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Lexikon

» Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch


Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hatte das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) am 18. August 1896 seinen Ursprung. Nach seiner Einführung wurde das EGBGB oft überarbeitet. Am 21. September 1994 wurde eine Neufassung veröffentlicht und seitdem mehrfach geändert. Das EGBGB ist in sieben Teile und darin in Artikel gegliedert. Einige Artikel wurden noch in Paragraphen unterteilt.

Der erste Teil beinhaltet die Allgemeinen Vorschriften und regelt in Artikel 1 das Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900, Artikel 2 manifestiert den Gesetzesbegriff unter Einschluss des Gewohnheitsrechts. In den Artikeln 3 bis 46c ist das reformierte Internationale Privatrecht festgelegt. Der erste Abschnitt, die Artikel 27 bis 37, regelt die vertraglichen Schuldverhältnisse und verknüpft die Bestimmungen des Römischen Übereinkommens über das anzuwendende Recht vertraglicher Schuldverhältnisse (EVÜ). Dieser Abschnitt ist Ende 2009 entfallen und wurde durch die Rom-I-Verordnung ersetzt (Art. 3 EGBGB).

In Teil 2 des EGBGB findet sich das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Der dritte Teil enthält das Verhältnis des BGB zu den Landesgesetzen. Das EGBGB Teil 4 regelt in Übergangsvorschriften (Artikel 157 bis 218) die Einführung des BGB. Im Teil 5 (Artikel 219 bis 229) des BGBGB sind die Übergangsvorschriften zu den jüngeren Änderungen des BGB und dieses BGBGB verankert. Der sechste Teil regelt das Inkrafttreten und das Übergangsrecht mit Einführung des BGB und des Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages benannten Gebietes. Und in Teil 7 ist die Durchführung des BGB und Verordnungsermächtigungen geregelt.

Von herausragender Bedeutung war auch in der Vergangenheit die Regelung über das Internationale Privatrecht. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat allerdings das anwendbare EG-Recht Priorität, so dass das EGBGB nachrangig von Bedeutung ist.

Einen Kompromiss zwischen den nationalstaatlichen und wirtschaftsliberalen Bestrebungen bildeten bei Einführung des BGB die Artikel 55 bis 152. Die wohlerworbenen Rechte und örtliche Rechtsgewohnheiten sollen so aufrechterhalten werden. Somit ist den Bundesländern die Möglichkeit gegeben vom BGB abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen oder beibehalten zu können.

Heute ist das durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag in das EGBGB eingefügte Kollisionsrecht für die Überführung des DDR-Rechts in das Recht des BGB von großer Bedeutung.

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