Herzlich Willkommen bei credit12.de – Immer eine Bank!

Lexikon

» Kreditwesengesetz


Abk.: KWG

Das Kreditwesengesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage des Bankwesens in der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält bedeutsame gewerberechtliche Vorschriften für das Kreditwesen und gilt für alle Unternehmungen, welche Bankgeschäfte betreiben. Wichtige Regelungen des Kreditwesengesetzes betreffen die Bankenpublizität, Bankenaufsicht, Wettbewerb unter den Banken, Kreditgeschäfte, Eigenkapitalausstattung und Liquidität der Banken. Außerdem enthält das Kreditwesengesetz Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes, wie zum Beispiel die Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität.

Das KWG unterstellt alle Kreditinstitute einer staatlichen Aufsicht (Bankenaufsicht), die durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bank ausgeübt wird. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1961 wurde dieses im Laufe der Zeit mehrfach novelliert. Eine gravierende Änderung erfolgte im Dezember 1984 und beinhaltete eine Verschärfung der Bankenaufsicht und eine Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Die Kreditinstitute haben die Normativbestimmungen des KWG zu beachten und bestimmte Anzeige- und Vorlagepflichten zu erfüllen. Sie unterliegen bestimmten Prüfungen und haben die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses – die Publizitätspflicht. Die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundespost, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sozialversicherungsträger, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Unternehmen des Pfandleihgewerbes sowie Unternehmensbeteiligungsgesellschaften zählen im Sinne des KWG nicht zu den Kreditinstituten.

In den Normativbestimmungen des KWG sind enthalten:

  • In § 10 KWG, der von einzelnen Kreditinstituten ein angemessenes haftendes Eigenkapital verlang und in § 10a KWG, der von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital verlangt.
  • In § 11 KWG, der von den Kreditinstituten jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft verlangt

Zur Beurteilung, ob die Erfordernisse der §§ 10, 10a sowie 11 KWG erfüllt sind, stellt das Bundesaufsichtsamt „Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute“ auf,

  • In den §§ 13 bis 20 KWG, die das Kreditgeschäft regeln,
  • In den §§ 21 und 22 KWG, die den Sparverkehr regeln.

Unter anderem haben die Kreditinstitute folgende Anzeigepflichten zu erfüllen:

  • Der Deutschen Bundesbank sind Großkredite (§§ 13, 13a KWG) und Millionenkredite (§ 14 KWG) anzuzeigen
  • Dem Bundesaufsichtsamt der Deutschen Bundesbank sind beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Organkredite (§ 15 KWG) anzuzeigen (§ 16 KWG)
Social Bookmarks: Bookmark Digg Bookmark Technorati Bookmark Delicious Bookmark Propeller Bookmark Mr. Wong Bookmark Facebook Bookmark Twitter


(Zurück zur Übersicht…)


Personen Personen
/lexikon/index.php