Was ändert sich konkret?
Die Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherung ist nicht nur kosmetisch. Gleichzeitig treten neue Regelungen in Kraft: Vollständige Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen werden möglich – bisher war die Kürzung auf 30 Prozent begrenzt. Außerdem entfällt die bisherige Karenzzeit für Vermögen: Wer Vermögenswerte oberhalb der festgelegten Freibeträge besitzt, muss diese künftig zunächst aufbrauchen, bevor Grundsicherung gezahlt wird. Die Mitwirkungspflichten bei der Jobvermittlung werden ebenfalls verschärft.
Welche Leistungsbeträge gelten ab Juli?
Die monatlichen Regelbedarfe bleiben unverändert: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Für Paare gilt ein gemeinsamer Regelbedarf von 1.012 Euro. Kinder erhalten je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten in angemessener Höhe. Die Leistungen werden damit trotz Umbenennung nicht gekürzt.
Was bedeutet das für die Kreditwürdigkeit?
Grundsicherungsleistungen gelten bei den meisten Banken nicht als anrechenbares Einkommen für eine Kreditanfrage – das ändert sich durch die Reform nicht. Wer Grundsicherung bezieht und gleichzeitig ein Nebeneinkommen hat, sollte dieses klar dokumentieren, da es die Kreditchancen erheblich verbessern kann. Wichtig: Wer durch die neuen Vermögensregeln Ersparnisse aufbrauchen muss, sollte dabei keine laufenden Kreditverpflichtungen gefährden – das Gespräch mit der Bank sollte frühzeitig gesucht werden.
Was tun, wenn die Leistungen gekürzt werden?
Wer von einer Kürzung betroffen ist und dadurch seine Kreditrate nicht mehr bedienen kann, sollte sofort das Gespräch mit dem Kreditgeber suchen. Viele Banken bieten bei nachgewiesener Notlage eine vorübergehende Ratenstundung an. Schuldnerberatungsstellen helfen kostenlos und vertraulich dabei, die Situation zu überblicken und Lösungen zu finden.
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