuld gesichert wird.
Der Baufortschritt spielt im Rahmen der Baufinanzierung eine wesentliche Rolle. Während bei anderen Formen der Kredite die Auszahlung nach Abschluss des Kreditvertrages erfolgt, wird bei der Baufinanzierung eines neu zu errichtenden Eigenheimes die Auszahlung des Darlehensbetrages in Teilabschnitten vorgenommen.
Der Kredit wird bei einem Neubau in der Regel in Form von mehreren Teilbeträgen an den Darlehensnehmer überwiesen. Die Höhe der einzelnen Zahlungen richtet sich nach dem Baufortschritt, oftmals nach Fertigstellung einzelner Gewerke. So kann der Bauherr immer nur über einen gewissen Prozentsatz des Baukredites verfügen.
Handelt es sich dagegen um ein Fertighaus, so veranschlagen die Hersteller in der Regel beim Erreichen von bestimmten Fertigungsabschnitten Teilzahlungen. Der Auftraggeber finanziert die eigene Immobilie also in kleinen Stücken. Um sicher zu gehen, dass ein Teil des Kapitals nicht abgerufen wird, ohne dass ihm der entsprechende Baufortschritt gegenübersteht, muss der Fortgang der Arbeiten bestätigt werden. Als Grundlage der Auszahlung wird oftmals die MaBV (die Makler- und Bauträgerverordnung) herangezogen. Sofern es im Rahmen eines Neubaus einmal zu Verzögerungen kommen sollte, welche nicht schnell genug behoben werden können, könnte dies zu unangenehmen Nachrichten für den Kreditnehmer führen, da die Banken ab einem gewissen Zeitpunkt für ein nicht abgerufenes Darlehen Bereitstellungszinsen verlangen.
Daneben ergeben sich aber für den zukünftigen Eigenheimbesitzer hier noch andere Nachteile, denn trotz der Teilzahlungen wird zum Beispiel ein Disagio voll auf den Kredit angerechnet. Auf diese Art und Weise ergeben sich für die Bank Zinsgewinne, welche aber dem Baufinanzierungskunden dann fehlen. Ein weiterer Aspekt betrifft die Möglichkeit, ein Darlehen zu kündigen, denn die 10-Jahres-Frist, welche auch als Zinsbindungsfrist bekannt ist, beginnt erst nach der Auszahlung des letzten Teilbetrages.
Gebäude werden in verschiedene Baufortschritte unterschieden. So gibt es beispielsweise Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Bungalows sowie Generationshäuser. Weiterhin gibt es auch noch eine Unterscheidung zwischen Massiv- und Fertighäusern. Welcher Baufortschritt für den Einzelnen in Frage kommt, hängt vor allem von den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner ab.
Mit einer Baugenehmigung muss sich derjenige beschäftigen, der auf den Kauf eines Hauses oder Fertighauses verzichtet und sich sein Eigenheim selbst aufbauen möchte. Es handelt sich bei der Baugenehmigung um die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass ein Gebäude wie beantragt erbaut werden darf. Obwohl der Begriff Genehmigung ein wenig irreführend ist, denn die Baugenehmigung stellt lediglich fest, dass ein bauliches Vorhaben den baulichen Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde entspricht, handelt es sich keineswegs um die einzige Genehmigung die ein Bauherr vor Baubeginn einholen muss.
Ebenfalls sind zum Beispiel wasserrechtliche oder emissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu beantragen. Darüber hinaus sind in jedem Fall die gesetzlichen Richtlinien zu beispielsweise Sicherheit, Wärmeschutz oder auch Abstandsflächen zu beachten, welche unter anderem die Landesbauordnung vorschreibt. Außerdem muss ein Bauherr während der Bauphase beispielsweise auch mit bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen der Baubehörde rechnen, dies bedeutet, die Baubehörde darf die Bauarbeiten bei Verstößen gegen die gültigen Vorschriften stoppen und gegebenenfalls auch den Abriss des bisher Erbauten verfügen. In Anbetracht dieser weitreichenden Folgen sollten die erforderlichen Genehmigungen so früh wie möglich und nach besten Wissen und Gewissen beantragt werden.
Wer bei der Beantragung der Baugenehmigung nicht die nötige Sorgfalt trägt, muss im Nachhinein schlimmstenfalls mit einem teuer werdenden Baustopp oder Änderungen am Bauplan rechnen, was die Finanzierung des Bauvorhabens in vielen Fällen stark gefährden kann. Allerdings ist nicht jedes Bauvorhaben genehmigungspflichtig. Die jeweilige Landesbauordnung gibt Aufschluss darüber, welche Vorhaben als genehmigungsfrei gelten, die Vorschriften unterscheiden sich zum Teil in den einzelnen Bundesländern.
Zu genehmigungsfreien Bauten zählen unter Einhaltung bestimmter Vorschriften Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Carports sowie Garagen, Wasserbecken, Einfriedungen und Sonnenkollektoren. Hier ist lediglich eine Anzeige des Bauvorhabens, jedoch kein Genehmigungsverfahren notwendig. Damit man eine Baugenehmigung erhält, ist die Einreichung einer Bauvorlage bei der unteren Baubehörde notwendig. Vorlageberechtigt sind in der Regel Architekten, Bauingenieure oder auch Fertighausanbieter. Wird die Baugenehmigung erteilt, hat sie eine Gültigkeit von drei Jahren. Dies bedeutet, wird innerhalb von drei Jahren nicht mit dem Bau begonnen, verfällt die Genehmigung und muss erneut beantragt werden.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung eigener Bauvorhaben. Wird ein Haus gebaut, hat der Bauherr folgende Hauptpflichten:
- Die sorgfältige Auswahl von Architekten, Bauunternehmern sowie Bauhandwerkern.
- Die Überwachung des Bauvorhabens, vor allem die Einhaltung der vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitsmaßnahmen.
Der Bauherr haftet für die Überwachung des Bauleiters/Bauunternehmers, so dass er bei Verletzung dieser Überwachungspflicht in Anspruch genommen werden kann. Die Baustelle ist durch den Bauherrn ordnungsgemäß abzusichern, so dass sich dort niemand verletzen kann. In der Regel ist es üblich, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflichten auf den Bauleiter oder den Bauunternehmer delegiert.
Gemäß der Baustellenverordnung muss bei einem Bauvorhaben, auf dem mehrere Unternehmer tätig werden, ein Koordinator, zum Beispiel ein Architekt, eingesetzt werden. Der Koordinator hat die Aufgabe, die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und Gefahrgutvorschriften zu organisieren und zu überwachen. Der Bauherr ist für die Einsetzung dieses Koordinators verantwortlich, wenn er diese Aufgabe nicht selbst übernimmt. Der Bauherr haftet also zum Beispiel in folgenden Fällen:
- bei ungenügender Sicherheit der Baustelle
- für herunterstürzende Gerüste
- für schadhafte Zäune
- für mangelhafte Abdeckung von Gruben
- für nicht ausreichende Absperrung des Baugeländes
- bei Ablagerungen von Baumaterialien über den Straßenrand hinaus
- für Schäden durch Staub und Schmutz bei Anliegern
- bei Verunreinigungen der Straße
In diesen und anderen Fällen leistet die Bauherrenhaftpflichtversicherung Schadenersatz bzw. wehrt nicht gerechtfertigte Ansprüche für die Bauherren ab.
Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung sollte daher auch schon für das unbebaute Grundstück abgeschlossen werden. Eine Beitragserhöhung ergibt sich hieraus nicht. Werden Bauarbeiten ganz oder teilweise in eigener Regie durchgeführt, ist es wichtig, dem Versicherer bei Vertragsabschluss den Kostenanteil der Eigenleistungen mitzuteilen. Dadurch ist dann sogar die gesetzliche Haftpflicht der Personen mitversichert, die z.B. im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder dergleichen am Bau helfen, ganz gleich ob mit oder ohne Entgelt.
Kontext: Bausparvertrag
Die Bausparsumme besteht aus einem Sparanteil und dem Bauspardarlehen. Der Zinssatz für das Darlehen wird bei Vertragsabschluss festgesetzt. Zuteilungsfähig ist ein Bauspardarlehen erst, wenn eine bestimmter Sparanteil erreicht wurde. Danach entscheidet die Bewertungskennzahl über die tatsächliche Zuteilung. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Zuteilung des Darlehens, der nur durch die Bonität des Kunden von der Bausparkasse zurückgewiesen werden kann.
Kontext: Bausparvertrag
Die Summe, die bis dato in einen Bausparvertrag eingespart wurden inklusive bisher vergüteter Zinsen, vermögenswirksamer Leistungen und Wohnungsbauprämien.
Bausparvertäge sind spezielle Sparverträge, welche mit Bausparkassen abgeschlossen werden müssen. Primär sollen diese für die wohnwirtschaftliche Anschaffungen eingesetzt werden. Neben dem Sparertrag enthält der Vertrag die Option auf ein Bauspardarlehen am Ende der Sparperiode zu besonders günstigen Konditionen. Der Bausparer verdient sich somit das Recht auf günstige Zinsen für ein Bauspardarlehen durch die Zahlung seines Sparbeitrages. Die Höhe des Bauspardarlehens beziffert die Different der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis dato angesparten Bausparguthaben.
Der Bauträger ist ein Unternehmen, das die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zur gewerbsmäßigen Veräußerung zum Gegenstand hat. Ein wesentlicher Aspekt der Bauträgertätigkeit – im Gegensatz zum Bauunternehmer – ist, dass der Bauträger dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf erstellten Gebäude verschafft.
Ein Bauträger baut mit dem Geld des Kunden, dies bedeutet, er erhält relativ hohe Abschlagszahlungen vom Auftraggeber und verwendet dieses Geld, um das Gebäude zu erstellen. Daher unterliegt es strengen Zulassungsvoraussetzungen. Hier liegt gleichfalls ein wesentlicher Unterschied zum Bauunternehmer vor, welcher zunächst eine Bauleistung erbringt und anschließend dafür eine Teilzahlung von dem Kunden erhält, die sich am Bautenstand orientiert. Ein Bauunternehmen geht also jeweils in Vorleistung und trägt ein höheres finanzielles Risiko.
Hierzulande werden Bauträge oft in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt, es gibt vereinzelt aber auch Einzelunternehmer, Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften. Der Großteil der Bauträgergesellschaften bewegt sich in einem Segment bis 20,0 Millionen Euro Jahresumsatz und wird mit einer geringen Personaldecke betrieben. Es gibt einige wenige Gesellschaften, die einen weitaus höheren Umsatz erzielen, diese sind zumeist aber an einen Konzern (Bauunternehmung) gebunden oder kommunalnah.
Der Bauträger trägt gegenüber dem Erwerber die Verantwortung für eine einwandfreie Ausführung und muss dafür sorgen, dass alle Mängel beseitigt werden, die während der Bauzeit oder innerhalb der darauf folgenden Gewährleistungszeit auftreten.
Grundlage bildet der Bauträgervertrag. Dieser ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag und unterliegt den strengen Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung. Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, enthält der Vertrag werkvertragliche Elemente. Ein Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und sodann an den Kunden bzw. Käufer zu übergeben und ihm somit das Eigentum an dem Objekt zu verschafften. Da hier Grundbesitz verkauft wird, ist eine notarielle Beurkundung des Bauträgervertrages notwendig.
Ein Beamter ist ein im beamtenrechtlichen Sinn Bediensteter, welcher zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit in einem besonderen gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, welche durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt.
Ein Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit sowie als Ehrenbeamter begründet werden. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Je nach Vorbildung oder Funktion werden die Beamten nach Laufbahngruppen eingestuft: Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Anders als ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, das mit öffentlichen Angestellten und Arbeitern besteht, ist das Beamtenverhältnis durch Rechtsvorschriften gesondert geregelt.
Geregelt ist dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene und enthält Vorschriften zur Personalverwaltung sowie zum Beschwerdeweg/Rechtsschutz. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenstatusgesetz, welches zum 01.04.2009 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) abgelöst hat, wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Aufgaben, welche aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.
Der Beamte steht zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während seiner Dienstzeit ist der Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Also steht der Beamte in besonderer Nähe des Staates, er ist dessen Repräsentant. Aufgrund dessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden. Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten ist, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung hat. Ein Beamter muss körperlich, geistig und charakterlich dienstfähig sein, er darf nicht vorbestraft sein, muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund).
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Unter einem Beamtendarlehen versteht man ein Darlehen, welches verschiedene Finanzinstitute nur an eine bestimmte Berufsgruppe herausgibt, an Beamte. Eingeschlossen werden hier außerdem Angestellte des öffentlichen Dienstes, welche seit mindestens fünf Jahren fest angestellt und unkündbar sind.
Bedingt durch die hohe Arbeitsplatzsicherheit verfügen Beamte und Angestellte des Staates über eine überdurchschnittliche Bonität. Das hiermit verbundene niedrige Kreditrisiko erlaubt es den Banken, insbesondere Ratenkredite zu relativ günstigen Konditionen, im Besonderen mit einem niedrigeren Zinssatz an diese Kundengruppe ausreichen zu können. Zu einem weiteren wesentlichen Unterschiedsmerkmal gegenüber anderen marktüblichen Krediten stellt sich die deutlich längere Laufzeit dieses Darlehens dar. Eine Laufzeit von zwanzig Jahren ist Standard und auch die Mindestlaufzeiten sind erheblich länger als bei den meisten anderen Darlehensformen. Unter zehn Jahren Laufzeit sind Beamtendarlehen nicht zu haben. Abgesichert wird das Beamtendarlehen durch die Koppelung des Kredites an eine Lebens- oder Rentenversicherung. Daher kann man das Beamtendarlehen auch als beliehene Lebensversicherung bezeichnen. Der Kunde schließt eine Lebensversicherung ab und beleiht diese dann mit der Kreditsumme. Aufgrund dessen werden Beamtendarlehen oft als endfälliges Darlehen abgeschlossen. Während der gesamten Laufzeit werden nur die Zinsen plus die Versicherungsprämien vom Kreditnehmer gezahlt. Getilgt wird das Beamtendarlehen dann am Ende der Laufzeit durch die abgeschlossene Kapitallebensversicherung. Eine eventuelle Überschussbeteiligung aus der Kapitallebensversicherung wird am Ende der Laufzeit an den Kreditnehmer ausgezahlt. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit konstant. Das Beamtendarlehen wird ausschließlich dann vergeben, wenn alle anderen laufenden Kredite abgezahlt sind oder mittels des Beamtendarlehens umgeschuldet werden.
