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Lexikon

» Einheitswert


Unter dem Begriff Einheitswert versteht man einen Wert, der für mehrere Steuern, wie zum Beispiel Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer oder Grunderwerbssteuer, gleichmäßig als Besteuerungsgrundlage dient. Zurzeit werden Einheitswerte nach § 19 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in Deutschland für inländischen Grundbesitz, und zwar für Grundstücke, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Betriebsgrundstücke festgestellt.

Bedeutung hat der Einheitswert derzeit für folgende Steuerarten:

  • Grundsteuer – aus dem Einheitswert wird durch die Anwendung einer entsprechenden Grundsteuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet.
  • Gewerbeertragssteuer – für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des einheitswertes des Betriebsgrundstücks gekürzt. Bei dieser Berechnung ist von 140 Prozent des Einheitswertes auszugehen. Hierdurch soll eine doppelte Belastung von Grund- und Gewerbesteuer vermieden werden.

Einheitswerte werden durch Feststellungsbescheide der Finanzbehörden gesondert festgestellt. Im Rahmen der Feststellung wird der Wert, die Art und Zurechnung des Gegenstandes festgestellt. Durch die gesonderte Feststellung ist der Einheitswertbescheid ein Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag. Aufgrund dessen können Einwendungen gegen die Höhe der Grundsteuer nur verfahrensrechtlich durch Anfechtung des Einheitswertbescheides erreicht werden. Immer auf einen bestimmten Stichtag erfolgt die Einheitswertfeststellung. Entsprechend der gesetzlichen Regelung sollte alle sechs Jahre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgen. Momentan  liegt der Einheitswert weit unter dem realen Kaufwert (etwa bei zehn Prozent). Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu, zum Beispiel durch die Parzellierung eines Grundstückes, wird für die neu entstandenen Einheiten eine Nachfeststellung vorgenommen. Fällt nach der Hauptfeststellung eine Einheit weg, wird der Einheitswert aufgehoben.

Die Ermittlung von Einheitswerten unterscheidet sich wie folgt:

  • Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (abhängig von der Nutzungsart – landwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch, forstswirtschaftlich usw.)
  • Einheitswert von Grundvermögen (bebautes und unbebautes Grundstück)

Die Ermittlung erfolgt im Ertragswertverfahren bzw. Sachwertverfahren.

Seit längerer Zeit ist es in der Diskussion, ob sicher der Verwaltungsaufwand für die Einheitsbewertung angesichts der geringen steuerlichen Bedeutung der Einheitswerte noch rechtfertigen lässt. Obwohl es ursprünglich der Steuervereinfachung (nur eine Ermittlung für viele Steuerarten) dienst, ist es mittlerweile zum Bürokratismus für lediglich eine Steuerart – die Grundsteuer – ausgeartet. Es ist dringend ein effizienteres Verfahren erforderlich.

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