Besitz bedeutet im Sachenrecht „die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache“ unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Umgangssprachlich, wahrscheinlich historisch begründet, bezeichnet „Besitz“ auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat, die Habe, rechtlich die Innehabung.
Auch „Eigentum“ ist ein anderer Begriff, dieser kann, muss aber nicht notwendigerweise Besitzer sein. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Ob die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausgeübt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz. In diesem Sinne haben auch Mieter Besitz an der Wohnung und sogar ein Dieb Besitz an einem von ihm gestohlenen Gegenstand.
Es gibt zwei Arten von Besitz; den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz. Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Der mittelbare Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Die Miete ist das am meisten verbreitete Besitzmittlungsverhältnis. Ein Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Damit ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.
Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit zu einem anderen, so spricht ihm das deutsche BGB den Besitz für den Fall ab, dass er diese Sachherrschaft für den anderen ausübt. Dann ist nur der Besitzherr der Besitzer und nicht der Besitzdiener.
Eine weitere Art des Besitzes ist der Erbenbesitz. Das BGB legt mit § 857 fest: „Der Besitz geht auf den Erben über“. Abweichend von der Grundregel des § 854 BGB muss der Erbe weder die tatsächliche Sachherrschaft noch einen Besitzwillen bezüglich des Nachlasses haben. Er muss noch nicht einmal vom Erbfall Kenntnis haben. Der Besitzerwerb tritt automatisch ein.