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Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Gläubiger offene Geldforderungen ohne aufwendigen Zivilprozess durchsetzen können. Es ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt und ermöglicht die schnelle Erwirkung eines vollstreckbaren Titels.

Ablauf des Mahnverfahrens

Der Gläubiger stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Das Gericht prüft den Antrag nicht inhaltlich, sondern stellt ihn dem Schuldner zu. Dieser hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der einen gerichtlichen Titel darstellt und die Zwangsvollstreckung ermöglicht.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, wird das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren übergeleitet. Dabei muss der Gläubiger die Forderung inhaltlich begründen und beweisen. Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn die Forderung unberechtigt ist oder die Höhe strittig ist.

Kosten des Mahnverfahrens

Die Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren sind gering und richten sich nach der Forderungshöhe. Bei Erfolg trägt der Schuldner die Kosten. Zusätzlich kann der Gläubiger Verzugszinsen und die Kosten für vorgerichtliche Mahnungen geltend machen.

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