Abk.: KWG
Das Kreditwesengesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage des Bankwesens in der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält bedeutsame gewerberechtliche Vorschriften für das Kreditwesen und gilt für alle Unternehmungen, welche Bankgeschäfte betreiben. Wichtige Regelungen des Kreditwesengesetzes betreffen die Bankenpublizität, Bankenaufsicht, Wettbewerb unter den Banken, Kreditgeschäfte, Eigenkapitalausstattung und Liquidität der Banken. Außerdem enthält das Kreditwesengesetz Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes, wie zum Beispiel die Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität.
Das KWG unterstellt alle Kreditinstitute einer staatlichen Aufsicht (Bankenaufsicht), die durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bank ausgeübt wird. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1961 wurde dieses im Laufe der Zeit mehrfach novelliert. Eine gravierende Änderung erfolgte im Dezember 1984 und beinhaltete eine Verschärfung der Bankenaufsicht und eine Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Die Kreditinstitute haben die Normativbestimmungen des KWG zu beachten und bestimmte Anzeige- und Vorlagepflichten zu erfüllen. Sie unterliegen bestimmten Prüfungen und haben die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses – die Publizitätspflicht. Die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundespost, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sozialversicherungsträger, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Unternehmen des Pfandleihgewerbes sowie Unternehmensbeteiligungsgesellschaften zählen im Sinne des KWG nicht zu den Kreditinstituten.
In den Normativbestimmungen des KWG sind enthalten:
Zur Beurteilung, ob die Erfordernisse der §§ 10, 10a sowie 11 KWG erfüllt sind, stellt das Bundesaufsichtsamt „Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute“ auf,
Unter anderem haben die Kreditinstitute folgende Anzeigepflichten zu erfüllen: