Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Der Vertrag verpflichtet nur den Bürgen und ist somit ein einseitig verpflichtender Vertrag. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus. Sie ist von der Hauptschuld abhängig. Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt:
Die Bürgschaft wird allgemein in zwei Arten unterteilt, und zwar in die gewöhnliche Bürgschaft sowie in die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die gewöhnliche Bürgschaft liegt vor, wenn in dem Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt vor, wenn der Bürge als Privatperson oder Minderkaufmann in dem Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat oder wenn der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Weiterhin gibt es noch besondere Arten der Bürgschaft:
Die Ausfallbürgschaft – auch Schadlosbürgschaft – ist eine im BGB nicht geregelte Art der Bürgschaft. Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. Ein Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt worden ist. Die Ausfallbürgschaft unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft durch die Verpflichtung des Gläubigers, auch ohne Einrede der Vorausklage des bürgen die erfolglose Zwangsvollstreckung nachzuweisen, und die erweiterte Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers.
Eine modifizierte Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn im Bürgschaftsvertrag eine Vereinbarung getroffen wird, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll (z.B. „Der Ausfall wird als eingetreten angesehen bei Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“ oder „spätestens einen Monat nach Kreditfälligkeit“).
Die Mitbürgschaft ist eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Die Bürgen haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl jeden Bürgen ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Bürge hat neben der Forderung gegen den Hauptschuldner einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Mitbürgen.
Die Teilbürgschaft ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Jeder Bürge haftet nur für den von ihm verbürgten Teilbetrag.
Die Rückbürgschaft ist eine Bürgschaft gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge haftet dem anderen Bürgen für dessen Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner.
Bei einer Nachbürgschaft haftet der Bürge dem Gläubiger dafür, dass ein anderer Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seine Verpflichtungen erfüllt.
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