G
Bereich G
Warning: Undefined property: stdClass::$introtext in /homepages/27/d361696752/htdocs/web/credit12/www.credit12.de_250214/plugins/content/c12contentmanipulation/c12contentmanipulation.php on line 47
Warning: Undefined property: stdClass::$fulltext in /homepages/27/d361696752/htdocs/web/credit12/www.credit12.de_250214/plugins/content/c12contentmanipulation/c12contentmanipulation.php on line 48
Stöbern Sie in den Lexikoneinträgen mit dem Anfangsbuchstaben G.
Die Gebäudeversicherung beinhaltet die Versicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Separate Gebäude, wie z.B. Gartenhütten bedürfen daher eines entsprechenden besonderen Einschlusses. Unter Umständen ist auch das Zubehör mitversichert.
Nachfolgend aufgeführte Risiken können alleine oder in Kombination versichert werden: Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Elementarschäden können zusätzlich mit versichert werden. Zusätzlich lassen sich z.B. Überspannungsschäden, z.B. Heizungsanlage, Klingelanlage, mitversichern. Bei kreditfinanzierten Gebäude verlangen Banken oft eine Gebäudefeuerversicherung zur Sicherung der Darlehen. Seit dem Wegfall von Pflicht- und/oder Monopolrechten zum 1. Juli 1994 kann der Gebäudeversicherer zu allen Risiken in der gesamten Bundesrepublik Deutschland frei gewählt werden.
Die Gebäudeversicherung wird mittels des gleitenden Neuwertfaktors dynamisiert, d.h. an die Wertentwicklung der Gebäude angepasst. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Versicherungssumme zur Vermeidung einer Unterversicherung verantwortlich. Von einer ausreichenden Versicherungssumme wird indes ausgegangen, wenn sich diese aus bestimmten Verfahren heraus ableitet, z.B. Bestimmung durch einen Bausachverständigen oder die üblichere Bestimmung anhand des Gebäudewertes.
Im Totalschadenfalle zu einer bestehenden Neuwertversicherung erhält der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert wird erstattet, sobald der Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich betrieben wird.
Bei der Risikobeurteilung eines Gebäudes und damit für die Höhe der Versicherungsprämie wichtig sind:
- Art der Dachung
- die Bauartklasse
- die Nutzung
- die Ausstattung
- der genaue Standort. Bei der Wertermittlung kann der genaue Ort aufgrund regional unterschiedlicher Baupreiskosten eine Rolle spielen.
- Immobilienbewertung
- Versicherungswert
In der Schweiz ist die Gebäudeversicherung in den meisten Kantonen obligatorisch und die Verwaltung erfolgt durch die kantonalen Gebäudeversicherer. Bei den so genannten GUSTAVO-Kantonen kann die Gebäudeversicherung mit privater Versicherung abgeschlossen werden. Einzig in den Kantonen Wallis und Tessin ist die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch. Politische Vorstöße zur Abschaffung der kantonalen Gebäudeversicherungs-Monopole sind bislang aufgrund der zumindest nicht schlechten, langen Erfahrungen damit alle gescheitert.
Geld ist ein Gut, das im Sachgüter- und Dienstleistungsverkehr regelmäßig als Tauschmittel verwendet wird. Es ist Anweisung auf einen Anteil am Sozialprodukt. Es verkörpert Verfügungsmacht über wirtschaftliche Güter.
Geld erfüllt in der Wirtschaft vier Aufgaben. Es ist:
- allgemeines Tauschmittel
- Wertmesser und Recheneinheit
- Wertaufbewahrungsmittel
- Wertübertragungsmittel.
Als allgemeines Tauschmittel dient Geld dem Austausch von Waren und Dienstleistungen. Es kann jederzeit zum Tausch verwendet werden und wird von jedermann gern angenommen. Wertmesser und Recheneinheit ist das Geld, weil es ständig zur Bewertung der Tauschgüter benutzt wird. Jedes Gut wird in Geldeinheiten bewertet, jeder Tausch wird über Geldeinheiten verrechnet. Alle Güter werden durch Geld vergleichbar und addierbar.
