Herzlich Willkommen bei credit12.de – Immer eine Bank!

Lexikon

» Kaskoversicherung


Herkunft: span. casco und bedeutet Schiffsrumpf, Helm, auch Fahrzeug

Die Kaskoversicherung stellt eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten dar. Man unterscheidet die Teilkasko- sowie die Vollkaskoversicherung.

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei dieser Versicherung werden ebenfalls nur Schäden abgedeckt, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile mit deren Bedingungen. Dies hat folgende verschiedene positive Auswirkungen:

  • Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadensfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

In Ergänzung zur Teilkaskoversicherung sind in der Vollkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus: Mut- und/oder böswillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
  • Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen, wenn der Unfallfahrer aufgrund Fahrerflucht nicht zu ermitteln ist, wenn wegen eines fehlenden Versicherungsschutzes keine Haftpflichtversicherung eintritt und der Unfallgegner zahlungsunfähig ist und wenn der Verursacher des Schaden nicht haftbar gemacht werden kann, wie zum Beispiel Schäden durch Kinder.

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Regionalklasse sowie die Typenklasseneinstufung des Fahrzeuges bzw. des Wohnortes.

Es sind ständige Pflichten sowie Pflichten im Schadensfall beim Abschließen einer Vollkaskoversicherung zu erfüllen. Ständige Pflichten sind:

  • der Verwendungszwecks des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
  • ein unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis führt seitens der Versicherung zur Zahlungsweigerung

Pflichten im Schadensfall sind:

  • Anzeige eines Schadens an die Versicherung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen
  • Es besteht die Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
  • Die Pflicht zur Schadensminderung (zum Beispiel muss nach einem Glasbruch durch Abdeckung der zerbrochenen Scheibe das Eindringen von Regenwasser verhindert werden)
Social Bookmarks: Bookmark Digg Bookmark Technorati Bookmark Delicious Bookmark Propeller Bookmark Mr. Wong Bookmark Facebook Bookmark Twitter


(Zurück zur Übersicht…)


Personen Personen
/lexikon/index.php