Das Bankkundengeheimnis, umgangssprachlich als Bankgeheimnis bezeichnet, beschreibt die Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Daten, die der Tatsache entsprechen, und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt gemacht wurden und im Sinne des Kunden geheim zu halten sind.

Der Bundesgerichtshofs definiert hier die generelle Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber Dritten. Nur in gesetzlich geregelten Fällen dürfen die Kreditinstitute auf Verlangen bestimmter behördlicher Stellen Auskünfte erteilen bzw. diese zur Verfügung stellen.

Zum Schutz der Privatsphäre hat das Bankgeheimnis besondere Bedeutung für die Menschen steht aber konträr zum Anspruch des Staates und aller anderen Steuerzahler auf exakte und ausgeglichene Besteuerung von Zinseinnahmen genauso wie Vermögen. Mit Einführung des Zinsabschlages wurde das Bankgeheimnis in Deutschland gelockert und durch Kontenabrufverfahren weiter geschwächt.

In Deutschland gibt es gegenüber anderen Staaten keine ausdrückliche Regelung des Bankgeheimnisses. Allerdings wird es vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als bestehend erachtet und als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt. Die Banken haben somit die allgemeine Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses, die Vermögensinteressen der Vertragspartner zu schützen und eine Beeinträchtigung auszuschließen.

Dem entsprechend ist das Bankgeheimnis nicht umfassend gesetzlich geregelt. Durch Spezialgesetze werden Ausnahmetatbestände normiert, die das Bankgeheimnis kippen sollen. Die Basis zur Wahrung des Bankgeheimnisses bilden vielmehr einzelvertragliche Grundlagen.

In den AGB´s der Kreditinstitute wird die Wahrung des Bankgeheimnisses zugesichert – hat jedoch nur deklaratorischen Charakter. Die Entscheidung des BGH 2002 verhindert, dass als Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses der allgemeine Bankvertrag dienen kann. Somit ergibt sich nicht automatisch bei selbst langer Geschäftsverbindung das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages und kann nicht als Grundlage für das Bankgeheimnis herhalten.

Das Bankgeheimnis sollte als Gewohnheitsrecht eingeordnet werden und seine rechtliche Grundlage im §311 Abs. 2 BGB finden. Schon mit Aufnahme geschäftlicher Kontakte entsteht danach ein gesetzliches Schuldverhältnis. Unter den Schutz des Bankgeheimnisses fällt bereits der Austausch von Informationen bei geschäftlicher Kontaktaufnahme des Kunden mit der Bank. Auch bei nicht wirksam geschlossenen Verträgen besteht das gesetzliche Schuldverhältnis.

Das Bankgeheimnis gibt dem Kunden das Recht auf informelle Selbstbestimmung – siehe Artikel 2 GG. Den Kreditinstituten wird durch das Bankgeheimnis die freie Berufsausübung ermöglicht und geschützt (Art. 12 GG). Die Bank hat somit das Recht, Auskünfte über Ihre Kunden und/oder deren wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber Dritten zu verweigern. Ausnahmen bilden hier nur spezialgesetzliche Regelungen, die das Verweigerungsrecht kippen können.

Es wurde hier eine Basis geschaffen, die für den Betrieb von Bankgeschäften eine unerlässliche Voraussetzung ist. In jedem Fall schützt das Bankgeheimnis vor unbefugter Einsichtnahme.

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