Da das Beamtendarlehen eine sehr lange Laufzeit und einen niedrigen Zinssatz hat, eignet es sich sehr gut als Finanzierung für langfristige Planungen, wie z.B. den Neukauf eines Autos, einer neuen Wohnungseinrichtung oder aber vor allem zum Ablösen von kostenintensiveren Altkrediten. Effektiv sind auch mögliche Sondertilgungen, welche meist bei anderen Kreditformen nicht vorgesehen sind. Wenn ein Kreditnehmer außerhalb der monatlichen Raten eine größere Summe einzahlt oder der Kredit vor dem Ende der Laufzeit getilgt wird, wird dies auf den Kredit angerechnet und später mit der Auszahlung der Versicherung verrechnet.
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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass ein geschlossenes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. In Deutschland ist der befristete Arbeitsvertrag das arbeitsmarktpolitische Gegengewicht zum Dauerarbeitsverhältnis, welches nur aufgrund einer sozial gerechtfertigten Kündigung enden kann. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn, dass im Vertrag die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich.
Grundlage für befristete Arbeitsverhältnisse stellt das Teilzeit- und Befristungsgesetz dar. § 3 Abs. 1 legt fest: Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist.
Lt. § 14 Abs. 2 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig.
Die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages ist in § 15 geregelt. Lt. Abs. 1 endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Die Beleihungsgrenze ist ein Begriff aus dem Kreditgeschäft der Kreditinstitute, der einen prozentualen Abschlag vom Beleihungswert einer Kreditsicherheit darstellt. Im Regelfall darf vom Kreditinstitut maximal bis zu der Obergrenze der Beleihungsgrenze ein Kredit gewährt werden. Dieser Abschlag zum Beleihungswert berücksichtigt individuelle Wertschwankungsgefahren und Verwertungsrisiken einer bestimmten Kreditsicherheit, z.B. beliehene Aktien, aber auch deren mehr oder weniger schnelle Liquidierbarkeit.
Die Beleihungsgrenze ist somit in ihrer absoluten Höhe einerseits von dem festgelegten Beleihungswert und andererseits vom prozentualen Abschlag abhängig. Dies sind die beiden Größen, die die Obergrenze für die maximale Kreditgewährung darstellen. Der prozentuale Wert von Beleihungsgrenzen ist je nach der Güte des Beleihungsobjektes unterschiedlich. Beleihungsobjekte können sein:
- Immobilien
- Wertpapiere
- Andere Sicherheiten (Spar- und Terminguthaben, Lebensversicherung, Forderungen, Fahrzeuge, Maschinen)
- Aktien
Bei der Beleihung von Immobilien wird unterschieden in Wohn- und Gewerbeimmobilien. Sparkassen, Hypothekenbanken und Geschäftsbanken finanzieren im Rahmen des Realkredites maximal 60 % des Beleihungswertes von Wohnimmobilien, bei einwandfreien Bonitätsverhältnissen auch bis zu 80 % des Beleihungswertes.
Während die Beleihungsgrenzen bei Immobilien bei allen Institutsgruppen noch weitgehend konstant sind, gibt es deutliche Unterschiede bei den Beleihungsgrenzen für Wertpapiere. Insbesondere bei Effektenlombardkredite spielen die Beleihungsgrenzen bei Wertpapieren eine Rolle. Dort werden die Beleihungsgrenzen vertraglich offengelegt, damit der Kreditnehmer die maximale Kreditobergrenze selbst ermitteln kann. Die Beleihungsgrenzen bei anderen Sicherheiten stellen sich wie folgt dar:
- bei Spar- und Terminguthaben, 100 %
- bei Lebensversicherungen 90 %
- bei Forderungen 60 % bis 80 %
- bei Fahrzeugen und Maschinen, 40 % bis 60 %, je nach aktuellem Wert, Gutachterwert
Der Beleihungswert einer deutschen, am Markt gehandelten Aktie ist regelmäßig identisch mit ihrem Kurswert. Die Bank kann hier eine Beleihungsgrenze von 60 % zum Ansatz bringen. In dieser relativ niedrigen Beleihungsgrenze kommt das Wertschwankungsrisiko zum Ausdruck, welches bei Aktien im Vergleich zu anderen Arten von Sicherheiten als hoch eingestuft werden muss.
Wird von Berufseinsteigern gesprochen, handelt es sich um Personen, welche erst seit einem kurzen Zeitraum bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Oft sind Berufseinsteiger Personen, welche erst kürzlich ihr Studium, die Ausbildung, die Weiterbildung oder auch eine Umschulung beendet haben und im Anschluss daran einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Das Arbeitsverhältnis ist dementsprechend kurz, aber oftmals unbefristet. In den meisten Fällen ist im Arbeitsvertrag die gesetzlich vorgesehene Probezeit von sechs Monaten festgelegt. Dies kann aber auch abweichen und kürzer gefasst sein. Da in den Monaten der Probezeit eines Arbeitsvertrages besondere Kündigungsvorschriften gelten, wird durch die Banken eine Finanzierung frühestens erst nach Beendigung der Probezeit vorgenommen.
»Kredite für Berufseinsteiger bei Credit12«
Besitz bedeutet im Sachenrecht „die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache“ unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Umgangssprachlich, wahrscheinlich historisch begründet, bezeichnet „Besitz“ auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, die Habe, rechtlich die Innehabung.
Auch „Eigentum“ ist ein anderer Begriff, dieser kann, muss aber nicht notwendigerweise Besitzer sein. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Ob die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausgeübt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz. In diesem Sinne haben auch Mieter Besitz an der Wohnung und sogar ein Dieb Besitz an einem von ihm gestohlenen Gegenstand.
Es gibt zwei Arten von Besitz; den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz. Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Der mittelbare Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Die Miete ist das am meisten verbreitete Besitzmittlungsverhältnis. Ein Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Damit ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.
Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit zu einem anderen, so spricht ihm das deutsche BGB den Besitz für den Fall ab, dass er diese Sachherrschaft für den anderen ausübt. Dann ist nur der Besitzherr der Besitzer und nicht der Besitzdiener.
