Die Bonitätsprüfung bei Kreditinstituten wird in Deutschland gemäß § 18 KWG (Kreditwesengesetz) verlangt. Die Kreditinstitute müssen sich laufend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer unterrichten, indem sie entsprechende Unterlagen zeitnah anzufordern haben. Der § 18 KWG ist eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung, die nicht nur formal, sondern auch materiell einzuhalten ist.
Die Auslegung dieser Bestimmung verlangt der BGH von Kreditinstituten, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen beziehungsweise einen Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, dies bedeutet, den Kredit also zu kündigen, wen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.
Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Offenlegung durch den Kreditnehmer, löst dies einen Kündigungsgrund aus. Durch diese Pflicht werden die Kreditinstitute, aber auch deren Gläubiger geschützt. Sodann werden im Rahmen einer Bonitätsprüfung (Kreditwürdigkeitsprüfung) die vorliegenden Unterlagen ausgewertet. Das Verfahren und die dabei angewandten Analyse- und Beurteilungskriterien sind aufsichtsrechtlich sowohl organisatorisch als auch inhaltlich nur grob festgelegt.
Den Kreditinstituten bleibt die detaillierte Festlegung und Gewichtung einzelner Bonitätskriterien überlassen. Die MaRisk (Fachgremium der BaFin) verlangen von Kreditinstituten die Erfüllung organisatorischer Vorkehrungen, die eine systematische und sachgerechte Bonitätsprüfung ermöglichen sollen. Lt. § 60 Abs. 1 SolvV wird von Kreditinstituten, welche eigene Ratings erstellen verlangt, dass alle Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme die Bonitätseinschätzung unterstützen müssen.
Jedem Gläubiger ist die Festlegung und Gewichtung der einzelnen Bonitätskriterien freigestellt. Hierbei wird er nach seinen Bedürfnissen und von der Art des Schuldners abhängige, unterschiedliche Kriterien und Gewichtungen zugrunde legen. Aufsichtsrechtlich wird den Kreditinstituten nicht vorgeschrieben, welche Kriterien sie bei ihrer Ratingvergabe zu berücksichtigen haben. Bei Ratingagenturen sind die angewandten Bonitätskriterien weitgehend nicht öffentlich.