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Lexikon

» Dienstwagen


Ein Dienstwagen, auch oft als Firmenwagen bezeichnet, wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassen, wenn dieser beruflich häufig Termine außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle wahrnehmen muss oder Mitglied der Geschäftsleitung ist. Aufgrund der oftmals repräsentativen Funktion zählt der dienstliche Pkw zu den Statussymbolen des Unternehmensmanagements. Ferner erhalten staatliche Repräsentanten Dienstwagen mit oder ohne Fahrer bereitgestellt.

Regelmäßig wird vertraglich vereinbart, dass der Dienstwagen bei Freistellung oder Kündigung sowie bei Ausscheiden an das Unternehmen bzw. die staatliche Institution zurückzugeben ist. Sollten Sachschäden an einem Dienstwagen auftreten, kann der Arbeitnehmer gemäß der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz verpflichtet werden. Für Schäden, welche nicht auf seinem Verschulden entstehen, kommt der Arbeitgeber auf.

In der Regel wird der Firmen- oder Dienstwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt werden. Eine private Nutzung des Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer ist bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Der Unternehmer hat bei der Umsatzsteuer die Überlassung des Dienstwagens an einen Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hierbei sind drei Varianten zulässig:

  • pauschal mit einem Prozent des Brutto-Inlands-Listenneupreises unter der Voraussetzung, dass der Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer ebenfalls nach dieser Methode ermittelt wurde (= inklusive Umsatzsteuer)
  • nach Fahrtenbuch
  • mit sachgemäßer Schätzung (z.B. vereinfachtes Fahrtenbuch, andere nachvollziehbare Schlussfolgerungen).

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen hinzu. Als Wertansatz für diese Fahrten werden entweder der nach Fahrtenbuch ermittelte Wert oder aber pauschal monatlich 0,03 Prozent des Brutto-Inlands-Listenneupreises  je Entfernungskilometer angesetzt werden. Diese Fahrten sind beim Arbeitnehmer gleichfalls als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Durch eine private Kostenbeteiligung an den Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer, auch im Wege der Gehaltsumwandlung, wird der geldwerte Vorteil gemindert. Jedoch wirkt sich die laufende Übernahme von Unterhaltungskosten, zum Beispiel das Betanken des Fahrzeuges, nicht mindernd auf den geldwerten Vorteil aus.

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