Eine weitere Art des Besitzes ist der Erbenbesitz. Das BGB legt mit § 857 fest: „Der Besitz geht auf den Erben über“. Abweichend von der Grundregel des § 854 BGB muss der Erbe weder die tatsächliche Sachherrschaft noch einen Besitzwillen bezüglich des Nachlasses haben. Er muss noch nicht einmal vom Erbfall Kenntnis haben. Der Besitzerwerb tritt automatisch ein.
Der Betriebsmittelkredit stellt im engeren Sinn einen kurzfristigen Bankkredit zur Deckung eines zeitlich entsprechend auftretenden Zahlungsmittelbedarfs dar. Er dient vorrangig der Finanzierung des Kaufs von Rohstoffen und Waren, aus deren Erlös eine spätere Tilgung erfolgt. Vom Wesen her ist es ein Warenkredit.
Weiterhin ist mit einem Betriebsmittelkredit die Finanzierung eines saisonal bedingt auftretenden Kapitalbedarfs darstellbar. Die Kreditvergabe ist in der Regel mit der stillschweigenden Forderung verbunden, dass der Kredit zur Finanzierung in Güter des Umlaufvermögens mit einer entsprechend kurzen self-liquidating period, der Liquidität, dient. Verlängert sich diese Periode, zum Beispiel aus konjunkturellen Gründen, kann der Kredit eingefroren werden. Dadurch kann es passieren, dass der Betriebsmittelkredit zu einem langfristigen Kredit wird.
Im weiteren Sinn handelt es sich um einen kurz- bis mittelfristigen Bankkredit, welcher über den vorab beschriebenen Verwendungszweck hinaus auch zur Finanzierung eines mittelfristigen Kapitalbedarfs, zum Beispiel für Investitionen in Maschinen, Bauzwischenfinanzierung oder ähnlichem, verwendet werden kann. Eine Besicherung des Betriebsmittelkredites erfolgt durch die Sicherungsübereignung der finanzierten Vermögensgegenstände.
Wird der Betriebsmittelkredit zur kurzfristigen Finanzierung des Umlaufvermögens eines Unternehmens gestellt, ergibt sich die Rückführung jeweils aus dem üblichen Umsatzprozess. Der Betriebsmittelkredit wird regelmäßig als Kontokorrentkredit gebucht. Dies hat den Vorteil, dass jeweils nur der tatsächlich beanspruchte Kredit verzinst werden muss und dieser entsprechend den Zahlungseingängen jeweils zurückgeführt werden kann. Als Sonderform des Betriebsmittelkredites gilt der sogenannte Saisonkredit, welcher zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Beschaffung und Absatz der Waren in saisonabhängigen Branchen dient.
Die Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.
Bei einer Beurkundung durch einen Notar (gemäß § 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde aus. Diese Niederschrift trägt er den Erschienenen vor, welche sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben müssen. Der Notar unterschreibt anschließend selbst und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben haben, wie er sie niedergelegt hat. Das Beurkundungsgesetz regelt dazu die Einzelheiten.
Die notarielle Urkunde ist eine so bezeichnete „öffentliche“ Urkunde, dies bedeutet, sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung oder Tatsache. Beim Notar verbleibt das Originaldokument – die Urschrift -, der es in seiner Urkundenrolle verwahrt. Für den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.
Im Gegensatz dazu bestätigt ein Notar bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift (siehe auch § 129 BGB) nur die Echtheit der vollzogenen Unterschrift, indem er auf der Urkunde vermerkt, wer die dort angebrachte Unterschrift in seinem Beisein vollzogen oder anerkannt hat. Hiermit beglaubigt er also lediglich, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Unterschriftsbeglaubigung, sie erstreckt sich also insbesondere nicht auf den Text der unterschriebenen Erklärung oder dessen Inhalt. Die mögliche Beurkundungsformel lautet: Die vorstehende Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen und ist von den Parteien bzw. dem Vertreter selbst gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden.
Für bestimmte Beurkunden oder Beglaubigungen können neben dem Notar auch weitere Personen bestellt werden, die allgemein als Urkundspersonen bezeichnet werden. Neben den Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen sind hierbei zu erwähnen:
- die Standesbeamten, welche für die Beurkundungen von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle zuständig sind
- die Urkundspersonen der Jugendämter, welche für die Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen sowie Sorgeerklärungen zuständig sind
- die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde, die für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig sind
- in einigen Bundesländern sind nach Landesrecht für Unterschriftsbeglaubigungen auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen und die Ratsschreiber von Baden-Württemberg.
Kontext: Bausparvertrag
Kennzahl, welche für die Zuteilung von Baussparverträgen dient. Alle in der Zuteilungsphase befindlichen Bausparverträge werden über diese Kennzahl in eine Rangliste gebracht. Die Zuteilungsmasse wird dann anhand dieser Präferenzordnung verteilt. Berechnet wird die Bewertungszahl aus den Sparbeiträgen, angefallenen Zinsen und der Laufzeit.
Unter Bewirtschaftungskosten versteht man die Ausgaben für die laufende Bewirtschaftung einer Immobilie bezeichnet. Bewirtschaftungskosten unterteilen sich in Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten sowie Mietausfallwagnis. Diese Unterteilung ist gemäß Paragraf 18 der Wertermittlungsverordnung (WertV) sowie auch nach Paragraf 24 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) gesetzlich festgelegt.
Bei vermieteten Flächen können die Bewirtschaftungskosten teilweise auf den Mieter umgelegt werden. Sofern eine Gewerbevermietung besteht, können alle Bewirtschaftungskosten auf die Instandhaltungskosten von „Dach und Fach“ umgelegt werden. Bei einer Wohnungsvermietung wird die Umlage begrenzt. Hier können grundsätzlich nur die Betriebskosten umgelegt werden. Schönheitsreparaturen entsprechen einem Teil der Instandhaltungskosten und können begrenzt umgelegt werden.
Diese Regelungen ergeben sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Grundsatzurteilen sowie der Betriebskostenverordnung. Bewirtschaftungskosten können somit auch eingeteilt werden in:
- Umlagefähige Bewirtschaftungskosten, welche dem Mieter in Rechnung gestellt werden können. Diese sind für den Vermieter ein durchlaufender Posten.
- Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, welche dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden können.
Als allumfassende Sammlung von Rechtsvorschriften des deutschen allgemeinen Privatrechts regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das BGB bildet das allgemeine Privatrecht unter Einbeziehung seiner Nebengesetze wie das Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz oder Lebenspartnerschaftsgesetz. Erstmals in Kraft getreten ist das BGB am 1. Januar 1900 durch den Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). So besaß es als erste Kodifikation im Privatrecht Gültigkeit für das gesamte Reichsgebiet. Die einheitliche Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit wurde erstmals festgeschrieben.
Als Teil des Privatrechts regelt das Bürgerliche Recht die Beziehung zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern wie Bürgern, Unternehmen. Während das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander regelt. Bereits im römischen Reich gab es die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht. In der Kaiserzeit ergänzten die Gerichte das Recht beispielsweise um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen.