Zur Wertaufbewahrung kann Geld verwendet werden, weil es haltbar und wertbeständig ist. Voraussetzung für die Wertaufbewahrungsfunktion des Geldes ist das Vertrauen in die Stabilität des Geldwertes. Zur Wertübertragung eignet sich Geld, weil es Tauschmittel und Wertaufbewahrungsmittel ist. Auf der Wertübertragungsfunktion beruht das gesamte Kreditsystem.
Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Es muss von jedermann in Zahlung genommen werden (Annahmezwang).
Der Oberbegriff Geld wird in zwei Arten unterteilt, das Bargeld (Banknoten und Münzen) sowie das Buchgeld (Sichteinlagen und durch Kreditgewährung bereitgestellte Mittel). Banknoten werden ausschließlich von der Deutschen Bundesbank ausgegeben. Die Höhe des Notenumlaufs ist gesetzlich nicht begrenzt. Banknoten werden von der Bundesbank über die Kreditinstitute und Kassen der öffentlichen Hände und Verwaltungen in Umlauf gebracht.
Münzen können Scheidemünzen oder Kurantmünzen sein. Kurantmünzen sind vollwertig ausgeprägte Münzen, der Metallwert entspricht dem Nominalwert (Nennwert). Scheidemünzen sind unterwertig ausgeprägte Münzen. In der Bundesrepublik werden momentan nur Scheidemünzen geprägt. Das ausschließliche Recht zur Prägung und Ausgabe von Münzen (Münzregal) hat die Bundesregierung. Aufgrund ihres Münzregals erteilt die Bundesregierung Prägeaufträge an die Münzstätten der Länder.
Buch- oder Giralgeld sind Geldbeträge, die auf Konten bei Geld- und Kreditinstituten für Zahlungszwecke zur Verfügung stehen. Zum Buchgeld rechnen Sichteinlagen und durch Kreditgewährung bereitgestellte Mittel, nicht dagegen Spareinlagen. Über Buchgeld kann durch Überweisung, Lastschrift, Scheck usw. verfügt werden.
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Ausübung eines Gewerbes setzt Selbständigkeit voraus. Im engeren Sinne versteht man unter einem Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe; Industrie und Handwerk. Ausgeführt wird ein Gewerbe durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb.
Folgende Definition hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Die Ausübung eines Gewerbes unterliegt in Deutschland der Gewerbeordnung. Demnach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeine an- und abgemeldet werden; hier spricht man umgangssprachlich vom Gewerbeschein. Zu beachten hierbei ist aber, dass der Beginn des Gewerbes nicht vom Zeitpunkt der Beantragung eines Gewerbescheins abhängig ist, sondern vom Beginn der selbständigen Tätigkeit.Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzte festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Demnach steht es jedem im Rahmen weiterführender Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz sowie Ausbildungsstätte frei zu wählen. Mittlerweile ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 14 des Grundgesetzes anerkannt.
Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbetreibende, sind jedoch gemäß § & GewO dem Anwendungsbereich entzogen.
Unterschieden wird Gewerbe in Industrie, Handel, Hausgewerbe und Verlagswesen. Die Gewerbeaufsicht wurde in Deutschland im Jahr 1878 eingeführt, diese überwacht die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und hat die Berechtigung, Gewerbetriebe bei groben Verstößen auch zu schließen.
Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbebetreibende als Istkaufmann und ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.
Im Steuerrecht gibt es einen entscheidenden Unterschied gegenüber der Behandlung von Selbständigen. Gewerbetreibende müssen zusätzlich zur Einkommenssteuer noch Gewerbesteuer von ihrem Gewinn zahlen. Dies ist ein Nachteil für die Betroffenen, der erst in den letzten Jahren durch höhere Freibeträge und die Anrechnung bei der Einkommenssteuer gemildert wurde.
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (auch Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung (GVR)) macht neben der Bilanz im Jahresabschluss den wesentlichen Teil aus. In der Guv / GVR werden Erträge und Aufwendungen während eines bestimmten Zeitraumes (Geschäftsjahr) dargestellt. Ausgewiesen wird die Art, die Höhe und der Ursprung des unternehmerischen Erfolges. Der Erfolg stellt sich als Gewinn dar, wenn die Erträge überwiegen, andernfalls ergibt sich ein Verlust.
