Abkürzung: Fa.
Die Firma ist dem Handelsrecht nach der Name, unter dem ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft Geschäfte betreibt und auch Unterschrift abgibt. Die Firma ist also nicht identisch mit dem Unternehmen. Die Firma erlischt, wenn das Unternehmen eine andere Firma annimmt, das Unternehmen eingestellt wird oder es auf einen minderkaufmännischen Umfang herabsinkt. Bei Gründung eines Unternehmens hat der Einzelkaufmann seinen Vor- und Zunamen als Firma zu führen. Die Firma der offenen Handelsgesellschaft muss den Namen mindestens eines Gesellschafters mit Gesellschaftszusatz enthalten, die Firma der Kommanditgesellschaft den Namen von mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter führen. Die Firma einer Aktiengesellschaft soll vom Gegenstand des Unternehmens abgeleitet sein (Sachfirma), die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Personen- oder Sachfirma sein.
Bei Änderung der Rechtsform des Unternehmens, Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Inhaber oder einem Wechsel im Gesellschafterbestand kann die Firma fortgeführt werden, wenn der bisherige Inhaber zustimmt, irreführende Zusätze entfallen und/oder berichtigende Zusätze aufgenommen werden (Grundsatz der Firmenbeständigkeit).
Dem Firmenkern dürfen Zusätze beigefügt werden (z.B. „Bettenhaus“), wenn sie nicht irreführend sind. Falls der Firmenkern für sich allein das Unternehmen nicht hinreichend von einem anderen am gleichen Ort ansässigen Unternehmen unterscheidet, muss dem Kern ein Zusatz beigefügt werden. Rechtlich gesehen wird die Firma im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. Sie genießt den umfassenden Schutz vor missbräuchlicher Benutzung durch andere. Sie kann veräußert werden, allerdings nicht ohne das zugrunde liegende Unternehmen.
Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz beinhalten