In der Weimarer Republik wurde das Miet- und Arbeitsrecht in das BGB aufgenommen. Somit gab es fortan Schutzvorschriften für wirtschaftlich schwächere Bürger. Auch während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Änderungen vorgenommen bzw. arbeitete die nationalsozialistische Führung an einem Volksgesetzbuch, was das BGB ablösen sollte. Durch die Besatzungsmächte wurden wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurückgenommen. Von diesem Zeitpunkt an erfolgte eine Entwicklung des BGB in eine ostdeutsche und westdeutsche Version.
Weil das BGB nicht der sozialistischen Ideologie entsprach wurde es in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach und nach außer Kraft gesetzt. So wurde ein an die veränderten Lebensverhältnisse angepasstes Familienrecht im Familiengesetzbuch geregelt oder das Arbeitsrecht im Gesetzbuch der Arbeit (später Arbeitsgesetzbuch) alle anderen rechtlichen Bereiche wurden in das Zivilgesetzbuch aufgenommen. Im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion vom 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde das BGB mit umfangreichen Übergangsregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR wieder zum gesamtdeutschen Recht.
Unter der Bilanz versteht man die Aufstellung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Wirtschaftssubjekts, die Anwendung bei der Führung eines Unternehmens findet. Die Bilanz ist eine kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) in Kontenform.
siehe: Bruttoinlandsprodukt
Als Blankodarlehen wird ein Kredit bezeichnet, welcher nicht durch vom Darlehensnehmer bei der Bank hinterlegte Vermögensgegenstände besichert wurde. Das Kreditinstitut reicht dieses Darlehen aus und verlangt dabei nicht mehr als ein regelmäßiges Einkommen, aus dem sich der Kapitaldienst des Engagements vertragsgemäß finanzieren lässt. Die Blankodarlehen stehen damit im Kontrast zu den grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, welche durch eine Immobilie, zu deren Finanzierung in den meisten Fällen der betreffende Kredit dient, besichert sind und bei denen die Kreditgebende Bank im Grundbuch eingetragen ist.
Relativ selben sind Blankoausreichungen im Bereich der privaten Baufinanzierung, da die hiesigen Kreditinstitute aufgrund der mit einer Immobilienfinanzierung verbundenen Ausfallrisiken eine weitestgehende Unterlegung mit Sicherheiten ihres Engagements wünschen und aufgrund dessen nicht bereits sind, Kredite ohne Sicherheiten auszureichen. Allerdings werden Blankodarlehen häufig zu Modernisierungs- und Sanierungszwecken ausgereicht. Da sich hierbei die Kreditsumme auf einen überschaubaren Betrag beläuft, wird dieser Kredit häufig unbesichert gewährt. Begründet wird der Verzicht auf Sicherheiten seitens der Banken zum einen an den hohen Kosten für einen Grundbucheintrag, welche die Kreditvergabe sowohl für das Kreditinstitut als auch für den Verbraucher wirtschaftlich unrentabel machen, als auch mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt einer Modernisierung bereits wesentliche Teile des zur Neufinanzierung herangezogenen Darlehens abbezahlt sind und sich damit im Zweifelsfall ausreichende Darlehensmasse aus der Sicht der Bank ergibt.
Ein Nachteil des Blankodarlehens ist, dass die Zinsen in der Regel deutlich höher sind als die Zinsen von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen. Sie richten sich darüber hinaus stärker an der persönlichen Bonität des Kreditnehmers sowie an dessen Einkommen aus, da die Rückzahlung durch die wirtschaftliche Aktivität des Darlehensnehmers erfolgt. Blankokredite können aber auch wie bei anderen Darlehen mit einer variablen Verzinsung ausgestattet sein, die sich an der Entwicklung eines im Darlehensvertrag definierten Referenzzinses orientiert oder aber es kann eine Fixierung des Zinssatzes zum Zeitpunkt der Auszahlung und damit eine Rückführung in gleichbleibenden Raten erfolgen.
Unter dem englischen Begriff für festverzinsliche Wertpapiere Bonds sind die staatlichen langfristigen Treasury Bonds zu verstehen. Ein festverzinslicher Vermögenstitel ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zinszahlung (der Käufer erhält als Gegenleistung für die Überlassung des Geldes während der Laufzeit den in der Urkunde verbrieften Zins) sowie Tilgung (nach Ablauf der Laufzeit endet durch die Zahlung des Nennwertes das Schuldverhältnis).
Der Käufer einer Industrieanleihe gewährt dem Unternehmen Kredit bzw. Fremdkapital. Anders bei der Aktie, hier erwirbt der Käufer Anteile am Eigenkapital des Unternehmens.
Festverzinsliche Wertpapiere (Bonds) bezeichnen nicht die Art der Verzinsung, vielmehr wird auf die Rechtsstellung des Finanztitelinhabers bezug genommen.
Zu den Bonds gehören Floater, Indexanleihen, Zerobonds, Gewinnschuldverschreibungen, ABS, Wandelanleihen und Optionsanleihen. Plattform für den Handel, also Kauf und Verkauf zum jeweils aktuellen Kurswert, von handelbaren Anleihen ist der Rentenmarkt (Effektenbörse). In den meisten Ländern sind Anleihen nicht börsenpflichtig.
Da die Anleihe im Falle der Liquidation gegenüber Aktien und Bankkrediten vorrangig bedient wird und, je nach Ausgestaltung, besichert ist, ist sie eine risikoarme Anlageform. Daher besonders geeignet für unerfahrene und risikoscheue Anleger.
Auch Organisationen, die verpflichtet sind das verwaltete Vermögen Dritter zu einem Großteil in Titel mit hoher Bonität anzulegen, wählen häufig die festverzinslichen Wertpapiere. Auch bei Anleihen kann eine höhere Rendite erzielt werden, wobei ein höheres Risiko bewusst enthalten ist.
Anleihen sind für viele Investoren interessant, begünstigt durch die Stückelung des festverzinslichen Titels in viele Teilschuldverschreibungen erfolgte Losgrößentransformation. Eine höhere Fungibilität wird durch die Standardisierung der Anleihen erreicht. So bleiben die unterschiedlichen Bindungsfristen des Emittenten und der Gläubiger im Gleichgewicht.
Öffentliche Anleihen werden von Bund (Staatsanleihen und andere Bundeswertpapiere), Ländern und Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften herausgegeben. Finanziert werden so die Defizite von Bund und Ländern.
Kreditinstitute geben Bankverschreibungen und Pfandbriefe als Anleihen heraus und besorgen sich so die Mittel für die Finanzierung ihres Kreditgeschäftes.
Es gibt in der Fachsprache der Börse eigene Bezeichnungen für verschiedene Wertpapiergruppen. So werden beispielsweise verzinsliche Wertpapiere ausländischer Emittenten am japanischen Kapitalmarkt in Yen als Samurai-Bonds, die in einer anderen Währung als Uridashi-Bonds bezeichnet oder der Yankee-Bonds, wobei es sich um verzinsliche Wertpapiere nicht-amerikanischer Emittenten am amerikanischen Kapitalmarkt in US-Dollar handelt.
