Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der Einkunftsart, zu der sie gehören. Bei Arbeitnehmern sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst werden, z.B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen legen die Finanzämter den Begriff Werbungskosten sehr eng aus. Es werden lediglich Aufwendungen anerkannt, die mit den einzelnen Einnahmen unmittelbar zusammenhängen. Sie müssen dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Kapitaleinnahmen diesen. Aufwendungen, die der Beschaffung oder Veräußerung von Vermögenswerten dienen, wie z.B. Spesen beim An- bzw. Verkauf von Wertpapieren, sind keine Werbungskosten. Abzugsfähig sind dagegen Depotgebühren, Schließfachmieten oder Beiträge an eine Wertpapier-Schutzvereinigung. Auch Aufwendungen, die ein Aktionär anlässlich des Besuchs einer Hauptversammlung hat, gehören grundsätzlich zu den Werbungskosten. Schuldzinsen für Kredite zum Erwerb von Wertpapieren sind nur absetzbar, wenn auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann.
Nachzuweisen sind Werbungskosten bei den Einkunftsarten, bei denen Sie anfallen. Werbungskosten können weiterhin sein: Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Abgaben auf Grundbesitz, Mehraufwendungen für einen zweiten Haushalt, Steuerberatungskosten. Der Lohnsteuertarif berücksichtigt Werbungskosten mit einem Pauschalbetrag im Jahr. Über diesem Pauschalbetrag liegende Werbungskosten müssen immer gesondert nachgewiesen werden.