Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) wird die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten geregelt. Mit der Abkürzung BAföG bezeichnet man umgangssprachlich auch die Förderung, welche sich aus dem Gesetz ergibt. Das sogenannte Meister-BAföG, durch das die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziert gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.
Das Gesetz gilt nach Paragraph 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Somit ist BAföG eine Sozialleistung.
Als Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten zu sehen. Jedoch wird das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, nur eingeschränkt erreicht. Eine Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes belegt, dass ca. 67 Prozent der Studenten in Deutschland eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, um das Studium und sonstige Kosten zumindest anteilig zu finanzieren.
Gefördert werden kann nach dem BAföG der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fach- und Berufsfachschulen, von Schulen des zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen. Allerdings bestehen für die Förderung von Schülern erhebliche Einschränkungen. Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt.
Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richten sich nach pauschalen Bedarfsbeträgen, auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit familienabhängig.
BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Schüler erhalten die BAföG-Leistung als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Für die Rückzahlung des Darlehens gibt es noch Teilerlässe, die im Zusammenhang mit der Ausbildungszeit, erfolgreichem Abschluss oder der Rückzahlungsmodalität des Ausbildungskredites stehen.
Auszubildende, welche ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchsten 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilbt diese Deckelung nicht.