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Lexikon

» Maklerkosten


Synonym: Honorar, Provision oder Courtage

Die Maklerkosten entsprechen der Bezahlung des Maklers auf Grundlage eines Maklergeschäftes. Einem Anspruch auf Maklerkosten geht die Vermittlung eines Geschäftes, wie z.B. ein Immobilienverkauf oder die Vermittlung von Wohnraum, voraus. Die Höhe der Maklerkosten wird frei vereinbart und kann zum Beispiel bei Immobilienverkäufen bis zu sechs Prozent des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Bei der Vermittlung einer Immobilie oder einer Wohnung ist sie gesetzlich auf höchstens zwei Monatskaltmieten begrenzt. Fällig werden Maklerkosten bei Abschluss eines Verkaufs- oder Mietvertrages (Erfolgshonorar), so dass jede Vorleistung des Maklers auf eigenes Risiko erfolgt. Je nachdem, ob ein Exklusivertrag oder ein offener Vertrag vereinbart wird, bei dem der Interessent bzw. Anbieter auch ohne den Makler tätig werden darf, steigt und fällt das Interesse des Maklers, sich zu engagieren.

Die Kosten für ein Immobilienangebot kann ein Interessent oder der Eigentümer auch direkt vom Partner verlangen, wenn er gar keinen Makler einsetzt und seine Inserations- und Zeitkosten dem Käufer bzw. dem Mieter indirekt über den Preis oder die Miete berechnet.

Die Höhe der Maklerkosten richtet sich nach der aktuellen Marktlage. Der Verkäufer ist an einem möglichst hohen Verkaufspreis interessiert, der Käufer an einem möglichst niedrigen Kaufpreis. Die Differenz hieraus stellt die Kosten für die Vermittlung dar.

Sofern der Aufwand für die Vermittlung aufgrund eines hohen Angebotes und einer hohen Nachfrage gering ist, wird kein Makler in Anspruch genommen.

Ist der Aufwand allerdings für den Verkäufer wegen einer geringen Nachfrage hoch, so wird der Verkäufer einen Makler eher in Anspruch nehmen. Die Aufteilung der Maklerkosten  zwischen dem Käufer und dem Verkäufer richtet sich jedoch nicht nur nach der Marktlage, den diese Aufteilung stellt sich rein willkürlich dar.

Wenn zum Beispiel ein Verkäufer eine Immobilie über einen Makler anbietet, so verlangt dieser häufig eine sogenannte Kundenprovision – mit der er die anfallenden Maklerkosten auf den Kunden vertraglich abwälzt.

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