Als vereinfachte Gewinnermittlungsmethode wird in Deutschland die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellt. In Österreich ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) das Pendant.
Das Einkommensteuergesetz von Deutschland und Österreich bildet jeweils mit dem §4 Abs. 3 die rechtliche Grundlage für die Gewinnermittlung mittels der Einnahmenüberschussrechnung. Der §4 Abs. 3 regelt für Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, die Ermittlung ihres Gewinnes als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Einnahmenüberschussrechnung wird von Kleingewerbetreibenden und den freien Berufen (hier unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes) erstellt.
Das Zufluss- und Abflussprinzip ist die Besonderheit dieser Gewinnermittlungsmethode. Hierbei werden nur die Einnahmen bzw. Ausgaben berücksichtigt, die in diesem Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. ausgegeben wurden. Unberücksichtigt bleiben Bestandsveränderungen. Es erfolgt damit keine periodischen Gewinnermittlung und unterscheidet sich so vom Betriebsvermögensvergleich. Ausgenommen ist die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel, wenn sie ca. 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel ein- oder abgehen. Werden Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen bebracht, können diese Investitionen nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden.
Neben den pauschalen Methoden der Tonnagegewinnermittlung oder der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte ist die einfachste Methode der Gewinnermittlung die Einnahmenüberschussrechnung.
Wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen und der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird und die Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ist der Einkommensteuerklärung eigentlich die Anlage EÜR beizufügen. Hierfür gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung. Somit hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden muss. Von der Finanzverwaltung wurde Revision gegen dieses Urteil eingelegt.
Bestimmte Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu erfassen und als Anlage beizufügen. Beispielsweise erfolgt die Erfassung der privaten Kfz-Nutzung. Die eingereichten Anlagen können durch die Vereinheitlichung maschinell eingelesen und ausgewertet werden, wie z. B. Plausibilitätsprüfungen, Vergleiche mit Vorjahren. In der Vergangenheit konnte jeder Steuerpflichtige seine EÜR individuell gestalten. Somit war eine solche Auswertung fast unmöglich.