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Aktionär

Als Aktionär wird ein Gesellschafter einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Aktionär ist, wer eine oder mehrere Aktien der Aktiengesellschaft erworben hat. Nach dem Aktiengesetzt sind alle Inhaber von Aktien einer Gattung gleich zu behandeln. Dennoch können Aktionäre nach der Größe ihres Anteils am Grundkapital sowie nach dem Zweck ihres Aktienerwerbs unterschieden werden. Unter einem Hauptaktionär versteht man den Aktionär, der das größte Aktienpaket an einer Aktiengesellschaft hält. Ein Hauptaktionär mit über fünfzig Prozent Anteil der Stammaktion kann das Unternehmen weitgehend kontrollieren. Er ist der Mehrheitsaktionär.

Als Großaktionär wird jemand bezeichnet, der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.

Ein Kleinaktionär ist ein Aktionär, der nur einen relativ geringen Anteil am Unternehmen besitzt und trotz nominell gleicher Rechte im Gegensatz zum Großaktionär kaum Einfluss auf das Unternehmen hat. Der Zusammenschluss in Aktionärsvereinigungen wirkt diesem Nachteil entgegen. Ein Belegschaftsaktionär ist ein Arbeitnehmer, der Aktien des ihn beschäftigenden Unternehmens hält.

Aktionäre haben nachfolgend aufgeführte Rechte:

  1. Beteiligung am Gewinn (Dividendenrecht). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
  2. Die Aktionäre üben ihre Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung aus.
  3. Das Stimmrecht der Aktionäre wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann eine Stimmrechtsbeschränkung vorsehen, z.B. auf 5 % des Grundkapitals für einen einzelnen Aktionär.
  4. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
  5. Bei Kapitalerhöhungen muss jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Das Bezugsrecht kann im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
  6. Bei Auflösung der Gesellschaft wird das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter die Aktionäre verteilt.

Den Rechten der Aktionäre stehen praktisch keine Pflichten gegenüber.

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