Im §242 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird der Kaufmann gesetzlich verpflichtet am Schluss eines jeden Geschäftsjahres Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen und aufzulisten. Der Erfolg wird in der GuV für einen bestimmten Zeitraum ermittelt. Dabei werden alle erfolgsrelevanten Daten einer Rechnungsperiode berücksichtigt.
Die GuV in Kontenform gibt auf der entsprechenden Kontoseite das Ergebnis als Saldo wider (Gewinn = Sollsaldo, Verlust = Habensaldo). Bei der Staffelform der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt die Anordnung der einzelnen Positionen untereinander. Hier gelangt man zum Periodenergebnis durch Fortrechnung bzw. –schreibung in mehreren Zwischenschritten. Es ist die einmal gewählte Form beizubehalten. Abweichungen müssen im Anhang begründet werden. Der §275 des HGB schreibt die Staffelform für Kapitalgesellschaften vor.
Die handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsarten müssen in der GuV nach dem Bruttoprinzip in Einzelpositionen aufgeführt werden. Unzulässig ist die Verrechnung (Saldierung) der Erträge und Aufwendungen im Vorfeld, so dass Sie nicht mehr als Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen. Das Nettoprinzip stellt die Ausnahme zum Bruttoprinzip dar. Hier können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestimmte Positionen zusammenfassen um so vor Konkurrenzeinblicken geschützt zu sein. Es besteht aber weiter die Notwendigkeit eines detaillierten Kontenplans der die saldierten Erfolgsbestandteile erkennen lässt.
Laut §265 und §275 HGB muss die GuV die darin festgelegten nummerierten Positionen enthalten. Alle GuV-Positionen werden zur Ermittlung des Unternehmenserfolges berücksichtigt.
Nach HGB müssen neben den Daten des aktuellen Geschäftsjahres die Werte des Vorjahres angegeben werden. Bei wegfall einer Position im laufenden Geschäftsjahr ist hier ein Leerposten auszuweisen. Sind die gegenübergestellten Beträge nicht vergleichbar, muss das im Anhang plausibel gemacht werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen.
Rechtsgrundlage einer GmbH ist das GmbH-Gesetz von 1898, selbstverständlich mit zahlreichen Änderungen sowie Neuerungen. Die GmbH ist eine geeignete Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen, deren Eigentümer ihr Geschäftsrisiko begrenzen wollen, da das Stammkapital (auch Grundkapital) einer GmbH nur mindestens eine Höhe von 20.000 Euro betragen muss und die Gesellschafter nie persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Den Gläubigern der GmbH haftet somit nur das Gesellschaftsvermögen. Sie hat große Bedeutung als persönlich haftende Gesellschafterin in der GmbH & Co. KG.
Notwendige Organe der GmbH sind die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafter-versammlung) und die Geschäftsführung. Bei einer größeren GmbH kann die Bildung eines Aufsichtsrats durch Bestimmungen aus dem Bereich der Mitbestimmung vorgeschrieben sein, übrigens nur, wenn die Satzung der GmbH dies vorschreibt. Die Gesamtheit der Gesellschafter beschließt in Gesellschafterversammlungen nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile, im Übrigen hat die Gesellschafterversammlung eine ähnliche Stellung wie die Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft, sie bestellt den oder die Geschäftsführer, die die GmbH allein nach außen unbeschränkt vertreten und denen im Innenverhältnis allein die Geschäftsführung zusteht und eine ähnliche Stellung haben wie der Vorstand der AG.
Die Gründung einer GmbH kann durch mehrere oder eine Person – Einmanngesellschaft – erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Jeder Gründer muss eine Stammeinlage übernehmen, die mindestens 250,- € beträgt. Der Betrag der Stammeinlage bestimmt den Geschäftsanteil des Gesellschafters. In der Satzung (Gesellschaftsvertrag) kann bestimmt sein, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüsse) beschließen können. Die Satzung kann eine beschränkte oder einen unbeschränkte Nachschußpflicht vorsehen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen die Gründer einen Sachgründungsbericht vorlegen, um Manipulationen zu verhindern. Die GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Für Geschäfte vor Eintragung haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.