Herkunft: lat., bonita - die Vortrefflichkeit
Der Begriff Bonität bedeutet in der Finanzwirtschaft die Kreditwürdigkeit als Eigenschaft einer natürlichen Person, von Unternehmen oder Staaten, aufgenommene Schulden zurückzahlen zu können – wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit – und zurückzahlen zu wollen – Zahlungswilligkeit.
Bei Emittenten von Wertpapieren ist unter Bonität die Fähigkeit zu verstehen, die Emission nebst Zinsen bedienen und tilgen zu können. Daraus ableitbar ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kreditnehmer in der Lage und willens ist, die erforderlichen Rückzahlungen zu leisten. Bonität beinhaltet zwei Kriterien, von denen die wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit im Vordergrund der Analyse steht.
Bei der persönlichen Kreditwürdigkeit wird die persönliche Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit bewertet. Bei natürlichen Personen sind die beruflichen und fachlichen Qualifikationen als Kreditnehmer und bei Unternehmenskrediten das Management von Interesse. Bei der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit geht es um die wirtschaftlichen Fähigkeiten aufgrund der vergangenen und absehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, den Kredit zurückzahlen zu können (Kapitaldienstfähigkeit). Zur Auswertung werden die Einkommensnachweise, Bilanzen usw. hinzugezogen. Gläubiger, insbesondere Kreditinstitute, müssen die Risiken eines Kredites professionell einschätzen und einstufen können. Darum wurden Verfahren auf betriebswirtschaftlich-statistischer Grundlage entwickelt, die sich systematisch mit der Ermittlung und der nachfolgenden Einstufung der individuellen Bonität eines Schuldners befassen.
Ohne selbst Gläubiger zu sein, ermitteln auch Ratingagenturen permanent die Bonität von Schuldnern, um den Gläubigern ihr Ergebnis entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle Schuldner kann es keine einheitliche Bonität geben. Aufgrund seiner individuellen wirtschaftlichen Situation erfüllt jeder Schuldner alle Bonitätskriterien mehr oder weniger, so dass letztlich eine individuell abgestufte Bonität das Ergebnis ist. Abstufungen werden entweder in scores oder in Ratings ausgedrückt, welche von „sehr guter Bonität“ bis zu „gerade noch vertretbar Bonität“ reichen.
Eine Bonität liegt ratingtechnisch also vor, wenn ein Schuldner gerade noch ein Rating erhält, das im Rahmen des sogenannten ‚investment grade’ liegt. Demzufolge bezeichnet die Bundesbank Kreditforderungen der Kreditinstitute dann als ‚notenbankfähige Sicherheit’, wenn bei Ratingagenturen die Unternehmen mindestens ein langfristiges Urteil von „A-„ ausweisen.
Die Bonitätsprüfung bei Kreditinstituten wird in Deutschland gemäß § 18 KWG (Kreditwesengesetz) verlangt. Die Kreditinstitute müssen sich laufend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer unterrichten, indem sie entsprechende Unterlagen zeitnah anzufordern haben. Der § 18 KWG ist eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung, die nicht nur formal, sondern auch materiell einzuhalten ist.
Die Auslegung dieser Bestimmung verlangt der BGH von Kreditinstituten, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen beziehungsweise einen Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, dies bedeutet, den Kredit also zu kündigen, wen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.
Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Offenlegung durch den Kreditnehmer, löst dies einen Kündigungsgrund aus. Durch diese Pflicht werden die Kreditinstitute, aber auch deren Gläubiger geschützt. Sodann werden im Rahmen einer Bonitätsprüfung (Kreditwürdigkeitsprüfung) die vorliegenden Unterlagen ausgewertet. Das Verfahren und die dabei angewandten Analyse- und Beurteilungskriterien sind aufsichtsrechtlich sowohl organisatorisch als auch inhaltlich nur grob festgelegt.
Den Kreditinstituten bleibt die detaillierte Festlegung und Gewichtung einzelner Bonitätskriterien überlassen. Die MaRisk (Fachgremium der BaFin) verlangen von Kreditinstituten die Erfüllung organisatorischer Vorkehrungen, die eine systematische und sachgerechte Bonitätsprüfung ermöglichen sollen. Lt. § 60 Abs. 1 SolvV wird von Kreditinstituten, welche eigene Ratings erstellen verlangt, dass alle Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme die Bonitätseinschätzung unterstützen müssen.
Jedem Gläubiger ist die Festlegung und Gewichtung der einzelnen Bonitätskriterien freigestellt. Hierbei wird er nach seinen Bedürfnissen und von der Art des Schuldners abhängige, unterschiedliche Kriterien und Gewichtungen zugrunde legen. Aufsichtsrechtlich wird den Kreditinstituten nicht vorgeschrieben, welche Kriterien sie bei ihrer Ratingvergabe zu berücksichtigen haben. Bei Ratingagenturen sind die angewandten Bonitätskriterien weitgehend nicht öffentlich.
Im deutschen Börsengesetz (BörsG) wird per Gesetz der geschäftliche Verkehr an der Börse geregelt. Das BörsG kommt nur für die Börsen zum Tragen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, und auch für Wertpapier und Warenbörsen. Darauf basierend hat das Börsengesetz vorwiegend verwaltungsrechtlichen Charakter weniger handelsrechtlichen. Und das obwohl Aktiengesellschaften die Trägerschaft der Börsen inne haben und die Börsengeschäfte privatrechtlich zu behandeln sind.
Das Börsengesetz wurde am 01. November 2007 durch eine neue Fassung, das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), ersetzt. Dieses Gesetz ändert umfangreich den Bereich des Wertpapierhandels und damit vor allem das Wertpapierhandelsgesetz. Zeitgleich wird das in Kraft treten der meisten Änderungen durch das FRUG durchgesetzt.
Die ursprüngliche Fassung (damals RGB) stammt vom 22. Juni 1896 und trat als Gesetz ab 01. Januar 1897 in Kraft. Am 21. Juni 2002 erfolgte die Neubekanntmachung. Die letzte Änderung erfolgte durch Art. 3a G vom 20. März 2009.
Das Börsengesetz befasst sich laut § 1 BörsG mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen. Nur mit Genehmigung darf eine Börse errichtet werden und sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, somit der obersten Landesbehörde in der Regel dem Wirtschaftsministerium. Die Börse stellt eine Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) und bildet einen Börsenrat (§ 12 BörsG). Für die laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsführung einzusetzen. Vom Börsenrat ist eine Börsenordnung zu erlassen. Der Börsenpreis wird nach § 24 BörsG ermittelt.
Vergleichbar mit Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute an gleichem Ort zusammen kommen. Mit dem Hintergrund eine Vielzahl von Transaktionen von Waren, Devisen und Wertpapieren stattfinden zu lassen. Der Gesetzgeber reagierte bereits 1896 auf die gewaltig gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte und verfasste das Börsengesetz. Der Terminhandel für bestimmte Bereiche wurde gänzlich verboten und für die weiterhin zulässigen Termingeschäfte verlangte der Gesetzgeber ein Börsenterminregister. Dem Verlierer wurde durch die Zulassung eines Differenzeinwandes gesetzlich ermöglicht, die Zahlung der Verluste aus dem Termingeschäft zu verweigern. Trotz enormer Proteste der Börsianer erfolgte durch den Gesetzgeber erst 1908 eine Abschwächung dieses Gesetzes. Das Börsengesetz wurde im 20. und 21. Jahrhundert mehrfach geändert. Es folgte eine immer stärkere Deregulierung der Märkte, sprich immer weniger staatliche Kontrolle.
