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Akzeptkredit

Der Akzeptkredit ist ein Kredit den ein Kreditinstitut gewährt, indem es innerhalb einer festgesetzten Kreditgrenze von dem Kreditnehmer ausgestellte Wechsel akzeptiert. Durch die Akzeptierung stellt das Kreditinstitut die eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Mit Akzeptkrediten werden vor allem kurzfristig abzuwickelnde Warengeschäfte größeren Umfangs finanziert, bei denen die Zahlungsfrist der Laufzeit der Bankakzepte entspricht, so dass die Wechsel aus dem Verkaufserlös der finanzierten Ware eingelöst werden (self-liquidating). Der Akzeptkredit ist ein Betriebskredit. Bankakzepte aus Akzeptkrediten sind bei der Deutschen Bundesbank rediskontfähig.

Im Außenhandel werden Akzeptkredite häufig zur Finanzierung von Ein- und Ausfuhrgeschäften in Anspruch genommen. Rechtsgrundlagen für die Abwicklung des Akzeptkredites sind:

  • der Kreditvertrag
  • die Bestimmungen des BGB über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB)
  • die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (AGB)
  • das Wechselgesetz
  • das Wechselsteuergesetz.

Die Akzeptkreditverträge sehen fast immer vor, dass die Akzepte von dem akzeptgebenden Kreditinstitut selbst diskontiert werden. Die Diskontierung durch die Akzeptbank ist eine zusätzliche Barkreditgewährung (Diskontkredit). Theoretisch stehen dem Kreditnehmer zwei weitere Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann das Akzept als Zahlungsmittel weitergeben oder es bei einem anderen Kreditinstitut diskontieren lassen.

Im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis Dritten gegenüber, ist das Kreditinstitut durch seine Akzeptleistung eine wechselmäßige Verpflichtung eingegangen. Es ist daher zur Einlösung eines Wechsels verpflichtet, unabhängig davon, ob der Kreditnehmer für ausreichende Deckung sorgt.

Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer, ist der Kunde (Wechselaussteller) Schuldner des Kreditinstitutes. Nicht aus dem Wechsel, sondern aufgrund des Kreditvertrages, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, und aufgrund der AGB ist der Kreditnehmer verpflichtet, spätestens einen Werktag vor Verfall den Gegenwert für die Einlösung des Bankakzeptes anzuschaffen. Aus diesem Grund gewähren die Kreditinstitute Akzeptkredite nur an Kunden von unzweifelhafter Bonität.

Sparkassen dürfen in den meisten Bundesländern Akzeptkredite grundsätzlich nur aufgrund besonderer Ausnahmegenehmigungen gewähren. In einigen Bundesländern sind die Sparkassen von dieser Regelung befreit.

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