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Lexikon

» Kindergeld


Das Kindergeld stellt eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten dar, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird.

In Deutschland beträgt das Kindergeld gem. § 66 Abs. 1 EStG seit dem 1. Januar 2009 für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro monatlich, für das dritte Kind 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 195 Euro monatlich. Zu einem Teil ist das Kindergeld eine Sozialleistung, zum anderen Teil Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und deshalb im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist eine Familienförderung. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Familieneinkommen ist.

Das Kindergeld kann in der Regel bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse.

Bei der Beantragung ist das Vorhandensein der Kinder durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie z.B. die Lebensbescheinigung für Kinder, die außerhalb des Hauhaltes leben oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Wohnort der Eltern angegeben ist.

Kindergeld kann grundsätzlich jeder erhalten, der Deutscher ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Sofern die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, im Ausland jedoch beschäftigt sind (die sogenannten Grenzgänger), gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt, wird das Kindergeld diesem gezahlt. In Deutschland lebende Ausländer, welche nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte, leibliche und adoptierte, Kinder berücksichtigt und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, nicht die Kinder. Eine Ausnahme hierbei besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Jedoch kann der Kindergeldanspruch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass die Kinder das Kindergeld selbst geltend machen können.

Die Zahlung des Kindergeldes wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

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