Unter Bewirtschaftungskosten versteht man die Ausgaben für die laufende Bewirtschaftung einer Immobilie bezeichnet. Bewirtschaftungskosten unterteilen sich in Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten sowie Mietausfallwagnis. Diese Unterteilung ist gemäß Paragraf 18 der Wertermittlungsverordnung (WertV) sowie auch nach Paragraf 24 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) gesetzlich festgelegt.

Bei vermieteten Flächen können die Bewirtschaftungskosten teilweise auf den Mieter umgelegt werden. Sofern eine Gewerbevermietung besteht, können alle Bewirtschaftungskosten auf die Instandhaltungskosten von „Dach und Fach“ umgelegt werden. Bei einer Wohnungsvermietung wird die Umlage begrenzt. Hier können grundsätzlich nur die Betriebskosten umgelegt werden. Schönheitsreparaturen entsprechen einem Teil der Instandhaltungskosten und können begrenzt umgelegt werden.

Diese Regelungen ergeben sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Grundsatzurteilen sowie der Betriebskostenverordnung. Bewirtschaftungskosten können somit auch eingeteilt werden in:

  • Umlagefähige Bewirtschaftungskosten, welche dem Mieter in Rechnung gestellt werden können. Diese sind für den Vermieter ein durchlaufender Posten.
  • Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, welche dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden können.
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