Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass ein geschlossenes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. In Deutschland ist der befristete Arbeitsvertrag das arbeitsmarktpolitische Gegengewicht zum Dauerarbeitsverhältnis, welches nur aufgrund einer sozial gerechtfertigten Kündigung enden kann. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn, dass im Vertrag die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich.
Grundlage für befristete Arbeitsverhältnisse stellt das Teilzeit- und Befristungsgesetz dar. § 3 Abs. 1 legt fest: Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist.
Lt. § 14 Abs. 2 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig.
Die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages ist in § 15 geregelt. Lt. Abs. 1 endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit.