Im deutschen Börsengesetz (BörsG) wird per Gesetz der geschäftliche Verkehr an der Börse geregelt. Das BörsG kommt nur für die Börsen zum Tragen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, und auch für Wertpapier und Warenbörsen. Darauf basierend hat das Börsengesetz vorwiegend verwaltungsrechtlichen Charakter weniger handelsrechtlichen. Und das obwohl Aktiengesellschaften die Trägerschaft der Börsen inne haben und die Börsengeschäfte privatrechtlich zu behandeln sind.
Das Börsengesetz wurde am 01. November 2007 durch eine neue Fassung, das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), ersetzt. Dieses Gesetz ändert umfangreich den Bereich des Wertpapierhandels und damit vor allem das Wertpapierhandelsgesetz. Zeitgleich wird das in Kraft treten der meisten Änderungen durch das FRUG durchgesetzt.
Die ursprüngliche Fassung (damals RGB) stammt vom 22. Juni 1896 und trat als Gesetz ab 01. Januar 1897 in Kraft. Am 21. Juni 2002 erfolgte die Neubekanntmachung. Die letzte Änderung erfolgte durch Art. 3a G vom 20. März 2009.
Das Börsengesetz befasst sich laut § 1 BörsG mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen. Nur mit Genehmigung darf eine Börse errichtet werden und sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, somit der obersten Landesbehörde in der Regel dem Wirtschaftsministerium. Die Börse stellt eine Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) und bildet einen Börsenrat (§ 12 BörsG). Für die laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsführung einzusetzen. Vom Börsenrat ist eine Börsenordnung zu erlassen. Der Börsenpreis wird nach § 24 BörsG ermittelt.
Vergleichbar mit Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute an gleichem Ort zusammen kommen. Mit dem Hintergrund eine Vielzahl von Transaktionen von Waren, Devisen und Wertpapieren stattfinden zu lassen. Der Gesetzgeber reagierte bereits 1896 auf die gewaltig gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte und verfasste das Börsengesetz. Der Terminhandel für bestimmte Bereiche wurde gänzlich verboten und für die weiterhin zulässigen Termingeschäfte verlangte der Gesetzgeber ein Börsenterminregister. Dem Verlierer wurde durch die Zulassung eines Differenzeinwandes gesetzlich ermöglicht, die Zahlung der Verluste aus dem Termingeschäft zu verweigern. Trotz enormer Proteste der Börsianer erfolgte durch den Gesetzgeber erst 1908 eine Abschwächung dieses Gesetzes. Das Börsengesetz wurde im 20. und 21. Jahrhundert mehrfach geändert. Es folgte eine immer stärkere Deregulierung der Märkte, sprich immer weniger staatliche Kontrolle.