Ein Beamter ist ein im beamtenrechtlichen Sinn Bediensteter, welcher zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit in einem besonderen gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, welche durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt.
Ein Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit sowie als Ehrenbeamter begründet werden. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Je nach Vorbildung oder Funktion werden die Beamten nach Laufbahngruppen eingestuft: Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Anders als ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, das mit öffentlichen Angestellten und Arbeitern besteht, ist das Beamtenverhältnis durch Rechtsvorschriften gesondert geregelt.
Geregelt ist dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene und enthält Vorschriften zur Personalverwaltung sowie zum Beschwerdeweg/Rechtsschutz. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenstatusgesetz, welches zum 01.04.2009 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) abgelöst hat, wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Aufgaben, welche aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.
Der Beamte steht zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während seiner Dienstzeit ist der Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Also steht der Beamte in besonderer Nähe des Staates, er ist dessen Repräsentant. Aufgrund dessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden. Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten ist, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung hat. Ein Beamter muss körperlich, geistig und charakterlich dienstfähig sein, er darf nicht vorbestraft sein, muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund).
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