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Lexikon

» Einliegerwohnung


Als Einliegerwohnung bezeichnet man eine zusätzliche Wohnung in einem Eigenheim, die gegenüber der Hauptwohnung eine untergeordnete Bedeutung hat. Die Einliegerwohnung muss nicht notwendigerweise gegenüber der Hauptwohnung abgeschlossen im Sinne der Baugesetze sein, jedoch selbständig vermietbar. Da jedoch aufgrund der Erhöhung der Ansprüche an den Wohnungsstandard Einliegerwohnungen, die nicht abgeschlossen sind kaum vermietbar sind, sind Einliegerwohnungen mittlerweile regelmäßig abgeschlossen. Verfügt diese Wohnung außerdem noch über separate sanitäre Anlagen sowie eine feste Kochmöglichkeit, gilt das Gebäude steuerrechtlich betrachtet als Zweifamilienhaus.

Es gelten für Mietverhältnisse über Einliegerwohnungen teilweise besondere gesetzliche Vorschriften, insbesondere in Bezug auf das Kündigungsrecht. Nachzulesen ist dies im § 573a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Historisch betrachtet, dienten Einliegerwohnungen ursprünglich zur Vermietung an die auf Bauernhöfen beschäftigten Landarbeiter, die sogenannten Einlieger. In Deutschland war nach dem Zweiten Weltkrieg durch das 1. Wohnungsbaugesetz der Einbau von Einliegerwohnungen in neue Einfamilienhäuser vorgeschrieben, um den Wohnungsmangel, der durch die Folgen des Krieges massiv vorhanden war, zu beheben.

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