Die Privatinsolvenz – offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren – ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das natürlichen Personen ohne unternehmerische Tätigkeit ermöglicht, sich nach einer Wohlverhaltensperiode von nicht tilgbaren Schulden zu befreien und einen wirtschaftlichen Neustart zu wagen.
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch: Der Schuldner muss zunächst versuchen, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Scheitert dies, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Nach Eröffnung wird das pfändbare Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt.
Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
An die Verwertungsphase schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, in der der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abtreten muss. Seit der Reform 2021 beträgt diese Periode in Deutschland drei Jahre – eine erhebliche Verkürzung gegenüber den früheren sechs Jahren. Nach erfolgreichem Abschluss erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung.
Welche Schulden werden erlassen?
Die Restschuldbefreiung umfasst grundsätzlich alle zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehenden Forderungen. Ausgenommen sind jedoch Geldstrafen, Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen sowie Unterhaltsrückstände, die vorsätzlich nicht gezahlt wurden. Diese Verbindlichkeiten bleiben auch nach der Insolvenz bestehen.
