Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (auch Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung (GVR)) macht neben der Bilanz im Jahresabschluss den wesentlichen Teil aus. In der Guv / GVR werden Erträge und Aufwendungen während eines bestimmten Zeitraumes (Geschäftsjahr) dargestellt. Ausgewiesen wird die Art, die Höhe und der Ursprung des unternehmerischen Erfolges. Der Erfolg stellt sich als Gewinn dar, wenn die Erträge überwiegen, andernfalls ergibt sich ein Verlust.

Im §242 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird der Kaufmann gesetzlich verpflichtet am Schluss eines jeden Geschäftsjahres Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen und aufzulisten. Der Erfolg wird in der GuV für einen bestimmten Zeitraum ermittelt. Dabei werden alle erfolgsrelevanten Daten einer Rechnungsperiode berücksichtigt.

Die GuV in Kontenform gibt auf der entsprechenden Kontoseite das Ergebnis als Saldo wider (Gewinn = Sollsaldo, Verlust = Habensaldo). Bei der Staffelform der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt die Anordnung der einzelnen Positionen untereinander. Hier gelangt man zum Periodenergebnis durch Fortrechnung bzw. –schreibung in mehreren Zwischenschritten. Es ist die einmal gewählte Form beizubehalten. Abweichungen müssen im Anhang begründet werden. Der §275 des HGB schreibt die Staffelform für Kapitalgesellschaften vor.

Die handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsarten müssen in der GuV nach dem Bruttoprinzip in Einzelpositionen aufgeführt werden. Unzulässig ist die Verrechnung (Saldierung) der Erträge und Aufwendungen im Vorfeld, so dass Sie nicht mehr als Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen. Das Nettoprinzip stellt die Ausnahme zum Bruttoprinzip dar. Hier können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestimmte Positionen zusammenfassen um so vor Konkurrenzeinblicken geschützt zu sein. Es besteht aber weiter die Notwendigkeit eines detaillierten Kontenplans der die saldierten Erfolgsbestandteile erkennen lässt.

Laut §265 und §275 HGB muss die GuV die darin festgelegten nummerierten Positionen enthalten. Alle GuV-Positionen werden zur Ermittlung des Unternehmenserfolges berücksichtigt.

Nach HGB müssen neben den Daten des aktuellen Geschäftsjahres die Werte des Vorjahres angegeben werden. Bei wegfall einer Position im laufenden Geschäftsjahr ist hier ein Leerposten auszuweisen. Sind die gegenübergestellten Beträge nicht vergleichbar, muss das im Anhang plausibel gemacht werden.

HGB

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