Der Lombardkredit ist ein Darlehen, das über einen festen Betrag lautet, in einer Summe zur Verfügung gestellt und durch Verpfändung von beweglichen Sachen und Rechten gesichert wird. In dieser Form wird der Lombardkredit jedoch nur selten gewährt. Die Kreditinstitute und Kreditnehmer bevorzugen den „unechten“ Lombardkredit, der ein durch Verpfändung gesicherter Kontokorrentkredit ist. Der Lombardkredit ist ein kurz- bis mittelfristiges Darlehen.
Verzinst wird der Lombardkredit mit dem Lombardsatz, dies ist der Zinssatz der Deutschen Bundesbank für die Gewährung von Lombardkrediten an Kreditinstitute bzw. der Kreditinstitute an den Kunden. Der Zinssatz für Lombardkredite lag bisher stets über dem Diskontsatz; er bildet im Regelfall eine Obergrenze für den Zinssatz für Tagesgeld. Rechtsgrundlagen für die Abwicklung des Lombardkredites sind folgende:
- der Kreditvertrag
- die AGB
- die Bestimmungen des BGB über das Darlehen und das Pfandrecht
- zahlreiche weitere Bestimmungen, die sich im HGB, im Depotgesetz usw. finden.
Als Pfandobjekte können in Frage kommen: Waren, Warendokumente, Edelmetalle, Effekten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen, Forderungen aus Sparguthaben, Gehaltsforderungen. In der Praxis des Kreditgeschäfts hat nur noch die Verpfändung von Effekten Bedeutung. Waren und Warendokumente werden sicherungsübereignet. Forderungen werden abgetreten.
Unechte Lombardkredite gewähren Banken und Sparkassen gegen Verpfändung börsengängiger Wertpapiere. Die Pfandrechtsbestellung an Effekten ist einfach und bietet eine gute Sicherheit für Kredite. Effekten sind grundsätzlich leicht zu veräußern. Bankkunden nehmen Kredite unter Beleihung von Effekten auf, wenn sie sich kurzfristig Geld beschaffen müssen, ihre Wertpapiere jedoch nicht verkaufen wollen.
Um auch bei sinkenden Kursen stets eine ausreichende Sicherung zu haben, beachten Kreditinstitute bestimmte Beleihungsgrundsätze. Sparkassen dürfen beleihen:
- mündelsichere oder lombardfähige Schuldverschreibungen bis zu 80 % des Kurswertes,
- sonstige börsenfähige Werte (Aktien, Industrieobligationen und Inhaberverschuldschreibungen) bis zu 60 % des Kurswertes
- Investmentzertifikate bis zu 60 % des Rückkaufpreises (Anteilscheine an reinen Rentenfonds bis zu 80 %)
- Sparkassenbriefe und Sparkassenobligationen bis zum Nennwert bzw. bis zum Laufzeitwert.