Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung eigener Bauvorhaben. Wird ein Haus gebaut, hat der Bauherr folgende Hauptpflichten:
- Die sorgfältige Auswahl von Architekten, Bauunternehmern sowie Bauhandwerkern.
- Die Überwachung des Bauvorhabens, vor allem die Einhaltung der vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitsmaßnahmen.
Der Bauherr haftet für die Überwachung des Bauleiters/Bauunternehmers, so dass er bei Verletzung dieser Überwachungspflicht in Anspruch genommen werden kann. Die Baustelle ist durch den Bauherrn ordnungsgemäß abzusichern, so dass sich dort niemand verletzen kann. In der Regel ist es üblich, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflichten auf den Bauleiter oder den Bauunternehmer delegiert.
Gemäß der Baustellenverordnung muss bei einem Bauvorhaben, auf dem mehrere Unternehmer tätig werden, ein Koordinator, zum Beispiel ein Architekt, eingesetzt werden. Der Koordinator hat die Aufgabe, die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und Gefahrgutvorschriften zu organisieren und zu überwachen. Der Bauherr ist für die Einsetzung dieses Koordinators verantwortlich, wenn er diese Aufgabe nicht selbst übernimmt. Der Bauherr haftet also zum Beispiel in folgenden Fällen:
- bei ungenügender Sicherheit der Baustelle
- für herunterstürzende Gerüste
- für schadhafte Zäune
- für mangelhafte Abdeckung von Gruben
- für nicht ausreichende Absperrung des Baugeländes
- bei Ablagerungen von Baumaterialien über den Straßenrand hinaus
- für Schäden durch Staub und Schmutz bei Anliegern
- bei Verunreinigungen der Straße
In diesen und anderen Fällen leistet die Bauherrenhaftpflichtversicherung Schadenersatz bzw. wehrt nicht gerechtfertigte Ansprüche für die Bauherren ab.
Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung sollte daher auch schon für das unbebaute Grundstück abgeschlossen werden. Eine Beitragserhöhung ergibt sich hieraus nicht. Werden Bauarbeiten ganz oder teilweise in eigener Regie durchgeführt, ist es wichtig, dem Versicherer bei Vertragsabschluss den Kostenanteil der Eigenleistungen mitzuteilen. Dadurch ist dann sogar die gesetzliche Haftpflicht der Personen mitversichert, die z.B. im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder dergleichen am Bau helfen, ganz gleich ob mit oder ohne Entgelt.