Das Grundbuch ist ein vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in dem alle Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks und die sie betreffenden Rechtsverhältnisse aufgenommen werden. Es enthält angaben zur Lage, Fläche, Eigentumsverhältnissen, Rechten (z.B. Vorkaufsrecht) und Lasten (z.B. Hypotheken, Grundschuld).
Grundsätzlich wird für jedes Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Lage und Größe werden im Bestandsverzeichnis vermerkt. Die Abteilung I des Grundbuches enthält die Eigentumsverhältnisse. In der Abteilung II sind die Lasten und Beschränkungen wie z.B. Vormerkung, Widerspruch, Vorkaufsrecht, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch mit Ausnahme der Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) aufgeführt. In der Abteilung III werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden benannt.
Vorschriften, die das Grundbuch betreffen, sind im BGB und der Grundbuchordnung vom 24.03.1897 in der Fassung vom 05.08.1935 niedergelegt. Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt, dass ein früher eingetragenes Recht einem später eingetragenen vorangeht. Deshalb können auf einem Grundstück mehrere Rechte zugleich eingetragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch wird vom Grundbuchbeamten nur vorgenommen, wenn dazu ein Antrag vorliegt und die beglaubigte Bewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Eine Löschung wird durch rotes Unterstreichen kenntlich gemacht.
Das Grundbuch ist insofern öffentlich, als das jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein öffentlicher Glaube des Grundbuchs besteht insoweit, als der Inhalt des Grundbuchs, ausgenommen die Beschreibung der Größe, als richtig gilt, wenn kein Widerspruch eingetragen ist und dem Erwerber die Unwichtigkeit nicht bekannt ist. In den einzelnen Buchführungssystemen werden die Geschäftsvorfälle überwiegend in zeitlicher (chronologischer) und sachlicher (systematischer) Ordnung getrennt aufgezeichnet.
Die Erfassung und Aufzeichnung in zeitlicher Reihenfolge erfolgt unter Angabe des Datums, der Belegnummer, des Buchungstextes, des Wertes usw. in den Grundbüchern. Grundlage für die Aufzeichnungen in den Grundbüchern sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grundbücher sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grundbücher sind je nach Entwicklungsform der Buchführung unterschiedlich ausgestaltet.
Das Grundbuch wird in der Praxis sehr häufig als ‚Journal’ bezeichnet. Von den Grundbüchern erfolgt eine Übertragung der Buchungen auf die entsprechenden Sachkonten des Hauptbuches, wodurch man die sachliche Ordnung der Aufzeichnungen erreicht. Aus Gründen der Arbeitsersparnis und Fehlervermeidung bedient man sich heute sehr häufig der sogenannten Durchschreibebuchhaltung, wobei die Buchungen im Grundbuch und auf den Hauptbuchkonten gleichzeitig vorgenommen werden. Dieses bedeutet jedoch nicht die Aufgabe der getrennten zeitlichen und sachlichen Systematik der Buchführung.
siehe: Gewinn und Verlustrechnung

Sie sind selbstständig?
Wir haben den idealen Kredit für Sie!
Egal ob Sie Einzelunternehmer,
Freiberufler oder Geschäftsführer sind,
Credit12 ist Ihr Problemlöser.
Alle Darlehen können grundsätzlich
ohne Stellung von Sicherheiten
gewährt werden.
Ein Nachweis des
Verwendungszweckes muss in
der Regel nicht geführt werden.
Unser Netzwerk ist Ihr Mehrwert!

Sie sind Eigentümer einer Immobilie
oder wollen es werden?
Wir sind Ihr Ansprechpartner bei
allen Fragen rund um die Bereiche:
Modernisierung, Kauf,
Neubau und Verkauf.
Nutzen Sie von die
Vorteile des Wohneigentums.
Immobilienbesitzer profitieren
von den günstigen Konditionen
am Hypothekenmarkt
Überzeugen Sie sich von unseren
Lösungen nach Maß.