Basel II beruht auf den gesamten Eigenkapitalvorschriften, die in den letzten Jahren vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entworfen und umgesetzt wurden. Die Gesamtheit dieser Regeln muss seit dem 1. Januar 2007 von allen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden. Bindend sind hierfür unter anderem die EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. In Deutschland wird die Umsetzung durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geleitet.
Ein Grund für die Überarbeitung von Basel I und somit die Erstellung von Basel II war die Eigenkapitalforderungen näher in Bezug zum realen Risiko festzusetzen. Auf diesem Weg sollte eine Annäherung der von Banken intern bestimmten Eigenkapitalbedarfsmenge, zu den staatlich verlangten regelnden Eigenkapitalforderungen geschaffen werden.
Der Aufbau von Basel II beruht auf den sogenannten 3 Säulen.
- Säule: Mindesteigenkapitalanforderungen
- Säule: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
- Säule: Erweiterte Offenlegung
Die Bestimmungen der ersten Säule beziehen sich auf eine entsprechendere und genauere Beachtung denkbarer Risiken. Von den Banken wird eine bessere Abwägung ihrer Eigenkapitalmenge zur Sicherung von den drei folgend genannten Risiken erwartet: Kreditausfallrisiken, Marktpreisrisiken und Operationelle Risiken.
Säule Zwei stellt weitere Anforderungen an die Institute. Die Banken müssen darlegen mit welchem System, entsprechend zu ihrem Risikoprofil, sie ihre Eigenkapitalausstattung wählen. Hieraus soll ersichtlich sein, ob das Verhältnis von zurückgehaltenem Kapital zum Risikoprofil als ausgewogen bezeichnet werden kann. Als Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) wird diese Vorgehensweise bezeichnet sowie auch als Internes Kapitaladäquanzverfahren.
Des Weiteren ist ein Evaluierungsprozess für alle Banken vorgesehen, der vom Aufsichtsgremium geleitet wird. Hieraus ergibt sich gelegentlich die Notwendigkeit von Aufsichtsmaßnahmen. Grundlage der Säule Zwei ist es, alle essentiellen Risiken zu berücksichtigen. Auch die Risiken die nicht von Säule Eins berücksichtigt werden. Hierzu zählen z.B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
Die Aufsicht muss folgende Anforderungen erfüllen:
- regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht
- Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens
Mit der dritten Säule wird eine Stärkung der Marktdisziplin angestrebt. Über den Weg der vermehrten Offenlegung sollen die Banken im Rahmen ihrer externen Rechnungslegung (im Jahresabschluss, in Quartalsberichten, in Lageberichten etc.) mehr Informationen offenbaren.
Offenlegungspflichten bestehen über die Eigenkapitalstruktur, die eingegangenen Risiken und deren Beurteilung sowie die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung.
Dem Marktteilnehmer soll auf diese Weise ein besserer Einblick in das Risikoprofil der Bank ermöglicht werden. Auch die Zweckmäßigkeit der Eigenkapitalausstattung einer Bank soll somit für den Kunden ersichtlich sein.