Synonym:
Selbständige werden als Personen definiert, welche alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten (gemäß ESVG 1995 – Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen). Ausgenommen sind hierbei diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Sofern Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit verrichten, so zählen sie zu den Arbeitnehmern.
Die Vergütung für selbständige Tätigkeit wird als Selbständigeneinkommen bezeichnet.
Zu den Selbständigen gehören unter anderem auch die mithelfenden Familienangehörigen.
Zu den Merkmalen, die für die Annahme einer Tätigkeit als Selbständiger sprechen sind:
Um als Selbständiger zu gelten, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen, gegebenenfalls auch eine Eintragung ins Handelsregister. Anstelle von Lohnsteuer zahlt der Selbständige Gewerbe-, Umsatz- sowie Einkommenssteuer. Da keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt ist eine private Krankenversicherung erforderlich.
Auch Personen, welche freiwillig unbezahlte Tätigkeiten ausüben zählen zu den Selbständigen, wenn die freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Warenproduktion dienen, z.B. dem Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Werden jedoch freiwillig Dienstleistungen erbracht, z.B. bei unentgeltlichen Hausmeister- oder Reinigungsarbeiten, so zählt das nicht zur Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeit außerhalb der Produktionsgrenze des ESVG liegt.