Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen. 

Rechtsgrundlage einer GmbH ist das GmbH-Gesetz von 1898, selbstverständlich mit zahlreichen Änderungen sowie Neuerungen. Die GmbH ist eine geeignete Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen, deren Eigentümer ihr Geschäftsrisiko begrenzen wollen, da das Stammkapital (auch Grundkapital) einer GmbH nur mindestens eine Höhe von 20.000 Euro betragen muss und die Gesellschafter nie persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Den Gläubigern der GmbH haftet somit nur das Gesellschaftsvermögen.  Sie hat große Bedeutung als persönlich haftende Gesellschafterin in der GmbH & Co. KG.

Notwendige Organe der GmbH sind die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafter-versammlung) und die Geschäftsführung. Bei einer größeren GmbH kann die Bildung eines Aufsichtsrats durch Bestimmungen aus dem Bereich der Mitbestimmung vorgeschrieben sein, übrigens nur, wenn die Satzung der GmbH dies vorschreibt. Die Gesamtheit der Gesellschafter beschließt in Gesellschafterversammlungen nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile, im Übrigen hat die Gesellschafterversammlung eine ähnliche Stellung wie die Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft, sie bestellt den oder die Geschäftsführer, die die GmbH allein nach außen unbeschränkt vertreten und denen im Innenverhältnis allein die Geschäftsführung zusteht und eine ähnliche Stellung haben wie der Vorstand der AG.

Die Gründung einer GmbH kann durch mehrere oder eine Person – Einmanngesellschaft – erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Jeder Gründer muss eine Stammeinlage übernehmen, die mindestens 250,- € beträgt. Der Betrag der Stammeinlage bestimmt den Geschäftsanteil des Gesellschafters. In der Satzung (Gesellschaftsvertrag) kann bestimmt sein, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüsse) beschließen können. Die Satzung kann eine beschränkte oder einen unbeschränkte Nachschußpflicht vorsehen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen die Gründer einen Sachgründungsbericht vorlegen, um Manipulationen zu verhindern. Die GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Für Geschäfte vor Eintragung haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

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