Die Bezeichnung Börsenmakler, oder auch nur Makler, steht im deutschsprachigen Raum für einen Vermittler, der an der Börse Effektengeschäfte ausführt. Unterschieden wird hierbei zwischen amtlichen Maklern, aus Kursmakler genannt, und freien Maklern.
Die amtlichen Makler wurden von der jeweiligen Behörde eines Landes, welche für die Börsenaufsicht zuständig ist, bestimmt und vereidigt. Die Aufgaben des amtlichen Maklers bestehen darin, Wertpapiere aus den zugewiesenen Segmenten sowohl auf fremde, wie auch auf eigene Rechnung zu vermitteln und auf diese Weise den Kurs (Börsenpreis) zu ermitteln.
Mit dem dritten Finanzmarktfördergesetz wurde entschieden, dass nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden wird. Jetzt gibt es nur noch Börsenhändler, welche nur mit Effekten handeln und Skontroführer, welche die Kurse stellen. Die Skontroführer können sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes sowie des Freiverkehrs betreuen. Begründet wird der Übergang unter anderem in der Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungstelle der Börse, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Aufgrund der Geläufigkeit wird jedoch der Begriff Börsenmakler beibehalten.
Der Beruf des Börsenmaklers unterliegt einer starken Regelung. Um eine Zulassung zum Markt zu erhalten, bedarf es nicht nur einer ausreichenden beruflichen Qualifikation, also eine dementsprechende Berufsausbildung sowie praktischer Erfahrung. Ebenso bedarf es finanzieller Mittel oder mindestens Sicherheiten in Form von Bürgschaften.
Die Sprache der Börsenmakler ist eine eigene, protokollartige Sprache, in Kombination mit Gestik mit der ganzen Hand oder einzelnen Fingern, die das verbal ausgedrückte synchron zu verstehen gibt. Diese Sprache muss korrekt beherrscht werden, um Missverständnissen zu vermeiden. Diese bidirektionale Kommunikation besteht jeweils aus einer Aktion, wie z.B. Kauf oder Verkauf und einer Bestätigung des jeweiligen Partners. Auf einen Kauf mit dem Ausruf „Von dir“ folgt immer ein „An Dich“, damit das Geschäft rechtswirksam zustande kommt. Außer den Hauptgeschäftsarten werden auch Zusatzinformation und Restriktionen mitgeteilt. Wird die Maklersprache falsch angewendet, kann es zu folgenschweren Konsequenzen, also Verlusten, Kursdifferenzen oder Depot-Abstimmungsdifferenzen kommen.
Der Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres im Land hergestellten Güter einer Volkswirtschaft, welche für den Endverbrauch bestimmt sind, wird im Bruttoinlandsprodukt (BIP) angegeben. Güter, die auf Lager gestellt wurden und nicht unmittelbar weiterverwendet werden, finden bei der Berechnung unter Vorratsveränderung Berücksichtigung.
Bei der Berechnung des BIP werden die Leistungen von In- und Ausländern erfasst. Das BIP gibt die Leistung einer Volkswirtschaft während eines bestimmten Zeitraums wieder. Die Summe aktueller Marktpreise der inländischen Wertschöpfung oder der Wertschöpfung von Regionen gibt der nominalen BIP an. Somit ergibt sich eine Abhängigkeit des BIP von Veränderungen des Preisindex der betrachteten Volkswirtschaft.
In Deutschland führt das Statistische Bundesamt (StBA) die Berechnung des Bruttoinlandsproduktes durch. Zweimal im Jahr (im Frühjahr und Herbst) legt das StBA die Berechnung für das jährliche BIP des Vorjahres vor. Im Herbst werden die Zahlen für das Vorjahr und die früheren Jahre geprüft und revidiert. Die Zahlen für den Jahreswirtschaftsbericht der Bundesregierung werden im Januar für die für das gerade beendete Jahr vom StBA geliefert.
Den Anteil des Welt-Bruttoinlandsprodukts halten mit 50,7 Prozent die USA, Japan, Deutschland, Großbritannien und Frankreich, die Staaten mit den höchsten BIP. Die Politik benutzt das Wirtschaftswachstum (Veränderungsrate des BPI) gern als Erfolgskriterium. Wobei das BPI keine Schlüsse zu Wohlstand, Lebensqualität oder Gerechtigkeit zulässt für und zwischen den Menschen einer Volkswirtschaft.
Zu kritisieren ist die Ungenauigkeit der Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts hinsichtlich der Wirtschaftsleistung der Menschen in einer Volkswirtschaft. Wobei Schwarzarbeit, Subsistenzwirtschaft und unbezahlte Tätigkeiten, wie Hausarbeit, Heimwerken, Hobbys, Ehrenämter oder andere, bei der Berechnung nur annähernd oder gar nicht berücksichtigt werden.
Das BIP kann nur die Produktionsleistung einer Volkswirtschaft wiedergeben, nicht aber den Wohlstand. Aufgrund dessen kann ein Länder- und Zeitvergleich nur bedingt erfolgen.
Eine Expertenkommission von fünf Nobelpreisträgern, einberufen vom französischen Präsidenten Sarkozy, soll eine alternative Berechnung über den Wohlstand erstellen. Das gegenwärtige Wohlergehen eines Landes ist nicht nur unter Berücksichtigung des Wirtschaftswachstums zu ermitteln. So ist bei der Berechnung das BPI, das durchschnittliche Haushaltseinkommen, die Familienarbeit, die Freizeit, die Gesundheit und der Zustand der Umwelt einzubeziehen.
Als Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland im Rahmen einer Allfinanzaufsicht. Die Funktionen und Tätigkeiten nimmt die BaFin nur im öffentlichen Interesse wahr. Sie ist eine selbständige Bundesanstalt und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Ihren Sitz hat die BaFin in Bonn und Frankfurt am Main.
Auf Grund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) wurde die BaFin durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) am 01. Mai 2002 gegründet. Hintergrund der Zusammenlegung der drei Aufsichtsämter war die Beseitigung von Kompetenzüberschneidungen und Aufsichtslücken.
Durch die einheitliche Aufsicht sollen die Verflechtungen auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und deren Risiken besser erkannt und ausgeräumt werden. Die BaFin sorgt so für die Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzplatz.
