Der Begriff des Gläubiger stammt vom italienischen Wort Creditore ab, welche auf das Wort credere, im Deutschen glauben, zurückgeht. Demnach ist ein Gläubiger jemand, der seinem Schuldner glaubt, dass dieser die Schuld bzw. die geschuldete Leistung erbringen wird.
Laut Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen oder mehrere Ansprüche hat. Die Bezeichnung der rechtlichen Beziehung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner wird als Schuldverhältnis deklariert. Da oftmals der Schuldner nicht nur einen Gläubiger sondern mehrere Gläubiger hat, welche gegenüber dem Schuldner Forderungen haben, wird diese Personengruppe als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
In der Zwangsvollstreckung ist der (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, welcher aus einem vollstreckbaren Titel eine Schuld vollstrecken lassen kann. Der (Vollstreckungs-)Schuldner ist diejenige Person, gegen die aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hier wird das Hauptorgan als sogenannte Gläubigerversammlung, gemäß Paragraph 74 InsO, bezeichnet. Durch die Gläubigerversammlung werden die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren getroffen. Weiterhin kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, welche den Insolvenzverwalter bei der Durchführung der ihn übertragenen Aufgaben unterstützen und überwachen soll. Hier kommt der Paragraf 69 der InsO zur Anwendung.
Häufig wird der Gläubiger mit einem wirtschaftlich Berechtigten gleichgesetzt. Auch wenn die Gläubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung in der Regel in einer Person zusammenfallen können, ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus möglich.