Geleitet wird die BaFin durch ein Direktorium, das sich zusammensetzt aus dem Präsidenten und den vier Exekutivdirektoren der Bereiche Wertpapieraufsicht, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Querschnittsaufgaben-Innere Verwaltung. Die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland bilden die Hauptaufgabe der BaFin. Dem deutschen Finanzsystem soll so die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität sichergestellt sein. Im Rahmen der Kontenaufsicht sind Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu führen. Dadurch hat die BaFin jederzeit Zugriff auf Kundendaten. Der Kontenabruf erfolgt diskret. Kreditinstitute und betroffene Kunden erhalten keine Kenntnis davon. Im Rahmen der Kontenaufsicht sind Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu führen. Dadurch hat die BaFin jederzeit Zugriff auf Kundendaten. Der Kontenabruf erfolgt diskret. Kreditinstitute und betroffene Kunden erhalten keine Kenntnis davon.
Die Verantwortung trägt die BaFin für Anbieter und Konsumenten. So wird bei den Anbietern (Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsinstitute) auf Solvenz geachtet und für Konsumenten (Anleger, Bankkunden, Versicherte) das Vertrauen in die Finanzmärkte und die darin tätigen Gesellschaften gesichert.
Die BaFin bringt bei begründetem Verdacht Straftaten, wie Insiderdelikte, Marktmanipulationen, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte, Kapitalanlagebetrug, Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften zur Anzeige. Sollten Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, ist die BaFin laut §44c KWG berechtigt bestimmte Untersuchungen durchzuführen und die Ergebnisse an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) vertritt als eingetragener Verein die Interessen der privaten Banken in Deutschland. Als Nachfolgeorganisation des Centralverbandes des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (1901-1945) wurde der BdB 1951 in Köln gegründet. Seit 1999 hat er seinen Sitz in Berlin. Ein weiteres Büro führt der BdB in Brüssel. Der Bankverlag, als einhundertprozentige Tochtergesellschaft des BdB, hat seinen Sitz weiterhin in Köln.
Der Bdb ist Mitglied der European Banking Federation und vertritt etwa 230 private Kreditinstitute. Im Gegensatz zu den privaten Banken werden die Interessen öffentlicher Banken durch den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) vertreten. Beide Verbände stehen im Wettbewerb zueinander.
Der BdB fordert eine Reduzierung der Staatsquote im Bankensektor und eine Reduzierung der indirekten Subvention öffentlicher Banken. Weiter soll durch Bürokratieabbau die Staatsverschuldung reduziert und die europäische Integration gestärkt werden. Der BdB trägt den Einlagensicherungsfonds für Konten bei den Mitgliedsbanken und gibt die Fachzeitschrift „Die Bank“ heraus. Der BdB hat als erster Verband der Kreditwirtschaft für die ihm angeschlossenen Banken einen unabhängigen Schlichter (Ombudsmann) berufen. Er geht den Beschwerden von Privatkunden nach, mit dem Ziel eine schnelle unbürokratische Lösung herbeizuführen.
Die Leitung des Verbandes erfolgt durch einen zwölfköpfigen Vorstand, jeweils gewählt für drei Jahre. Unter den Banken erfolgt die Aufteilung der Vorstandssitze folgendermaßen: je ein Mitglied stellen die fünf deutschen Großbanken, die Privatbanken und Regionalbanken je zwei Mitglieder sowie die Hypothekenbanken und Regionalbanken je ein Mitglied. Der Hauptgeschäftsführer des BdB ist auch Vorstandsmitglied. Ein Präsident und zwei Stellvertreter werden aus diesem Vorstand gewählt. Seit 2009 ist Andreas Schmitz (HSBC Trinkhaus) der Präsident des BdB. Die Mitglieder des BdB werden über aktuelle wirtschaftliche und politische Entwicklungen, die für die Kreditwirtschaft relevant sind, informiert.
Auch für Parlament, Ministerien und Behörden ist der Verband Ansprechpartner für alle kreditwirtschaftliche Fragen. In Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Verbänden werden Fragen von gemeinsamem Interesse erörtert und Lösungen erarbeitet, die in den politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozess einfließen.
siehe: BGB
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Der Vertrag verpflichtet nur den Bürgen und ist somit ein einseitig verpflichtender Vertrag. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus. Sie ist von der Hauptschuld abhängig. Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt:
- Die Bürgschaft ist wirkungslos, wenn keine Hauptschuld besteht
- Die Bürgschaft kann auch für eine künftig entstehende Verbindlichkeit übernommen werden.
- Für die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ist der Bestand der Hauptschuld maßgebend. Erhöht sich die Schuld des Kreditnehmers durch Zinsen, so erhöht sich auch die Verbindlichkeit des Bürgen. Verringert sich die Hauptschuld, so verringert sich auch die Bürgschaftsverpflichtung
- Wird der Bürge von dem Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, so kann er dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, z.B. die Einrede, dass der Gläubiger dem Schuldner die Forderung gestundet habe.
- Die Bürgschaft erlischt, wenn die Hauptschuld nicht mehr besteht. Die Bürgschaft erlischt außerdem, wenn der Gläubiger im Falle einer zeitlich befristeten Bürgschaft den Bürgen nicht unverzüglich nach Zeitablauf in Anspruch nimmt.
- Gibt der Gläubiger ein die Hauptschuld zusätzlich sicherndes Recht, z.B. ein Pfandrecht, ohne Zustimmung des Bürgen auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz verlangen können.
Die Bürgschaft wird allgemein in zwei Arten unterteilt, und zwar in die gewöhnliche Bürgschaft sowie in die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die gewöhnliche Bürgschaft liegt vor, wenn in dem Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt vor, wenn der Bürge als Privatperson oder Minderkaufmann in dem Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat oder wenn der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Weiterhin gibt es noch besondere Arten der Bürgschaft:
- die Ausfallbürgschaft
- eine modifizierte Bürgschaft
- die Mitbürgschaft
- die Teilbürgschaft
- die Rückbürgschaft und
- die Nachbürgschaft
Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft – auch Schadlosbürgschaft – ist eine im BGB nicht geregelte Art der Bürgschaft. Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. Ein Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt worden ist. Die Ausfallbürgschaft unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft durch die Verpflichtung des Gläubigers, auch ohne Einrede der Vorausklage des bürgen die erfolglose Zwangsvollstreckung nachzuweisen, und die erweiterte Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers.
Eine modifizierte Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn im Bürgschaftsvertrag eine Vereinbarung getroffen wird, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll (z.B. „Der Ausfall wird als eingetreten angesehen bei Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“ oder „spätestens einen Monat nach Kreditfälligkeit“).
Mitbürgschaft
Die Mitbürgschaft ist eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Die Bürgen haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl jeden Bürgen ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Bürge hat neben der Forderung gegen den Hauptschuldner einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Mitbürgen.
Teilbürgschaft
Die Teilbürgschaft ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Jeder Bürge haftet nur für den von ihm verbürgten Teilbetrag.
Rückbürgschaft
Die Rückbürgschaft ist eine Bürgschaft gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge haftet dem anderen Bürgen für dessen Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner.
Nachbürgschaft
Bei einer Nachbürgschaft haftet der Bürge dem Gläubiger dafür, dass ein anderer Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seine Verpflichtungen erfüllt.

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